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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 NNVO - Zulässigkeit von Gutachtertätigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Beamtin oder der Beamte darf Gutachten im Rahmen einer Nebentätigkeit in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. 1.

    die Erstattung des Gutachtens nicht zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben gehört,

  2. 2.

    sich aus dem Auftrag eindeutig ergibt, dass die Erstattung des Gutachtens durch sie oder ihn als Privatperson erbeten wird, und

  3. 3.

    die Gutachtertätigkeit selbständig wahrgenommen wird.

2Eine Gutachtertätigkeit wird selbständig wahrgenommen, wenn die Beamtin oder der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. 3Erarbeitet eine Beamtin oder ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 und 2 für den von ihr oder ihm beigetragenen Teil.