Abschnitt 1 JAöVwDRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JAöVwDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung nach dem Deutschen Richtergesetz, dem NJAG und der NJAVO werden nachstehend die Ziele, die Gegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften näher bestimmt.
Es handelt sich nicht um ein "Pflichtprogramm", das vollständig absolviert werden muss. Vielmehr soll dazu beigetragen werden, dass an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet. Außerdem sollen Anregungen für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung gegeben werden. Auf diesen Grundlagen sind auch die schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.
Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.
Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:
drei Monate in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde und vier Monate in der Wahlstation in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei entsprechenden Behörden und Einrichtungen oder
in der dritten Pflichtstation und im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (vgl. dazu Anlage 1).
Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht - aus verschiedenen Blickwinkeln - möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung entsprechend zu gestalten.
Die Durchführungsvorschriften des MJ (siehe Bezugs-AV zu b) sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. Dezember 2016 (Nds. MBl. S. 1169)