Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.11.2023, Az.: 14 U 75/23

Wirksamkeit eines nach Klagerücknahme ergangenen Urteils gegen eine neue Beklagte; Zulässigkeit der Berufung gegen ein sog. Scheinurteil

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.11.2023
Aktenzeichen
14 U 75/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 49897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:1129.14U75.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.04.2023 - AZ: 11 O 128/22

Fundstellen

  • FA 2024, 57
  • MDR 2024, 189-190
  • MDR 2024, 352

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein sog. Scheinurteil ist ein wirkungsloses Urteil, das keine instanzbeendende Wirkung entfalten kann.

  2. 2.

    Gegenüber einem Scheinurteil ist gleichwohl die Berufung der statthafte Rechtsbehelf, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen.

  3. 3.

    Auf die demnach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO ist nicht möglich.

  4. 4.

    Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Zustimmung des Beklagten die Klage zurückgenommen, alsdann erklärt, gegen die Streitverkündungsempfängerin Klage zu erheben und ist daraufhin gegen diese ein Klage zusprechendes Urteil ergangen, so handelt es sich um ein Scheinurteil, da mit Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage entfallen war und diese nun auch nicht mehr gegen eine andere Beklagte gerichtet werden konnte.

In dem Rechtsstreit
1. L. GmbH, ...,
Beklagte zu 1,
2. LK. GmbH, ...,
Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte zu 1 u. 2:
Anwaltsbüro ...,
gegen
G. K., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Hannover vom 26.04.2023, Az. 11 O 128/22, samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren klarstellend aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

2.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.092,84 €.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Er befuhr mit seinem Fahrzeug am 1. Oktober 2021 die K.straße in H., in der sich zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle befand, die von der Beklagten zu 2 eingerichtet und betrieben worden war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das klägerische Fahrzeug durch einen ungesichert auf der Straße liegenden Schildständer beschädigt wurde, der der vorgenannten Baustelle zuzuordnen war.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der in Bezug auf die Prozessgeschichte der Korrektur bedarf, weil insoweit keine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt gegeben ist.

Der Kläger hat zunächst die Klage gegen die Beklagte zu 1 erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 hat das Landgericht gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen, gegen das dieser Einspruch eingelegt und der "LK. GmbH" den Streit verkündet hat. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 beigetreten.

In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch vom 11. Januar 2023 hat der Klägervertreter erklärt, dass er die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurücknehme, und hat beantragt, der Beklagtenseite die Kosten aufzuerlegen (der neue Antrag ist entgegen § 162 Abs. 1 ZPO lt. Protokoll nicht genehmigt worden).

Danach hat der Klägervertreter die Anträge aus der Klagschrift vom 18. Mai 2022 gestellt und nunmehr beantragt, gegen die Streitverkündete Klage zu erheben (der neue Antrag ist entgegen § 162 Abs. 1 ZPO lt. Protokoll nicht genehmigt worden).

Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass er auch die Beklagten zu 2, die LK. GmbH, vertrete, und hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten der Klagrücknahme dem Kläger aufzuerlegen.

Das Landgericht hat sodann die Beklagte zu 2 wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Berufung. Sie meint, der Rechtsstreit sei bereits durch die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1 beendet gewesen. Das Gericht hätte nur noch über die Kosten entscheiden dürfen. Gegen die Beklagte zu 2 sei eine Klage nicht wirksam erhoben worden.

Sie beantragt,

das am 26.4.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover, 11 O 128/22 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 2 ist statthaft und zulässig. In der Sache hat sie zunächst Erfolg.

1. Es handelt sich bei dem landgerichtlichen Urteil um ein wirkungsloses Urteil, das die Instanz nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, Rn. 11, juris). Auch bei sog. Scheinurteilen ist die Einlegung des bei wirksamer Verkündung statthaften Rechtsmittels, hier also der Berufung, zulässig, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH NJW 1964, 248; VersR 1984, 1192; OLG Frankfurt MDR 1991, 62; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbem. § 300 Rn. 14 ff. mwN). Auf die danach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO ist nicht möglich (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 17 U 288/93, Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, Rn. 5; OLG München, Urteil vom 21. Januar 2011 - 10 U 3446/10, Rn. 16 - 17, alle juris).

So liegt der Fall hier.

2. Das Landgericht hat die Beklagtenseite in einem bereits nicht mehr rechtshängigen Rechtsstreit ausgewechselt und sodann durch Urteil gegen die (neue) Beklagte zu 2 entschieden, ohne dass zuvor eine (neue) Klage gegen die Beklagte zu 2 rechtshängig geworden ist. Im Einzelnen:

a) Eine Klage kann gem. § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Stellen der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO). Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Es handelt sich bei der Rücknahmeerklärung um eine Prozesshandlung, die bedingungsfeindlich und nicht widerruflich ist (hierzu: Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 269, Rn. 12 ff. mwN).

aa) Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage erklärt (vgl. Protokoll vom 11.1.2023, Bl. 140), damit war die Rechtshängigkeit der Klage entfallen. Eine Klagerweiterung oder Klagänderung war nicht mehr möglich. Soweit das Landgericht auf den nach der mündlichen Verhandlung erfolgten schriftsätzlichen Protest des Beklagtenvertreters gemeint hat, es liege eine "Teilklagerücknahme" vor (Hinweisbeschluss vom 27.3.2023, Bl. 170), ist diese Ansicht unhaltbar. Denn ausweislich des Protokolls ist die Klage gegen die zu diesem Zeitpunkt einzige Beklagte (zu 1) zurückgenommen worden.

bb) Es war auch keine Zustimmung der Beklagten zu 1 zu der Rücknahme erforderlich, denn bei zulässigem Einspruch des Klägers gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil ist die Zurücknahme der Klage auch ohne Einwilligung des Beklagten noch möglich (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50 -, BGHZ 4, 328-341, juris).

b) Für die Begründung eines neuen Prozessrechtsverhältnisses gegen die Beklagte zu 2 hätte der Klägervertreter eine neue Klage gegen die Beklagte zu 2 erheben müssen.

aa) Gem. § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes. Dieser Schriftsatz muss zunächst bei Gericht eingereicht werden, dies bewirkt Anhängigkeit. Mit der Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht wird Rechtshängigkeit begründet, § 261 ZPO. Bei einer Parteiänderung ist, da ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird, stets die Zustellung eines Schriftsatzes erforderlich (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 261, Rn. 6 mwN). Denn die Klageschrift leitet den Zivilprozess ein und legt das Prozessrechtsverhältnis in subjektiver und objektiver Hinsicht fest, weil sie das Gericht und die Parteien sowie den Streitgegenstand bestimmt. Sie ist das Rechtsschutzgesuch, aus dem sich das Rechtsschutzbegehren ergibt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 15).

Gem. § 253 Abs. 2 ZPO muss der Schriftsatz die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Klagschrift des Klägers, auf die er sich in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023 bezogen hat, enthielt aber nur die Bezeichnung der Beklagten zu 1; und diese Klage ist - nach der Rücknahme - nicht mehr rechtshängig gewesen.

Der Klägervertreter hat sich somit bei seiner Antragstellung gegen die Beklagte zu 2 auf eine nicht mehr rechtshängige Klage bezogen, die überdies an die Beklagte zu 1 adressiert gewesen ist. Eine Klagschrift gegen die Beklagte zu 2 hat es nicht gegeben.

bb) Diese Klage an die Beklagte zu 1 hätte auch nicht der Beklagten zu 2 zugestellt werden dürfen. Die Zustellung der Klagschrift erfolgt - grundsätzlich erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 Abs. 1 GKG - an die Person, die nach der Klagschrift Beklagter sein soll. Das Gericht darf keinesfalls an eine andere Person zustellen als an diejenige, die in der Klagschrift benannt ist. Dies ergibt sich auch aus § 269 Abs. 6 ZPO, wonach der Kläger die Klage erneut erheben kann.

Die mündliche Erklärung des Klägervertreters, seine (nicht mehr rechtshängige) Klage richte sich nunmehr gegen die Streitverkündete, die LK. GmbH, begründet gem. § 253 ZPO kein Prozessrechtsverhältnis (vgl. hierzu Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263, Rn. 20, 23 jeweils mwN). Die Vorschrift des § 253 ZPO ist nicht disponibel. Zwar hätte der Klägervertreter eine Klagschrift gegen die Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung übergeben können. Dies ist aber nicht geschehen.

cc) Das Landgericht hat auch nicht annehmen können, dass ein solcher Mangel gem. § 295 ZPO durch Unterlassen einer Rüge geheilt worden sei (so aber der Hinweisbeschluss vom 27.3.2023). § 295 ZPO betrifft nicht die von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen, dazu gehört aber die ordnungsgemäße Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses.

dd) Das Landgericht hat auch nicht die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses "erlauben" können (so aber der Hinweisbeschluss vom 27.3.2023). Soweit das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, es habe dem Kläger gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestattet, seinen Antrag zu Protokoll zu erklären, übersieht es, dass es bereits an einer rechtshängigen Klage fehlt, was die Voraussetzung wäre, um Anträge zu Protokoll stellen zu können (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 41)

ee) Auch der Umstand, dass sich der Beklagtenvertreter auf den Rechtsstreit für die Beklagte zu 2 eingelassen hat, führt nicht zu ihrer Parteistellung. Denn es hängt nicht vom Willen des Zustellungsempfängers ab, wer die Stellung der beklagten Partei erlangt. Die von Amts wegen vorliegenden Prozessvoraussetzungen sind zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93 -, BGHZ 127, 156-168, Rn. 33, juris). Überdies ist der Beklagtenvertreter nicht von der Beklagten zu 2 für diesen Rechtsstreit bevollmächtigt worden. Diese wusste nichts von dem Prozess gegen sie. Er war - ausweislich seines Legitimationsschreiben vom 1. Dezember 2022 - nur berechtigt, die Streitverkündete in dem Rechtsstreit zu vertreten, ein Mandat für die Beklagte zu 2 hatte er nicht.

3. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei Verkündung eines ordnungsgemäßen Kostenbeschlusses gem. § 269 Abs. 3, 4 ZPO wären solche Kosten nicht angefallen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2023 - 1 U 44/22, Rn. 29, juris).

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch aufhebende und zurückverweisende Urteile sind gemäß §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München, Urteil vom 18.09.2002 - 27 U 1011/01, Rn. 75, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 - 19 U 141/12, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.01.2018 - 7 U 146/15, Rn. 61, juris mwN).

5. Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

6. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.