§ 6 NNVO - Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
- Amtliche Abkürzung
- NNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme nach § 73 Abs. 2 NBG untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.