Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.06.2020, Az.: 1 A 283/19

Beurteilungszeitpunkt; einmaliger Verstoß; Körperverletzung; Krankenschwester; Prognose; Reifeprozess; Strafbefehl; Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.06.2020
Aktenzeichen
1 A 283/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Entscheidung über eine Klage, die sich gegen den Widerruf der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" richtet, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen.

2. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG – wie auch im Sinne von § 2 Nr. 2 PflBG – liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet.

3. Auch ein einmaliger schwerwiegender Verstoß gegen Berufspflichten kann den Widerruf zum Führen einer Berufsbezeichnung rechtfertigen.

4. Hier: Einzelfall, in dem im Hinblick auf eine im dienstlichen Zusammenhang begangene vorsätzliche Körperverletzung die Unzuverlässigkeit festzustellen war.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 €.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester".

Die im Jahr 1957 in Zella-Mehlis geborene Klägerin ist geschieden und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie schloss im Jahr 1976 in Aschersleben ihre Ausbildung mit dem Abschluss „examinierte Krankenschwester“ ab und erhielt die Berechtigung, den Beruf der Krankenschwester auszuüben. Seitdem arbeitete sie durchgehend, im Wesentlichen als Krankenschwester, teilweise auch als (stellvertretende) Stationsleitung, in verschiedenen Kliniken und Gesundheits- bzw. Pflegeeinrichtungen. Im Jahr 1986 schloss sie eine Weiterbildung zur Stationsschwester erfolgreich ab. Unter dem 21. Mai 1990 erteilte die Bezirksregierung B-Stadt ihr die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen.

Seit dem Jahr 2010 war die Klägerin bei der J. als Krankenschwester tätig. Im Zeitraum vom 3. April 2018 bis zum 30. September 2019 war die Klägerin wegen Beschwerden bzw. einer Operation an den Bandscheiben krankgeschrieben. Mit zwei Schreiben vom K. Dezember 2018 mahnte die J. die Klägerin wegen des Vorwurfs ab, sie habe am 13. Dezember 2017 in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben die beiden Patientinnen Frau L. und Frau M. geschlagen und genötigt bzw. sie vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Diese Vorwürfe waren Gegenstand des auf eine Anzeige der J. vom N. Dezember 2018 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft O. (dortiges Aktenzeichen: P.), dessen wesentliches Ergebnis nachfolgend dargestellt wird. Die Klägerin gab unter dem 27. Dezember 2018 eine Gegendarstellung zu den mit den Abmahnungen erhobenen Vorwürfen ab, bestritt diese ihrem Inhalt nach und führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Gewalt gegenüber Patienten angewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abmahnungen vom K. Dezember 2018 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte) und die Gegendarstellung der Klägerin (Bl. 66 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 kündigte die J. gegenüber der Klägerin das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, zog die fristlose Kündigung aber zurück, nachdem die Klägerin eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht B-Stadt erhoben hatte. Seit dem 15. November 2019 ist die Klägerin im Archiv des J. eingesetzt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 verurteilte das Amtsgericht Q. – Strafrichter – die Klägerin im Rahmen des auf die Strafanzeige der J. geführten Verfahrens wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen. Soweit nach der Bewertung des Amtsgerichts auch eine Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Betracht kam, beschränkte das Amtsgericht Q. das Verfahren gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung. Folgenden Sachverhalt sah das Amtsgericht Q. aufgrund der Angaben der Zeugin R., die schlüssig, widerspruchsfrei, konsistent und ohne Unsicherheiten wie Belastungstendenzen gewesen seien, und entgegen der Einlassung der Klägerin, die angegeben hatte, an die Zeugin R. und die beiden Patientinnen Frau M. und Frau L. keine konkreten Erinnerungen zu haben, in dienstlichem Zusammenhang jedoch niemals geschlagen zu haben, als erwiesen an:

Die Klägerin habe am 13. Dezember 2017 gemeinsam mit Frau R., einer Schwesternschülerin, Dienst auf der chirurgischen Station des Klinikums Q. gehabt. In einem Krankenzimmer habe die damals 84-jährige Frau L. gelegen, die zwar zeitweise desorientiert gewesen sei, jedoch mit Hilfe noch selbstständig die Toilette habe aufsuchen können. Als die Klägerin das Zimmer der Patientin betreten habe, habe diese zu verstehen gegeben, dass sie dringend auf die Toilette müsse. Statt darauf einzugehen, habe die Klägerin zu ihr gesagt, sie müsse jetzt zu Bett gehen, und habe versucht, ihr mit Gewalt das Oberteil auszuziehen. Als die Patientin erneut versucht habe aufzustehen, habe die Klägerin sie an den Handgelenken festgehalten und sich so vor sie gestellt, dass sie das Bett nicht habe verlassen können. Die Patientin habe deutlich gesagt, dass die Klägerin sie loslassen solle. Daraufhin habe die Zeugin R. angeboten, mit der Patientin auf die Toilette zu gehen. Dies habe die Klägerin untersagt und zu der Patientin gesagt: „Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, kette ich Dich an das Bett. Du hast zu machen, was ich Dir sage!“. Als die Patientin versucht habe, die Klägerin wegzudrücken, habe die Klägerin sie mit dem Unterarm auf die Schulter und die Taille geschlagen und versucht, sie ins Bett zurückzudrücken. Auf erneute Intervention der Zeugin R. habe sie diese aus dem Patientenzimmer geschickt, um einen Toilettenstuhl zu holen. Als die Zeugin R. nach wenigen Minuten zurück ins Zimmer gekommen sei, habe die Patientin L. an der Hand und an der rechten Wange geblutet, weil die Klägerin sie geschlagen hatte. Die Patientin habe gegenüber der Zeugin R. erklärt: „Die böse Schwester darf mich nicht anfassen, sie darf mich nicht schlagen!“. Daraufhin habe die Klägerin das Blut abgewischt und gesagt: „Ach, das ist doch nichts, da ist doch gar nichts!“. Die Patientin habe durch die Schläge der Klägerin Schmerzen erlitten, was diese jedenfalls billigend in Kauf genommen habe.

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht Q. zulasten der Klägerin, dass sie ihre berufliche Stellung zum Nachteil der Patientin Frau L. missbraucht habe, zugunsten der Klägerin berücksichtigte es deren strafrechtliche Unbescholtenheit. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Q. und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. Juli 2019 (Bl. 35 ff. und Bl. 12 ff. der Beiakte 1) verwiesen.

Ein Strafbefehl, den das Amtsgericht Q. in demselben Verfahren zuvor, am 8. April 2019, erlassen hatte und mit dem es die Klägerin neben der Tat, die Gegenstand des Strafurteils vom 16. Juli 2019 gewesen ist, wegen des Vorwurfs einer weiteren am 13. Dezember 2017 vorsätzlich begangenen Körperverletzung zulasten der Patientin Frau M. zu einer Geldstrafe in Höhe von weiteren 40 Tagessätzen bzw. einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt hatte, wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin nicht rechtskräftig. Mit dem Strafbefehl wurde der Klägerin auf der Grundlage der schriftlichen Zeugenaussage von Frau R. in Bezug auf die weitgehend bewegungsunfähige und erblindete Patientin Frau M. zur Last gelegt, diese am Abend des S. Dezember 2017 beim Umbetten auf die rechte Körperseite grob angefasst zu haben und, als diese in Reaktion hierauf um sich geschlagen und geschrien habe, auf das Gesäß geschlagen zu haben, was sich wiederholt habe, als die Patientin zurückgeschlagen habe, bis die Klägerin mit den Worten „Jetzt ist aber genug!“ fünfmal hintereinander auf das Gesäß der Patientin geschlagen habe, sodass deren Widerstand gebrochen gewesen sei. Hinsichtlich dieses Vorwurfs stellte das Amtsgericht Q. das Verfahren im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 16. Juli 2019 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe auf Kosten der Staatskasse – zunächst vorläufig – ein.

Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen, gegenüber der Klägerin eingeleitet habe, weil im Hinblick auf die Straftat, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 16. Juli 2019 gewesen sei, ihre berufsrechtliche Zuverlässigkeit möglicherweise nicht länger festzustellen sei, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2019 führte diese aus, aus der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Q. könne nicht der Schluss auf ihre berufsrechtliche Unzuverlässigkeit gezogen werden. Die Zuverlässigkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der gesamten Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Lebensumstände, zu prognostizieren, wobei nicht ausschließlich das bisherige Fehlverhalten zugrunde zu legen sei. Sie habe sich, wie sich auch aus ihren Arbeitszeugnissen ergebe, während ihrer mehr als 40-jährigen Berufslaufbahn stets korrekt gegenüber den Patienten verhalten. Strafrechtlich sei sie über die Verurteilung durch das Amtsgericht Q. hinaus nicht in Erscheinung getreten. Abgesehen davon, dass sie die Tat gegenüber dem Amtsgericht Q. in Abrede gestellt habe und weiterhin bestreite, würde es sich um ein einmaliges Fehlverhalten während einer jahrzehntelangen pflichtbewussten Berufsausübung handeln, das den Widerruf ihrer Berufszulassung nicht rechtfertigen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 61 ff. der Beiakte 1) verwiesen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. November 2019 widerrief der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die der Klägerin von der Bezirksregierung am 21. Mai 1990 erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (im Folgenden: KrPflG) sei die Erlaubnis zu widerrufen, weil nachträglich deren Erteilungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG weggefallen sei. Die Klägerin habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Dies sei für die Klägerin im Hinblick auf die Straftat, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 16. Juli 2019 gewesen sei, festzustellen. Dass die Klägerin die Tat in Abrede stelle, stehe dem nicht entgegen, zumal in einem rechtskräftigen strafrechtlichen Urteil enthaltene Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen Beurteilung der betroffenen Person gemacht werden dürften. Der Beruf der Krankenschwester erfordere eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit, weil hiermit eine weitreichende Verantwortung gegenüber pflegebedürftigen Patienten sowie die Notwendigkeit verbunden sei, auch über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich zu arbeiten. Das Fehlverhalten der Klägerin sei so gravierend, dass es die negative Prognose zu ihrer künftigen Berufsausübung rechtfertige. Die Straftat sei eine schuldhaft begangene, schwere Verfehlung, welche die Annahme rechtfertige, die Klägerin biete nicht die hinreichende Gewähr dafür, künftig nicht erneut gegen berufsbezogene Pflichten zu verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 6. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2019 erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren, stellt die Begehung der Straftat, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 16. Juli 2019 gewesen ist, weiter in Abrede und führt ergänzend insbesondere aus, dass in der Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit die Prognose ihrer Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nicht gerechtfertigt sei. Es wäre, selbst wenn man zugrunde legt, dass sie die Straftat so begangen habe, wie sie Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 16. Juli 2019 gewesen sei, ein einmaliges Fehlverhalten in einer ansonsten beanstandungsfreien Berufslaufbahn von mehr als 40 Jahren. Zwar könne auch ein einmaliges Fehlverhalten die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Der ihr gegenüber erhobene strafrechtliche Vorwurf wiege aber – auch im Vergleich mit anderen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen – nicht hinreichend schwer.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Begründung aus dem Bescheid vom 6. November 2019 und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Das Verhalten der Klägerin gegenüber der Patientin L. sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung gewesen und nicht zu rechtfertigen. Von einer Krankenschwester müsse erwartet werden, mit derartigen Situationen adäquat umzugehen und nicht mit körperlicher Gewalt zu reagieren. Das Verhalten der Klägerin stehe in krassem Widerspruch zu diesen Anforderungen an das korrekte Verhalten einer Krankenschwester. Aufgrund des Geschehens müsse davon ausgegangen werden, dass sie das erforderliche Maß an Verantwortlichkeit und Selbstbeherrschung nicht aufbringe und somit zukünftig keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung als Krankenschwester biete. Ihr Verhalten sei unter Berücksichtigung des Berufsbildes zu würdigen und im Hinblick auf das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft und das Pflegepersonal. Auch wenn sich die Klägerin zuvor nichts habe zu Schulden kommen lassen, könne sie dies nicht entlasten, weil es eine Selbstverständlichkeit sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei – trotz der Grundrechtsrelevanz seiner Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG – nicht gegeben, zumal die Klägerin die Wiedererteilung ihrer Berufserlaubnis beantragen könne, sofern sie belege, dass sie zur Berufsausübung wieder würdig sei. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin habe er bei seiner Entscheidung berücksichtigt; sie ließen jedoch keine günstigere Prognose zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie den Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft O. zum Aktenzeichen P. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die erkennende Kammer in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, weil dieser in der Ladung zu mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Berufserlaubnis der Klägerin zu Recht widerrufen, weil die Klägerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben hat.

Rechtsgrundlage des Widerrufs bilden § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz – KrPflG – vom 16.7.2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307). Die der Klägerin von der Bezirksregierung B-Stadt am 21. Mai 1990 erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ zu führen, ist hiernach zu widerrufen, wenn sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Gemäß § 1 Abs. 1 KrPflG bedarf u.a. einer Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin" führen will. Gemäß § 23 Abs. 1 KrPflG gilt u.a. eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankenschwester" als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG. Dies trifft auf die der Klägerin durch die Bezirksregierung B-Stadt am 21. Mai 1990 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" zu. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG ist eine solche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 KrPflG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Dem steht nicht entgegen, dass die zuvor genannten Regelungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten sind (vgl. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 17.7.2017 (Pflegeberufereformgesetz) – PflBRefG –, (BGBl. I S. 2581) und gemäß Art. 15 Abs. 4 PflBRefG mit Geltung ab 1. Januar 2020 durch das Pflegeberufegesetz –PflBG –, vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018), ersetzt wurden. Denn für die Entscheidung über die Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. November 2019 abzustellen, weil der Widerruf der Berufserlaubnis ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist. Hinzu kommt, dass das materielle Recht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Auch wenn sich dies aus den Regelungen des Krankenpflegegesetzes wie auch des Pflegeberufegesetzes nicht ausdrücklich ergibt, folgt dies ohne Weiteres aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Berufserlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens bewirkt somit eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010 – 3 C 22/09 –, juris Rn. 11 zu der insoweit vergleichbaren Situation des Widerrufs der Berufsbezeichnung als Logopäde; Nds. OVG, Beschl. v. 3.9.2018 – 8 LA 37/18 –, n.v.). Unabhängig hiervon ergibt sich in Bezug auf den Widerruf der der Klägerin erteilten Berufserlaubnis inhaltlich der gleiche Maßstab auch anhand der Regelungen gemäß § 64, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Nr. 2 PflBG (vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 20.4.2020 – 7 B 5587/19 –, juris Rn. 20).

Der Widerruf der Berufserlaubnis der Klägerin, hinsichtlich dessen formelle Mängel nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, ist nach diesem Maßstab materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester ergibt.

Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG – wie auch im Sinne von § 2 Nr. 2 PflBG – liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und dessen Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können. Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG muss dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Berufspflichten missachtet hat und die Prognose zum zukünftigen Verhalten des Erlaubnisinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird. Hierfür kann es genügen, wenn eine aus dem begangenen Verstoß ableitbare Sorg- oder gar Bedenkenlosigkeit im Hinblick auf ausdrücklich gesetzlich normierte oder als selbstverständlich anzusehende Berufspflichten die begründete Befürchtung zulässt, ähnlich sorg- bzw. bedenkenlos werde der Betreffende auch zukünftig im Hinblick auf Berufspflichten verfahren. Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden (vgl. zu Vorstehendem Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 ME 82/19 –, n.v.; Beschl. v. 3.1.2018 – 8 ME 143/17 –, n.v.; VG Braunschweig, Urt. v. 11.2.2015 – 1 A 159/14 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

Auch ein einmaliger schwerwiegender Verstoß gegen Berufspflichten kann den Widerruf zum Führen einer Berufsbezeichnung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993 – 3 B 38/93 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 9.3.2010 – 21 ZB 09.3222 –, juris Rn. 7 ff.). Eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Pflegebedürftigen als wichtigem Gemeinschaftsgut ist hierbei nicht hinnehmbar. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass es zentrale Berufspflicht von Krankenschwestern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegern als Angehörigen eines staatlichen anerkannten Pflegeberufs ist, die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten, wie sich u.a. bereits in dem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrPflG bzw. § 5 Abs. 2 PflBG normierten Ziel der Berufsausbildung zeigt. Dabei sind die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen zu achten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.9.2016 – 8 ME 110/16 –, n.v.; Thüringer OVG, Beschl. v. 2.4.2020 – 3 EO 231/19 –, juris Rn. 9). Von einer Krankenschwester – wie auch von einem Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. einem Pflegefachmann – wird, wie sich bereits aus dem Ausbildungs- und Aufgabenkanon gemäß § 3 KrPflG i.V.m. §§ 13 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV - vom 2.10.2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307), ergibt, die eigenverantwortliche und fachkundige Erbringung gesundheits- und krankenpflegerischer Leistungen erwartet. Darüber hinaus soll der zu pflegende Mensch von dem Krankenpfleger nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen behandelt werden. Gefordert ist vielmehr ein individueller, die subjektive Pflege- und Lebenssituation, die Lebensphase und die konkreten Möglichkeiten der Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Patienten berücksichtigender Umgang (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 3.1.2018 – 8 ME 143/17 –, n.v.).

Mit der zulasten der von ihr zu pflegenden Patientin Frau L. am 13. Dezember 2017 begangenen Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung hat die Klägerin schwerwiegend gegen diese zentrale Berufspflicht verstoßen, die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten und den zu pflegenden Menschen nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen zu behandeln.

Die erkennende Kammer legt zugrunde, dass die Klägerin die Straftat zulasten von Frau L. so begangen hat, wie das Amtsgericht Q. dies mit dem Urteil vom 16. Juli 2019 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Begehung der Tat durchgehend in Abrede gestellt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter bestritten hat. Die erkennende Kammer sieht sich im Hinblick hierauf auch nicht veranlasst, (nochmals) Beweis über die Begehung der Straftat zu erheben. Denn bei Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs oder zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 10). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschl. v. 19.2.2015 - 8 LA 102/14 -, juris Rn. 23). Dies kann dann der Fall sein, wenn Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.2.2016 - 8 ME 213/15 -, juris Rn. 14 sowie insgesamt zu vorstehendem Maßstab Nds. OVG, Beschl. v. 3.1.2018 - 8 ME 143/17 -, n.v.; Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 82/19 -, n.v., jew. m.w.N.). Gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vom Amtsgericht Q. im Urteil vom 16. Juli 2019 getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ergeben sich nicht. Vielmehr sprechen die im Sitzungsprotokoll der öffentlichen Verhandlung festgehaltenen Angaben der Zeugin R. sowie deren schriftliche Aufzeichnungen (vgl. Bl. 27 f. der Beiakte 1), die die Zeugin ihren Angaben zufolge auf Anraten ihrer Dozenten an der Berufsschule in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat (vgl. die Angabe der Zeugin, Bl. 38 der Beiakte 1) erstellt hat, dafür, dass die Klägerin die Straftat verwirklicht hat.

Die von der Klägerin verwirklichte Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung wiegt im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen Verhalten schwer. Sie hat mit dem von ihr gezeigten Verhalten in verschiedener Hinsicht - wie der Beklagte zu Recht ausführt - krass gegen die zuvor beschriebene zentrale Berufspflicht verstoßen, die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten und den zu pflegenden Menschen nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen zu behandeln. Sie hat die körperliche Integrität der Patientin, deren Pflege ihr zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen war, vorsätzlich und ohne erkennbaren Anlass verletzt. Indem sie der Patientin den klar formulierten Wunsch nach einem Toilettengang verwehrt hat sowie mit der Drohung, die Patientin an das Bett zu ketten, wenn sie nicht mache, was sie, die Klägerin, ihr sage, hat die Klägerin der Patientin zudem das Selbstbestimmungsrecht abgesprochen und sie in ihrem Handeln zum bloßen Objekt pflegerischer Handlungen entwürdigt. Dass dies in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang geschehen ist und die Klägerin – wie das Amtsgericht Q. zu Recht festgestellt hat – ihre berufliche Stellung zum Nachteil der Patientin Frau L. missbraucht hat, wirkt sich im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen beruflichen Verhalten nachteilig aus. Der Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes steht schließlich nicht entgegen, dass die verhängte strafrechtliche Sanktion mit einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen im Hinblick auf den Strafrahmen des § 223 StGB, der bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht, eher im unteren Bereich zu verorten ist. Eine negative Prognose zur zukünftigen Berufsausübung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG setzt nicht zwingend einen Verstoß gegen strafrechtliche Verbote voraus, sondern kann schon aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes „nur“ gegen Berufspflichten getroffen werden. Dies ist mit vorstehenden Erwägungen der Fall. Dass der Verstoß zugleich – als vorsätzliches Vergehen – strafrechtlich sanktioniert und das verhängte Strafmaß zugleich nicht ganz unerheblich ist, gibt zusätzlich Anhaltspunkte für die Schwere des Fehlverhaltens.

Die erkennende Kammer verkennt insoweit nicht, dass Pflegefachkräfte in ihrem beruflichen Alltag hohen Belastungen ausgesetzt sind. Die sich der Klägerin in Bezug auf die Patientin Frau L. stellende pflegerische Aufgabe lässt aber keine Anhaltspunkte erkennen, die ein Fehlverhalten der Klägerin und ein Verstoß gegen zentrale Berufspflichten – erst recht nicht in besonders grober Weise – auch nur ansatzweise nachvollziehbar machen könnte. Es hat sich vielmehr um eine im pflegerischen Alltag in ähnlicher Weise häufig auftretende Situation gehandelt. Für eine Pflegefachkraft - wie die Klägerin als Krankenschwester - muss gewährleistet sein, dass sie mit solchen Situationen angemessen umgeht. Diese Prognose ist in Bezug auf die Klägerin aufgrund des gezeigten Fehlverhaltens nicht länger möglich.

Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die der negativen Prognose zu ihrer beruflichen Unzuverlässigkeit entgegenstehen; solche ergeben sich auch nicht sonst. Insbesondere steht der negativen Prognose nicht entgegen, dass die Klägerin vorher in mehr als 40 Dienstjahren nicht mit einem beruflichen Fehlverhalten aufgefallen ist. Es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Straftat zulasten der Patientin Frau L. um ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen der Klägerin gehandelt haben könnte. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden keinerlei Erinnerung an das Geschehen und die beteiligten Personen hat. Wäre es auch für die Klägerin – im Sinne eines persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens – eine besonders ungewöhnliche, einschneidende Situation gewesen, wäre zu erwarten, dass ihr eine Erinnerung möglich wäre. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin selbst durch die Anwesenheit von Frau R., die eine der Klägerin zuvor gänzlich unbekannte Schwesternschülerin gewesen ist, und die zu verschiedenen Zeitpunkten, wenn auch zurückhaltend, interveniert hatte, um die Situation aufzulösen, nicht von ihrem Fehlverhalten hat abbringen lassen. Dies legt nahe, dass es der Klägerin in Bezug auf ihr – strafrechtlich sanktioniertes – Fehlverhalten bereits an einem Problembewusstsein mangelt und ihr Fehlverhalten – nach dem eingangs geschilderten Maßstab – auf eine Sorg- und Bedenkenlosigkeit im Hinblick auf zentrale Berufspflichten schließen lässt. Ohne dass es für die Entscheidung über die Klage hierauf ankommt, spricht gegen die Annahme eines Augenblicksversagens zusätzlich, dass sich aus den Angaben von Frau R. auch in Bezug auf das Handeln der Klägerin gegenüber der Patientin M. am 13. Dezember 2017 – ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung – jedenfalls grobe Verstöße gegen berufliche Pflichten der Klägerin ergeben, indem sie ihr auf das Gesäß gehauen hat. Dieses Fehlverhalten kann im Rahmen der Prognoseentscheidung über die berufliche Zuverlässigkeit der Klägerin berücksichtigt werden, auch wenn das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verurteilung eingestellt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 2.4.2020 – 3 EO 231/19 –, juris Rn. 15 f.). Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass auch eine langjährige korrekte Berufsausübung die Klägerin nicht stabilisiert und im entscheidenden Moment nicht vom – im pflegerischen Alltag nicht tolerierbaren – Fehlverhalten abgehalten hat. Sie mindert die Wiederholungsgefahr deswegen nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 ME 82/19).

Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Reifeprozess vollzogen haben könnte und deswegen zukünftig ein vergleichbares Fehlverhalten ausgeschlossen werden könnte. Hiergegen spricht vielmehr, dass die Klägerin die Begehung der Tat weiterhin in Abrede stellt und erklärt, keinerlei Erinnerungen hieran zu haben.

Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG ist eine gebundene Entscheidung. Diese ist - wie zuvor ausgeführt - aufgrund der festgestellten Unzuverlässigkeit der Klägerin auch im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der Klägerin ist durch den Widerruf zudem zwar die Tätigkeit als Fachkraft, nicht aber der gesamte Arbeitsmarkt und auch nicht der gesamte Arbeitsmarkt in der Pflegebranche verschlossen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. .v. 28.10.2019 – 8 ME 82/19 –, n.v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und lehnt sich an die Empfehlung gemäß Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2013, Beilage Heft 2, 57 ff.) an (vgl. auch VG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2016 – 7 B 3175/16 –, n.v.); sie entspricht der – soweit ersichtlich – ständigen Entscheidungspraxis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fallkonstellationen (vgl. bspw. Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2005 – 8 OA 224/05 –; Beschl. v. 17.6.2013 – 8 LA 155/12 -).