Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.06.2007, Az.: 2 A 492/05
Heimerziehung; Heimerziehung, privat finanzierte; Kostenbeitrag; Rückkehrprognose; Zusammenleben
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 14.06.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 492/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2007:0614.2A492.05.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB VIII 34
- SGB VIII 91 I Nr. 4c
- SGB VIII 94 II
Amtlicher Leitsatz
Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Jugendhilferecht ist rechtswidrig, wenn die Eltern zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme nicht - mehr - mit dem Jugendlichen zusammengewohnt haben.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des am ........... geborenen I. C..
Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31. Juli 2000 (45 F 185/00 ) wurde dem Jugendamt des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich I. übertragen. Den Klägern wurde für die Dauer von noch 3 Wochen verboten, Kontakt zu ihrem Sohn aufzunehmen. Das Jugendamt des Beklagten hatte I. auf dessen eigenen Wunsch am 31. Juli 2000 in Obhut genommen. Hintergrund waren körperliche Übergriffe seines Vaters gegen I. gegen die auch seine Mutter, die nach Angaben von I. gegenüber dem Jugendrichter alles dominiere und ihm gegenüber auch schon Gewalt angewendet habe, nicht eingeschritten sei. I. äußerte in diesem Zusammenhang weiter, er wolle nicht zu seinen Eltern zurück und das Zusammenleben mit ihnen sei unerträglich. Seit August 2000 besuchte I. das Internat Eichenschule in J., ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium in freier Trägerschaft. Bis zum Juni 2001 erfolgte diese Unterbringung nicht als Maßnahme der Jugendhilfe, sondern wurde vom I.' Opa finanziert. Während dieser Zeit fanden gelegentliche telefonische Kontakte zwischen I. und den Klägern sowie einige Elterngespräche im Internat statt. Dabei wurde I. ausweislich des Berichts der Eichenschule vom 20. August 2001 massiv psychisch unter Druck gesetzt und insbesondere von der Klägerin zu 1) beschimpft.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 20. August 2001 (45 F 185/00 SO) wurde den Klägern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für I. entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen. Bis eine Entscheidung in der Hauptsache erfolge. Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 24. August 2001 (45 F 180/01 ) wurde das Jugendamt des Beklagten befugt, I. im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme mit Wirkung ab dem 21. August 2001 im Internat der Schulgenossenschaft Eichenschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2001/02 mit voraussichtlich Ende Juli 2002 unterzubringen und insofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Kindes auszuüben. Mit Bescheid des Beklagten vom 12. November 2001 wurde eine entsprechende Jugendhilfemaßnahme ab dem 20. August 2001 gewährt. Zum 1. August 2002 wechselte I. vom Internat in J. in die Pestalozzistiftung K., ebenfalls eine stationäre Einrichtung, um dort die Berufsfachschule Wirtschaft zu besuchen und seinen erweiterten Realschulabschluss zu absolvieren. Hierfür gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2002 Jugendhilfeleistungen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 wurden Jugendhilfeleistungen hierfür über den Eintritt der Volljährigkeit von I. hinaus, vorläufig befristet bis zum 31. August 2004 weiter bewilligt. Die Maßnahme endete zum 31. Juli 2004. Anschließend erhielt I. bis zum 28. Februar 2005 noch eine ambulante Betreuung im Umfang von 5 Stunden wöchentlich.
Mit Schreiben vom 12. November 2001 setzte der Beklagte die Kläger von seiner Leistungsgewährung seit dem 20. August 2001 in Kenntnis und leitete Unterhaltsansprüche von I. gegen die Kläger auf sich über.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit vom 20. August 2001 bis 18. Februar 2004 einen Kostenbeitrag sowie für die Zeit vom 19. Februar 2004 (nach I.' Volljährigkeit) bis zum 31. Juli 2004 einen Unterhaltsbetrag fest. Der Kostenbeitrag belief sich auf 7.380,74 €, der Unterhaltsbetrag auf 2.866,40 €. Insgesamt forderte der Beklagte von den Klägern 10.247,14 €, zahlbar bis zum 31. Oktober 2004. Er belehrte die Kläger dahin, sie könnten gegen den Bescheid - soweit er die Kostenbeitragsfestsetzung betreffe - Widerspruch einlegen. Unter dem 3. November 2004 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2004 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, sie seien anderen Kindern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 zurück und begründete das im Wesentlichen damit, I. sei gegenüber seinen volljährigen Geschwistern vorrangig unterhaltsberechtigt.
Hiergegen haben die Kläger am 31. Oktober 2005 Klage erhoben.
Zu deren Begründung tragen sie vor, die auswärtige stationäre Unterbringung ihres Sohnes sei nicht notwendig gewesen. Er hätte ebenso gut bei ihnen betreut werden und wohnen können. Der Beklagte habe darüber hinaus seinen Berechnungen ein zu hohes Einkommen der Kläger zugrundegelegt. Schließlich habe sie die Überleitungsanzeige erst im November 2001 erreicht.
Die Kläger beantragen, soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2004 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Anspruch der Kläger erkannt, soweit es sich um den Zeitraum vom 20. August bis 31. Oktober 2001 handelt und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Kläger angeschlossen.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Notwendigkeit der betroffenen jugendhilferechtlichen Maßnahme folge aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Göttingen. Die Höhe des Kostenbeitrages habe er korrekt auf der Grundlage vorgelegter Lohnsteuerkarten und Verdienstbescheinigungen ermittelt. Ein Ausgleich mit Verlusten, die die Klägerin zu 1) steuerlich wirksam aus dem Betrieb einer Pension erzielt hat, dürfe nach den einschlägigen Vorschriften der Einkommensverordnung nicht erfolgen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 einen Widerrufsvergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom11. Juni 2007, eingegangen bei Gericht am 11. Juni 2007, haben die Kläger den Vergleich widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die rechtshängig gebliebene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
Gemäß § 88 VwGO legt das Gericht das Begehren der Kläger dahin aus, dass sie die Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 nur insoweit begehren, als der Beklagte darin eine Regelung für einen Einzelfall treffen wollte, also ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG vorliegt. Eine solche Regelung hat der Beklagte nur hinsichtlich des von den Klägern zu erhebenden Kostenbeitrag treffen wollen. Zwar setzt er mit dem angefochtenen Bescheid auch einen Unterhaltsbetrag nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII fest; jedoch handelt es sich bei verständiger Auslegung des Bescheides insoweit lediglich um die Benennung desjenigen Teiles der Unterhaltsansprüche des Sohnes der Kläger, der infolge der Heimunterbringung auf den Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen übergeht mit der Folge, dass der Beklagte ihn vor dem Amtsgericht einklagen kann. Für sich gesehen bleibt dies ohne direkte rechtliche Auswirkungen. Dies wird für den Adressaten des Bescheides, die Kläger, bei objektiver Betrachtung dadurch deutlich, dass eine Widerspruchsmöglichkeit insoweit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht eröffnet wird. Auch der Widerspruchsbescheid selbst vom 27. September 2005 trifft nur Regelungen in Bezug auf den Kostenbeitrag.
Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung eines Kostenbetrags in Höhe von 7.380,74 € mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 richtet, ist sie begründet, da für diese Festsetzung eine Rechtsgrundlage fehlt.
Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Kostenbeitrag können nur §§ 91 Abs. 1 Nr. 4 c, 94Abs. 1, 2 SGB VIII (BGBl. 1998 I S. 3546) in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sein. Wird, wie hier, Hilfe zur Erziehung in einem Heim (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 c) SGB VIII) gewährt, so gelten abweichend von § 93 Abs. 2 - 4 für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind die Eltern oder Elternteile in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen, wenn sie vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen gelebt haben. Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so regelt § 94 Abs. 3 SGB VIII, dass von ihnen kein Kostenbeitrag erhoben wird. Insoweit geht gemäß § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über.
Die Kläger lebten mit ihrem Sohn I. zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme nicht im Sinne von § 94 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zusammen.
Der Begriff des Zusammenlebens in § 94 Abs. 2 SGB VIII ist in gleicher Weise auszulegen wie derjenige in § 79 Abs. 2 S. 2 BSHG (jetzt § 85 Abs. 2 S. 2 SGB XII; vgl. Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 94 RN 11). Danach lebt ein Minderjähriger bei einem Elternteil, wenn zwischen beiden Personen eine Lebensgemeinschaft bestehet. Eine vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft, z.B. aus Gründen einer Krankheit (Krankenhausaufenthalt), der Ausbildung oder der Fürsorgeerziehung, stellt ihren Fortbestand nicht in Frage. Sinn und Zweck der Regelung in § 94 Abs. 2 SGB VIII ist es, die Eltern nicht über die infolge des Fehlens des Jugendlichen im Familienhaushalt ersparten Aufwendungen hinaus zu den Kosten der Maßnahme beitragen zu lassen, wenn eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Jugendlichen und seinen Eltern besteht, damit durch eine übermäßige Belastung der Eltern der Erziehungszweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Dieser Sinn und Zweck spielt jedoch dann keine Rolle, wenn die Eltern sich ohnehin an der Erziehung nicht mehr beteiligen und dies vor Beginn der Maßnahme bereits feststand. Folglich handelt es sich um eine lediglich vorübergehende Maßnahme, wenn der Minderjährige zuvor im Elternhaus gelebt hat und nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme dorthin zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1977 - V B 4.76 -, BVerwGE 52, 51, 55; Urteil vom 12.01.1984 - 5 C 107.83 -, BVerwGE 68, 299, 303; OVG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992 - Bf IV 18/91 -, FEVS 42, 459, 464). So reicht allein die räumliche Trennung der Kläger von ihrem Sohn noch nicht aus, um ein Ende des Zusammenlebens annehmen zu können. Im Zusammenhang mit der früheren freiwilligen Erziehungshilfe nach dem Jugendhilfewohlfahrtsgesetz hat das OVG Lüneburg (Urteil vom 26.04.1985 - 4 A 141/84 - , FEVS 36, 19, 21) ausgeführt, sie sei unabhängig von ihrer Dauer im Einzelfall nur vorübergehender Natur und von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Sie sei deshalb regelmäßig nicht geeignet, die Lebensgemeinschaft des Minderjährigen mit einem Elternteil aufzuheben.
Diese Erwägungen sprechen zunächst auch hier, wo es um die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Heimerziehung nach § 34 SGB VIII geht, gegen die Annahme, die familiäre Gemeinschaft der Kläger mit ihrem Sohn I. sei während des Aufenthaltes in der Eichenschule J. in der Zeit vom 3. August 2000 bis Ende Juni 2001 aufgehoben gewesen. Entsprechend sieht § 94 S. 2 Nr. 1 SGB VIII auch vor, dass versucht wird eine Rückkehr in die Familie zu erreichen. Allerdings kann die Maßnahme gemäß § 34 S. 2 Nr. 2 SGB VIII auch zur Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie oder gemäß Nr. 3 zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in einer auf längere Zeit angelegten Lebensform bieten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass zu Beginn seiner Unterbringung in J. im August 2000 absehbar war, dass I. nicht in den Haushalt der Kläger zurückkehren würde, so dass eine Ausnahme von der oben beschriebenen Regel zu machen ist.
Zu bedenken ist allerdings, dass die Unterbringung von I. in J. in der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 nicht im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme erfolgte, sondern privat finanziert war. Dennoch ist die gesetzliche Wertung und jugendhilferechtlichen Einordnung einer derartigen Maßnahme, wie sie dann ab dem 20. August 2001 vom Beklagten aus Jugendhilfemitteln übernommen worden ist, für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob zu Beginn der Unterbringung in J. damit zu rechnen war, dass I. nicht in den Haushalt der Kläger zurückkehrt. Dies ist der Fall.
Zum einen erschließt sich dies aus dem Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31. Juli 2000. Die danach zunächst für die Dauer von noch 3 Wochen verfügte Kontaktsperre begründete das Gericht damit, dass es zugunsten von I. zwingend erforderlich sei, diese Regelung zu treffen, denn die Eltern widersetzten sich nach körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Sohn im elterlichen Haushalt einer anderweitigen vorübergehenden Unterbringung ihres Sohnes, die aber zwingend erforderlich erscheine. I. selbst hatte es zu derzeit vehement abgelehnt, wieder in den Haushalt der Kläger zurück zu kehren. Zum anderen bestätigen die weiteren Entwicklungen im ersten halben Jahr seines Aufenthaltes in J., dass es sich um eine endgültige Loslösung vom elterlichen Haushalt gehandelt hat. Das Verhalten der Kläger ihrem Sohn gegenüber hatte sich auch in dieser Zeit, sieht man einmal davon ab, dass es zu keinen gewalttätigen Übergriffen mehr kommen konnte, nicht geändert. Von Anfang an sah sich I. erheblichem psychischen Druck seitens der Kläger ausgesetzt. Es spricht deshalb alles dafür, dass zu Beginn der Heimunterbringung in J. Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingung in der Herkunftsfamilie nicht bestanden, so dass als Erziehungszweck lediglich die Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie oder auf ein selbständiges Leben in Betracht gekommen ist. Rückschauend betrachtet ergibt sich die Richtigkeit dieser Prognose auch aus sämtlichen nach Beginn der Jugendhilfemaßnahme erstellten Hilfeplanberichten.
Da die Kläger zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme Mitte August 2001 nicht - mehr - mit ihrem Sohn im Sinne von § 94 Abs. 2 SGG VIII zusammen gelebt haben, und sie infolge dessen nicht kostenbeitragspflichtig sind, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dieser Kostenbeitrag der Höhe nach zutreffen ermittelt worden ist, nicht an. Diese Frage wird allein von den Zivilgerichten im Rahmen des Unterhaltsstreits zu beantworten sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161Abs. 2, 188Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er dem klägerischen Begehren entsprochen und damit die Ursache für das erledigende Ereignis gesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.