Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.04.2015, Az.: 2 Ws 44/15

Vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 Satz 1 StPO analog

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.04.2015
Aktenzeichen
2 Ws 44/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 41033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0424.2WS44.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 26.11.2014 - AZ: 3 KLs 10/12

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 205 Satz 1 StPO vorübergehend eingestellt werden, wenn ein entscheidendes Beweismittel zwar für längere Zeit im Verfahren nicht zur Verfügung steht, das Hindernis jedoch vorübergehender Natur ist.

2. Es erscheint zweifelhaft, dass eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 205 Satz 1 StPO stets zulässig ist, wenn ein Verfahrenshemmnis besteht, das seinen Grund nicht in der Person des Angeklagten hat, weil eine derart weite Anwendung von § 205 Satz 1 StPO dem Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufen dürfte.

Tenor:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 26. November 2014 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Verden hat gegen die Angeklagten D. und K. unter dem 24.06.2012 Anklage wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen sowie wegen Nötigung, Erpressung und Betruges erhoben. Die 3. große Strafkammer - Jugendstrafkammer - des Landgerichts Verden hat die Anklage mit Beschluss vom 18.06.2014 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

2. Die Hauptverhandlung begann am 28.08.2014. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.09.2014 wurde mit der Vernehmung der Geschädigten Ke. begonnen und ihre Vernehmung am 15.10.2014 fortgesetzt. Die Vernehmung der Nebenklägerin wurde unterbrochen und Termin zur Fortsetzung ihrer Vernehmung auf den 07.11.2014 bestimmt. An diesem Tag erschien die Nebenklägerin nicht. An diesem Verhandlungstermin wurde das ärztliche Attest des A. Klinikums N. vom 24.10.2014 verlesen, aus dem sich ergibt, dass die Geschädigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer gemischten dissoziativen Störung und an einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet. Im Vorfeld des Verfahrens habe sie Schlafstörungen, Angst, körperliche Missempfindungen und Flashbacks (emotionale Ausnahmezustände mit Wiederleben der traumatischen Situation) gehabt. Sie habe die erste Verhandlung nur wahrnehmen können, weil ein engmaschiger telefonischer Kontakt zum Psychotherapeuten und über Nacht auch zu einer diensthabenden Ärztin bestanden habe. Trotzdem sei es einige Tage nach der Verhandlung zu einer Krise gekommen, die eine akut stationäre Behandlung erforderlich machte. Auch aktuell habe die Patientin die Befragung als extrem anstrengend erlebt, die ausgelösten Bilder hätten zu einer Zunahme von Suizidgedanken geführt, sodass eine neue stationäre Aufnahme notwendig geworden sei. Es sei der Patientin nicht zuzumuten, erneut vor Gericht auszusagen. Die Gesundheitsgefährdung sei erheblich. Sie sei nicht verhandlungsfähig. Weiter wurde die ärztliche Stellungnahme des A. Klinikum N. vom 05.11.2014 verlesen. Hieraus ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Geschädigten durch die Vernehmungen vor der Strafkammer deutlich verschlechtert habe. Nach beiden Vernehmungen sei eine stationäre Krisenintervention notwendig gewesen, da die Geschädigte Suizidgedanken bekommen habe und sich durch Schneiden mit einem Messer selbst verletzt habe. Die Aussicht auf weitere Vernehmungen lasse sie akut immer wieder in suizidale Krisen stürzen, mit konkreten Ausführungsplänen, nämlich zum Beispiel vom Dach eines Hochhauses zu springen. Zur Beherrschung der Krise seien intensive psychotherapeutische und ärztliche Kontakte notwendig. Weitere Vernehmungen der Geschädigten seien mit der erheblichen Gefahr behaftet, dass die Vernehmungen in eine Suizidhandlung münden und damit den Tod der Geschädigten herbeiführen. Aus ärztlicher Sicht seien weiteren Zeugenvernehmungen nicht mehr zu verantworten.

Im Hauptverhandlungstermin vom 26.11.2014 war die Geschädigte wiederum nicht erschienen. Nachdem zunächst vergeblich ein Verständigungsgespräch geführt worden war, wurde von der Vereidigung der Geschädigten gemäß § 59 StPO abgesehen und diese im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter entlassen.

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten stellte die Strafkammer sodann das Verfahren durch Beschluss gemäß § 205 StPO analog vorläufig ein, weil der Hauptverhandlung für längere Zeit eine in der Person der Geschädigten liegendes Hindernis entgegenstehe. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, die Geschädigte sei nicht vernehmungsfähig, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung jedoch noch nicht abgeschlossen. Zum einen hätte es aus Sicht der Aussagepsychologin Frau Dr. O. noch Rückfragen an die Geschädigte gegeben, zum anderen hätten insbesondere die Verteidiger und die Angeklagten noch nicht die Möglichkeit gehabt, eine Befragung der Zeugin durchzuführen. Mit Blick auf die bislang noch nicht mögliche Ausübung des Konfrontationsrechtes der Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK könne die Verhandlung auch nicht mit einer ergänzenden Befragung der Vernehmungsbeamtin fortgeführt werden, da es mangels weiterer objektiver Beweismittel entscheidend auf die Aussage der alleinigen Belastungszeugin ankomme. Eine abschließende Entscheidung könne nicht getroffen werden, weil nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme ebenso wenig eine Freispruchsreife vorliege, wie eine Verurteilung möglich wäre.

3. Gegen diesen Einstellungsbeschluss wenden sich die Angeklagten mit ihrer am 27.01.2015 bei dem Landgericht eingegangenen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, eine analoge Anwendung von § 205 StPO sei rechtlich unzulässig. Dem stünden nicht nur der Wortlaut sowie teleologische Aspekte entgegen, sondern insbesondere auch das Fehlen einer für die Analogie zwingend notwendigen ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke.

4. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Strafsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu Recht auf eine analoge Anwendung des § 205 StPO gestützt. Eine analoge Anwendung von § 205 StPO sei nur dann nicht möglich, wenn in der Person des Zeugen ein endgültiges Hindernis gegeben sei. Die vom Landgericht angenommene Vernehmungsunfähigkeit der Geschädigten sei jedoch nicht endgültiger Natur, sondern die Zeugin sei zurzeit bis auf weiteres nicht mehr vernehmungsfähig. Daraus könne aber nicht die Annahme einer endgültigen Vernehmungsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem sei die aus den retraumatisierenden Vernehmungen herrührende Verhandlungsunfähigkeit der Geschädigten den Angeklagten zuzurechnen.

6. Mit Schreiben vom 24.03.2015 hat die Nebenklagevertreterin der Geschädigten Ke. mitgeteilt, dass die Geschädigte ihr mitgeteilt habe, sie sei nach einem längeren Prozess des Abwägens sowie diverser Gesprächseinheiten mit ihrem behandelnden Arzt sowie ihrem Psychologen zu dem Schluss gekommen, das Verfahren fortführen zu wollen. Sie sei sich zu 100 % sicher, aussagen zu wollen, "auch wenn die Verhandlung wieder von vorne" beginne. Sie sei sich bewusst, dass zunächst eine Begutachtung ihrer Aussagefähigkeit erforderlich sei. Die Nebenklagevertreterin bat darum, die erforderlichen Schritte zur Fortführung des Verfahrens einzuleiten.

7. Zu diesem Schreiben hatten die Verteidiger der Angeklagten rechtliches Gehör. Sie vertreten die Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses allein auf die Sachlage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 26.11.2014 ankomme und durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände ein "anfänglich rechtswidriger Einstellungsbeschluss" nicht nachträglich geheilt werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 205 StPO ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gegeben, anfechtungsberechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 205 Rdnr. 4). Nichts anderes kann gelten, wenn das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 205 StPO eingestellt worden ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafkammer hat die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu recht auf die analoge Anwendung von § 205 StPO gestützt.

Nach § 205 Satz 1 StPO kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht. Dies ist hier nicht der Fall. Ob für den Fall, dass der Durchführung der Hauptverhandlung ein nicht in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis entgegensteht, § 205 Satz 1 StPO entsprechend anwendbar ist, ist umstritten.

a) Einer Auffassung nach ist in einem solchen Fall § 205 StPO nicht analog anwendbar, weil es sich hierbei um eine auf den Angeklagten zugeschnittene Ausnahmevorschrift handele (vgl. OLG Koblenz StV 1993, 513; ebenfalls ablehnend: OLG München NJW 1978, 176 [OLG München 23.08.1977 - 1 Ws 926/77]; OLG Düsseldorf JR 1984, 435; OLG Schleswig StraFo 1999, 126). Der Wortlaut der Vorschrift lege die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber mit der Anbindung der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Hindernisse an die Person des Angeklagten den Anwendungsbereich der Norm bewusst einengen und eingrenzen wollte (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 218). Denn die Regelung greife in das Recht des Angeklagten auf beschleunigte Durchführung des gegen ihn anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens ein. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verlange, dass innerhalb einer angemessenen Frist über die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe zu entscheiden und damit eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen sei. Dies folge auch aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. § 205 Satz 1 StPO erlaube es ausnahmsweise, das Verfahren zu suspendieren und es nach Behebung des in der Person des Angeklagten liegenden Verfahrenshemmnisses fortzuführen, wobei diese Ausnahmeregelung ihre Rechtfertigung darin findet, dass die Verfahrenshemmnisse aus der Sphäre des Angeklagten kommen und für die Justiz unabwendbar seien. Für den Fall der länger dauernden Abwesenheit oder Nichtverfügbarkeit von Belastungszeugen könne die Norm nicht entsprechend angewandt werden, weil es hierfür an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe das Problem, dass ein Zeuge für die unmittelbare Vernehmung durch das erkennende Gericht nicht zur Verfügung steht, gesehen und für die Fälle seiner Verhinderung für längere Zeit (§ 251 Abs. 1 Nr.2 StPO) oder für absehbare Zeit (§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO) die Verlesung von richterlichen bzw. nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen zugelassen (vgl. hierzu OLG Stuttgart OLGSt StPO § 205 Nr. 2).

b) Anderer Auffassung nach ist die entsprechende Anwendung von § 205 Satz 1 StPO zulässig, wenn ein Verfahrenshemmnis besteht, das zwar nicht in der Person des Angeklagten liegt, aber vorübergehenden, jedoch voraussichtlich länger dauernden Charakter hat wie beispielsweise der länger dauernden Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines wichtigen Zeugen (vgl. Meyer-Goßer/Schmitt a. a. O. Rdnr. 8; BGH NStZ-RR 2013, 251 [BGH 25.10.2012 - 1 StR 165/12]; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 205 Rdnr. 32; Meyer-Goßner JR 1984, 436). Die sich aus sachlichen Gründen ergebende Notwendigkeit, mit dem Verfahren innezuhalten, solle durch eine vorläufige Einstellung auch formal Rechnung getragen werden, sodass hierdurch die Möglichkeit eröffnet werde, die Gründe, aus denen dem Verfahren (vorübergehend) kein Fortgang gegeben wird, in einer für alle Verfahrensbeteiligten ersichtlichen und nachprüfbaren Weise darzulegen.

Einschränkend wird hierzu die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 205 StPO jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn eine Vernehmung eines abwesenden Zeugen wegen Unauffindbarkeit nicht möglich ist und kein Anhalt dafür besteht, dass mit seiner Auffindung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1998, 1088 [OLG Hamm 11.07.1997 - 1 Ws 181/97]).

c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 205 Satz 1 StPO stets zulässig ist, wenn ein Verfahrenshemmnis besteht, das seinen Grund nicht in der Person des Angeklagten hat.

aa) Eine derart weite entsprechende Anwendung von § 205 Satz 1 StPO dürfte dem Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufen. Steht das Beweismittel endgültig nicht zur Verfügung oder ist die Aussicht, das Beweismittel für die mündliche Verhandlung herbeizuschaffen, gänzlich unbestimmt, dürfte eine entsprechende Anwendung des § 205 Satz 1 StPO nicht in Betracht kommen.

bb) § 205 Satz 1 StPO ist aber jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn ein entscheidendes Beweismittel zwar für längere Zeit im Verfahren nicht zur Verfügung steht, das Hindernis jedoch vorübergehender Natur ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 251 [BGH 25.10.2012 - 1 StR 165/12]). Das ist hier der Fall, denn die Geschädigte ist nach dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen nicht auf unabsehbare Zeit vernehmungsunfähig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte einer "Flucht" der Geschädigten in die Vernehmungsunfähigkeit, zumal diese über ihre Nebenklagevertreterin hat mitteilen lassen, sie sei entschlossen, das Verfahren fortführen zu wollen.

cc) Einer entsprechenden Anwendung von § 205 Satz 1 StPO kann auch jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegengehalten werden, dass eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht bestehe. Soweit nämlich eingewandt wird, für den Fall der dauerhaften Verhinderung eines Zeugen habe der Gesetzgeber in § 251 StPO entsprechende Verlesungsmöglichkeiten der früheren Vernehmungsprotokolle geschaffen, geht dieses Argument jedenfalls für den Fall fehl, dass der Angeklagte und sein Verteidiger - wie hier - weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatten, die Belastungszeugin konfrontativ zu befragen. Würde das Gericht eine Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes allein oder maßgeblich auf die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten Aussagen der (einzigen) Zeugin stützen, nachdem diese in der Hauptverhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht vernommen werden konnte und deren Aussage lediglich durch Surrogate eingeführt worden ist, verstieße dies gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe d EMRK, wenn dem Angeklagten hierdurch während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit genommen wird, die Zeugin direkt zu beobachten oder zu befragen. So läge es hier, wenn die Strafkammer die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten durch Verlesung und ergänzende Befragung der Vernehmungsbeamten einführen würde. Ist aber in einem solchen Fall die Ersetzung der Aussage und der Befragung der einzigen Belastungszeugin durch die Verlesung ihrer polizeilichen Aussage versperrt, besteht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, die eine vorläufige Verfahrenseinstellung in entsprechender Anwendung von § 205 Satz 1 StPO erlaubt. In einem Fall einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit der einzigen Belastungszeugin, bei dem ohnehin eine Aussetzung der Hauptverhandlung und ein Abwarten auf eine Verbesserung der Beweislage durch die Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin möglich erschiene, wird dies somit durch eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 205 Satz 1 StPO analog lediglich dokumentiert, was im Interesse der größeren Rechtsklarheit und Überprüfbarkeit grundsätzlich vorzugswürdig erscheint (in diesem Sinne auch Stuckenberg in Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. Rdnr. 34).

3. Die Strafkammer wird aufgrund der Mitteilung der Nebenklagevertreterin, die Geschädigte sei entschlossen, das Verfahren fortführen und sich vernehmen lassen zu wollen, in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob das Hindernis der Vernehmungsunfähigkeit der Geschädigten inzwischen weggefallen ist.