Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.06.2007, Az.: 4 B 58/07
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom weiteren Studium der Zahnmedizin; Wirksamkeit einer das Studium verhindernden Exmatrikulation wegen nichtgezahlter Abgaben und Entgelte
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.06.2007
- Aktenzeichen
- 4 B 58/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 36135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2007:0612.4B58.07.0A
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 5 S. 3 HG, NI
Verfahrensgegenstand
Exmatrikulation kraft Gesetzes
Gründe
Der Antragsteller bleibt mit seinem Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unverzüglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage (4 A 57/07) wieder zu den Vorlesungen zuzulassen, ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie einen entsprechenden Regelungsanspruch (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zum weiteren Studium der Zahnmedizin zuzulassen, weil der Antragsteller wirksam exmatrikuliert ist. Ein Anspruch auf erneute Immatrikulation besteht nicht, weil es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt und sich der Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht am Zulassungsverfahren beteiligt hat.
Gemäß § 19 Abs. 5 S. 3 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - i.d.F. des Gesetzes vom 21.11.2006 ( Nds. GVBl. S. 538) ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt.
Der Antragsteller hat die für das Sommersemester 2007 fälligen Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet. Mit Schreiben vom 21.3.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er sich bislang noch nicht unter Zahlung eines Semesterbeitrages in Höhe von 875,82 EUR für das Sommersemester 2007 zurückgemeldet habe. Sie gab dem Antragsteller Gelegenheit, die Zahlung und Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens nachzuholen. Zugleich wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er bei Nichtbeachtung der Nachfrist kraft Gesetzes zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 exmatrikuliert sei. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 22.3.2007 zugestellt. Eine Zahlung innerhalb der gesetzten Nachfrist, dh. bis zum 5.4.2007, erfolgte nicht. Mit Ablauf der Nachfrist ist der Antragsteller somit kraft Gesetzes exmatrikuliert worden. Eines gesonderten Verwaltungsaktes bedurfte es hierzu nicht.
Ob die Antragsgegnerin die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist nach Eintritt der gesetzlichen Folge des § 19 Abs. 5 S. 3 NHG noch verlängern durfte, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller hat auch die weitere Nachfrist bis zum 20.4.2007 nicht eingehalten. Der fällige Semesterbeitrag ging bei der Antragsgegnerin unstreitig erst am 25.4.2007 ein. Eine weitere Fristverlängerung hat der Antragsteller angesichts der entgegenstehenden Vermerke der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine Fristverlängerung aufgrund der Anknüpfung der gesetzlichen Folge des § 19 Abs. 5 S. 3 NHG an die von der Hochschule zu setzende Frist schriftlich dokumentiert werden muss. Aufzeichnungen über eine Fristverlängerung über den 20.4.2007 hinaus finden sich in den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht.
Rechtliche Bedenken gegen den Inhalt des Mahnschreibens bestehen nicht. Die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens ist angemessen, um die erforderliche Zahlung und Rückmeldung nachzuholen. Der Ablauf der Frist war aufgrund der Zustellung mittels Zustellungsurkunde sowohl für den Antragsteller als auch für Dritte berechenbar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Exmatrikulation im Falle der Nichteinhaltung der Nachfrist auch angedroht und ihn unter Wiedergabe des Gesetzeswortlautes darauf hingewiesen, dass die Folge kraft Gesetzes eintritt.
Der während des Laufs der Nachfrist gestellte Antrag, die Entgelte für das Wintersemester 2006/2007 auf das Sommersemester 2007 anzurechnen, hinderte den Ablauf der Nachfrist nicht. In der Sache handelte es sich hierbei um einen Erlassantrag für das Wintersemester 2006/2007, der den Antragsteller nicht zur Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch berechtigte.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).