§ 7 NNVO - Begriff der Nebentätigkeitsvergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
- Amtliche Abkürzung
- NNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf ein Rechtsanspruch nicht besteht.
(2) 1Als Vergütung gelten nicht
- 1.
der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Landes zu gewährenden reisekostenrechtlichen Entschädigungen,
- 2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
- 3.
die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.
2Der Ersatz von Reisekosten in der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höhe gilt auch dann nicht als Vergütung, wenn er ganz oder teilweise mit der Vergütung abgegolten wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind als Vergütung anzusehen.