Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.07.2001, Az.: 4 B 64/01
Aufenthaltserlaubnis; Befristung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 06.07.2001
- Aktenzeichen
- 4 B 64/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 AuslG
Gründe
Der am 19. Juni 2001 gestellte Eilrechtsschutzantrag hat Erfolg.
Der Sache nach wendet der Antragsteller sich gegen die mit Bescheid vom 17. April 2001 unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene - geänderte - Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juli 2000, die anfänglich bis zum 9. Juli 2001 befristet war und jetzt auf den 31. Mai 2001 befristet worden ist.
Dass der Antragsteller in seinem Antrag einen Bescheid vom 17. oder 19. November 1999 erwähnt hat, ist unerheblich, da sich aus den Gründen seiner Antragsschrift das auf den Bescheid vom 17. April 2001 gerichtete Begehren zweifelsfrei ergibt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Mai 2001 gegen den unter Anordnung sofortiger Vollziehung gestellten Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2001, der am 24. April 2001 per Einschreiben an den Antragsteller abgesandt worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Bescheid nach dem in diesem Verfahren nur möglichen Kenntnisstand rechtswidrig ist.
Denn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung sind nicht erfüllt.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG bestimmt, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis dann nachträglich zeitlich beschränkt werden kann, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
Der Antragsgegner hat als wesentlichen Grund im Sinne der Vorschrift für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers angeführt, dass der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau, Angela B., sich getrennt hätten. Dies hatte der Antragsgegner durch mündliche Mitteilung der Ehefrau des Antragstellers am 23. November 2000 bei der Stadt Schneverdingen erfahren; die Ehefrau des Antragstellers war am 20. Oktober 2000 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung mit dem Antragsteller ausgezogen. Der Antragsteller war bereits zuvor aus dieser Wohnung ausgezogen. Wie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem bei Gericht gestellten Eilrechtsschutzantrag ergibt, ist er bereits im Mai 2000 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Weiter trägt er vor, dass daraufhin im Mai 2001 Scheidungsklage erhoben worden sei.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts haben bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 10. Juli 2000 die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorgelegen. Denn nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG i. V. m. Art. 6 GG wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Dieser Zweck hat aber offenbar im Juli 2000 nicht mehr erfüllt werden können, so dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits rechtswidrig gewesen ist.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist damit nicht nachträglich entfallen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ist die Aufenthaltserlaubnis wegen Fehlens einer für ihre Erteilung wesentlichen Voraussetzung rechtswidrig, kommt mangels einer gesetzlichen Regelungslücke eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht in Betracht; vielmehr sind insoweit die verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmeregelungen heranzuziehen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, § 12 Rdnr. 24 unter Hinweis auf BVerwGE 98, 298).
Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, auf den erst im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller dargelegten Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau zu reagieren. Der Antragsgegner hat aber deutlich gemacht, an seiner Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG festhalten zu wollen, so dass jetzt dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen ist und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. April 2001 wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.