Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 03.07.2001, Az.: 4 A 202/99
Geldleistung; Wohnung; Übermittlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 03.07.2001
- Aktenzeichen
- 4 A 202/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 SGB 1
- § 47 SGB 1
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kostenfrei zu seiner Wohnung zu übermitteln. Dies beantragte er am 21. September 1999 bei der im Auftrag des Beklagten handelnden Samtgemeinde R. . Mit Bescheid vom 23. September 1999 lehnte die Samtgemeinde R. den Antrag ab. Die Kosten für eine Postanweisung stünden in keinem Verhältnis zu dem gewünschten Ziel. Da der Kläger ohnehin zum Einkaufen nach R. müsse, sei es ihm zuzumuten, die Sozialhilfeleistungen im Rathaus der Samtgemeinde abzuholen.
Hiergegen erhob der Kläger am 28. September 1999 Widerspruch. Er wohne zwischen E. und R. und kaufe in E. ein, weil dort billigere Einkaufsmöglichkeiten vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einer Übermittlung der Sozialhilfe mittels Postanweisung entstünden jeweils unangemessen hohe zusätzliche Kosten in Höhe von 25,- DM. Dem Kläger sei es zuzumuten, die Hilfe in R. abzuholen.
Der Kläger hat am 4. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Samtgemeinde R. vom 23. September 1999 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Sozialhilfeleistungen kostenfrei an seine Wohnung zu übermitteln.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, nach § 47 SGB I habe der Kläger lediglich Anspruch, dass die Hilfe an seinen Wohnsitz übermittelt werde. Wohnsitz sei aber nicht die eigentliche Wohnung, sondern der Wohnort, in dem sich die Wohnung befinde. Dies sei hier R. . Im Übrigen würde durch bei einer Übermittlung durch Postanweisung je nach Höhe des Betrages zwischen 25,- DM und 40,- DM an zusätzlichen Kosten anfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihm die Sozialhilfeleistungen kostenfrei zu seiner Wohnung übermittelt.
Allerdings findet hier die Regelung des § 47 SGB I über die Auszahlung von Geldleistungen Anwendung, weil das BSHG hierzu keine besonderen Regelungen trifft. Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob mit dem Begriff des "Wohnsitzes" der Wohnort im Sinne der politischen Gemeinde gemeint ist, oder ob der Leistungsempfänger auch eine Übermittlung des Geldes an seine Wohnung verlangen kann (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 15.2.1994 - 5 L 146/93 - ZfF 1995, 131, sowie Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. § 47 Rn. 8). Nach § 47 SGB I besteht ein Anspruch des Leistungsempfängers jedenfalls nur im Regelfall, d.h. nur, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Entstehen durch eine Übermittlung an den Wohnsitz unangemessene Mehrkosten, so scheidet ein derartiger Anspruch aus (Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. § 47 Rn. 8). So liegt es hier. Für eine Postanweisung entstünden dem Beklagten jeweils Mehrkosten für die Übermittlung in Höhe von zumindest 25,- DM. Im Verhältnis zu der geringen Belastung, die für den Kläger damit verbunden ist, wenn er seine Hilfeleistungen in R. abholen muss, sind diese Mehrkosten unangemessen. Denn der Kläger wohnt nahe bei R. Nach seinem Vorbringen beträgt die Entfernung ca. 6 km, nach den Angaben des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung höchstens 4 km.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.