NNVO,NI - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung

Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140 - VORIS 20411 -) (1)(2)

Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226)

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich1
Öffentliche Ehrenämter2
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst3
Zulässigkeit von Gutachtertätigkeit4
Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit5
Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten6
Zweiter Abschnitt
Vergütung für Nebentätigkeiten
Begriff der Nebentätigkeitsvergütung7
Zulässigkeit der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst8
Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen9
Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen10
Dritter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
Genehmigung11
Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts12
Bemessung des Nutzungsentgelts13
Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich14
Festsetzung des Nutzungsentgelts15
Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten, Übergangsregelungen
Zuständigkeiten16
Übergangsregelungen17

Artikel 1 der Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140)

SVBl. 6/2009 S. 173

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 NNVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG). 2Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung und die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin bleiben unberührt.

§ 2 NNVO - Öffentliche Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 NBG sind

  1. 1.

    die nebenberufliche Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,

  2. 2.

    die Tätigkeit als Mitglied in

    1. a)

      einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung und einem kommunalrechtlich gebildeten Ausschuss,

    2. b)

      einem kommunalen Ausschuss, der auf einer besonderen Rechtsvorschrift beruht, oder

    3. c)

      dem Verwaltungsrat einer kommunalen oder gemeinsamen kommunalen Anstalt,

  3. 3.

    die ehrenamtliche Tätigkeit in einem kommunalen Spitzenverband,

  4. 4.

    die Tätigkeit als Mitglied

    1. a)

      im Verwaltungsrat der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt als Vertreterin oder Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes,

    2. b)

      im Vorstand einer kommunalen Versorgungskasse oder in einem von diesem gebildeten Ausschuss,

  5. 5.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr,

  6. 6.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher oder privater Träger,

  7. 7.

    die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder als Schiedsperson,

  8. 8.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses eines Sozialversicherungsträgers oder eines Verbandes der Sozialversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit,

  9. 9.

    die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Sparkassenverband,

  10. 10.

    die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,

  11. 11.

    die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt, und

  12. 12.

    die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. 3Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung der Nebentätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.

(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.

§ 3 NNVO - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für

  1. 1.

    eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,

  2. 2.

    eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an der eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, oder

  3. 3.

    eine natürliche oder juristische Person, wenn deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient,

wahrgenommen wird.