Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: 2 Ss 107/15
Angabe von unvollständigen Angaben durch einen Asylbewerber zur Beschaffung einer Duldung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage; Umgrenzungsfunktion der Anklage; Erforderliche Angaben in der Anklageschrift zu erteilten Duldungen für die Beendigung des vorgeworfenen Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 AufenthG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.05.2015
- Aktenzeichen
- 2 Ss 107/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 21657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:0521.2SS107.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wennigsen - 17.02.2015
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs. 2 AufenthG
- § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
- § 200 StPO
- AufenthG § 49 Abs. 2
- AufenthG § 60a
- AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
- StPO § 200
Fundstellen
- NStZ 2015, 603-605
- StRR 2015, 386
- StRR 2015, 322
- StV 2015, 703-704
Amtlicher Leitsatz
Der Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist jedenfalls dann, wenn infolge der Tathandlung eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung erteilt wurde, mit Ablauf der Geltungsdauer der gewährten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung beendet.
Für die Umgrenzungsfunktion der Anklage ist daher in diesen Fällen die Angabe erforderlich, ob und wie viele Duldungen erteilt worden sind.
In der Strafsache
gegen J. S.,
geboren am xxxxxx 1988 in D.,
wohnhaft O., B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt P. K., O. -
wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beschaffung einer Duldung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.02.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 21.05.2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.02.2015 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird gem. § 206a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 29.10.2014 zum Amtsgericht Wennigsen - Strafrichter - angeklagt,
"in B. am 14.04.2011 unvollständige Angaben gemacht zu haben, um für sich eine Duldung zu beschaffen (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)."
Dem Angeklagten wurde folgendes zur Last gelegt:
"Er reiste am 11.08.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde am 25.10.2010 abgelehnt und der Angeschuldigte zur Ausreise aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach. Eine Abschiebung ist nicht möglich, da der Angeschuldigte nicht im Besitz eines Nationalpasses bzw. gültigen Passersatzpapieres ist und deshalb seine Identität nicht festgestellt werden kann. Am 14.04.2011 unterzeichnete er eine von der Region H. übersandte Belehrung, in der er auf seine Pflicht, Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, nach § 49 Abs. 2 AufenthG hingewiesen wurde. Trotz dessen unterließ es der Angeschuldigte, die erforderlichen Angaben zu machen, um auf diese Weise eine Abschiebung zu vereiteln und hierdurch eine Duldung zu erlangen."
Diese Anklage ist durch Beschluss des Amtsgerichts Wennigsen - Strafrichter - vom 17.11.2014 ohne Änderungen oder Hinweise uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Am 02.12.2014 ist gem. § 408a StPO ein Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen worden. Mit diesem Strafbefehl ist gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu jeweils 5,- € festgesetzt worden.
Nach rechtzeitigem Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht Wennigsen - Strafrichter - mit dem angefochtenen Urteil vom 17.02.2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10,- €. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Angeklagte, dessen Abschiebung nicht möglich sei, da seine Identität nicht festgestellt werden könne, am 14.04.2011 eine von der Region H. übersandte Belehrung unterzeichnet habe, in der er auf seine Pflicht, Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, nach § 49 Abs. 2 AufenthG hingewiesen worden sei. Dennoch habe er es unterlassen, die erforderlichen Angaben zu machen, um auf diese Weise eine Abschiebung zu vereiteln. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen wird zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt noch nicht strafrechtlich vorbelastet gewesen sei, zulasten, dass er über einen Zeitraum von 4 Jahren seine Abschiebung verhindert habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision. Er begehrt die Einstellung des Verfahrens mangels wirksamer Anklage, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Sie meint, die Anklageschrift genüge der Umgrenzungsfunktion, da der Tatzeitraum - fortlaufend ab dem 14.04.2011 - hinreichend deutlich werde.
II.
Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.11.2014 in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 29.10.2014 mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist. Mängel der Anklageschrift sind, sofern diese - wie hier - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH GA 1973, 111).
Die Anklageschrift entspricht nicht den nach § 200 StPO an eine ordnungsgemäße Anklage zu stellenden Anforderungen. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage 2014, § 200 StPO, Rn. 2 m.w.N.). Dazu hat die Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (BGH, NStZ 1994, 350). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH, NStZ 1999, 553), damit der Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH, NStZ 1994, 553 [BVerfG 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94]; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: 1 Ss 13/11) und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2008, Az.: 3 Ss 500/07). Es muss zumindest angegeben werden, wann die Tat begonnen und wann sie geendet hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.1992, Az.: 3 Ss 31/92).
Den vorgenannten Anforderungen genügt die Anklageschrift nicht. Denn der darin enthaltene Vorwurf ist zu unbestimmt, um die Tat zu individualisieren. Vielmehr verzichtet die Anklageschrift gänzlich auf die Mitteilung konkretisierender Umstände.
Dies ergibt sich daraus, dass weder aus der Anklageschrift noch aus dem Urteil deutlich wird, wann die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, deren Begehung am 14.04.2011 begann, beendet war.
Die Formulierung "bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt" spricht dabei dafür, dass die Staatsanwaltschaft - wie auch die Generalstaatsanwaltschaft - davon ausgehen, dass Beendigung des Delikts erst mit Erlass des Urteils eintreten soll. Dagegen sprechen jedoch die Gesetzgebungsmaterialen. Aus diesen lasst sich ableiten, dass jedenfalls dann, wenn infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben befristete Duldungen fortlaufend erteilt werden, jeweils ein Delikt mit Ablauf der Geltungsdauer von jeweils einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel beendet ist. Dort heißt es nämlich, dass unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Verlängerungsantrag oder in einem weiteren Antragsverfahren - erneut - strafbar sind, so dass der Tatbestand - wieder - erfüllt ist (vgl. Huber-Stoppa, AufenthG, § 95 AufenthG, Rn. 310; BT-Drucks. 14/7987 vom 14.01.2002, Seite 23; BT-Drucks. 14/8046 vom 23.01.2002, Seite 6). Werden falsche Angaben hingegen im selben Verwaltungsverfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels wiederholt, so stellen diese Erklärungen keine weitere Tatbestandserfüllung i. S. d. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar (Huber-Stoppa, AufenthG, § 95 AufenthG, Rn. 310; Erbs/Kohlhaus-Senge, 99. Lieferung Juli 2014, § 95 AufenthG, Rn. 2).
Daraus folgt, dass sich der Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG jedenfalls dann, wenn infolge der Tathandlung eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung erteilt wurde, auf die jeweilige Dauer der gewährten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung gem. § 60a AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) bezieht. Eine einzelne Tat bezieht sich auf den Zeitraum, der jeweils durch die Dauer der erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung bestimmt wird (zum Bezug einer Einzeltat zu jeweils einem Verwaltungsvorgang einer befristeten Duldung vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012, Az.: 3 RVs 62/12).
Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der entschieden hat, dass die Beendigung einer Tat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG frühestens mit Erteilung des Aufenthaltstitels vorliege, weil der Angriff gegen das Rechtsgut erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 58, 262 Rn.12).
Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, ob und wie viele Duldungen - und damit wie viele relevante einzelne Verwaltungsvorgänge - im Zeitraum von der Belehrung vom 14.04.2011 bis zur Anklageerhebung am 29.10.2014 erteilt worden sind. Nach alledem bleibt unklar, für welchen konkreten Zeitraum dem Angeklagten ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt wird, gegen welches er sich angemessen verteidigen kann.
Ergänzende Hinweise, die den Mangel heilen könnten, lassen sich weder dem Eröffnungsbeschluss noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Ein wesentliches Ermittlungsergebnis der Anklageschrift, das näheren Aufschluss bieten könnte, fehlt, da es sich um eine Anklage zum Strafrichter handelt. Auch ausweislich der Urteilsgründe bleibt unklar, ob die Tat am 14.04.2011 oder seit dem 14.04.2011 bis zum Tag des Verfassens der Anklageschrift am 29.10.2014 oder gar bis zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils als Dauerdelikt begangen wurde. Auch die Strafzumessungserwägungen sind insoweit widersprüchlich.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit der Anklageschrift wegen der nicht gewahrten Umgrenzungsfunktion (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren wegen des Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung einzustellen, §§ 206 a, 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.