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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 NNVO - Öffentliche Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 NBG sind

  1. 1.

    die nebenberufliche Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,

  2. 2.

    die Tätigkeit als Mitglied in

    1. a)

      einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung und einem kommunalrechtlich gebildeten Ausschuss,

    2. b)

      einem kommunalen Ausschuss, der auf einer besonderen Rechtsvorschrift beruht, oder

    3. c)

      dem Verwaltungsrat einer kommunalen oder gemeinsamen kommunalen Anstalt,

  3. 3.

    die ehrenamtliche Tätigkeit in einem kommunalen Spitzenverband,

  4. 4.

    die Tätigkeit als Mitglied

    1. a)

      im Verwaltungsrat der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt als Vertreterin oder Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes,

    2. b)

      im Vorstand einer kommunalen Versorgungskasse oder in einem von diesem gebildeten Ausschuss,

  5. 5.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr,

  6. 6.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher oder privater Träger,

  7. 7.

    die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder als Schiedsperson,

  8. 8.

    die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses eines Sozialversicherungsträgers oder eines Verbandes der Sozialversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit,

  9. 9.

    die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Sparkassenverband,

  10. 10.

    die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,

  11. 11.

    die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt, und

  12. 12.

    die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. 3Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung der Nebentätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.

(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.