Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.2015, Az.: 1 Ws 110/15 (StrVollz)

Bestandskraft des Vollzugsplans

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.2015
Aktenzeichen
1 Ws 110/15 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 41032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0401.1WS110.15STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 29.01.2015 - AZ: 50 StVK 304/14
LG Oldenburg - 29.01.2015 - AZ: 50 StVK 308/14

Amtlicher Leitsatz

1. "Begleitete Ausgänge" sieht das NJVollzG als Vollzugslockerungsform nicht vor.

2. Die Bestandskraft eines die Versagung von Vollzugslockerungen beinhaltenden Vollzugsplans steht der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegen, wenn keine neu eingetretenen Tatsachen, die den Bestand des Vollzugsplans in Frage stellen, erkennbar sind.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.) Soweit sowohl im angefochtenen Beschluss der Kammer als auch in der Rechtsbeschwerde des Antragstellers als auch in der Stellungnahme des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug von "Ausführungen" einerseits und "begleiteten Ausgängen" andererseits die Rede ist, beruht dies offenbar auf der unzutreffenden Annahme, es handele sich dabei um unterschiedliche Formen der Vollzugslockerung. Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 NJVollzG sind jedoch durch Vollzugsbedienstete begleitete Ausgänge immer Ausführungen.

2.) Der angefochtene Beschluss ist insoweit nicht frei von Bedenken, weil ihm eine Begründung der Antragsgegnerin für die Versagung der begehrten Ausführung nicht zu entnehmen ist. Durch den Verweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2014 ist eine gleichzeitige Bezugnahme auf die diesem Schreiben beigefügten Anlagen nicht erfolgt. Dieser Umstand führt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Ausführung bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Denn mit dem nicht angefochtenen Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2014 steht die Nichteignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen bestandskräftig fest. Neue Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einer gerichtlichen Überprüfung stand damit die Bestandskraft des Vollzugsplans entgegen.