§ 4 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (Oldenburg) sind jeweils für den Bereich mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 4 zuständig für die Steuerfahndung sowie für die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung - ohne Kassen- und Vollstreckungsaufgaben -, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.