Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2014, Az.: 5 K 99/13

Anforderungen an die Berichtigung einer Rechnung wegen eines überhöhten Steuerausweises

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.09.2014
Aktenzeichen
5 K 99/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2014:0925.5K99.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 12.10.2016 - AZ: XI R 43/14

Fundstellen

  • DStR 2016, 8
  • DStRE 2016, 931-933
  • EFG 2015, 780-782
  • MwStR 2015, 510-512
  • MwStR 2015, 43
  • StX 2015, 344-345
  • Umsatzsteuer direkt digital 2015, 6

Amtlicher Leitsatz

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2012 wirksame Rechnungsberichtigungen vorgenommen hat.

2

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen von Großbritannien aus. In den Jahren 2007 bis 2009 hat sie im Inland als Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen vermietet, die sie zuvor von den Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte. Die Klägerin hat diese Leistungen gegenüber 48 im Inland ansässigen Leistungsempfängern und einer in den Niederlanden ansässigen Firma erbracht. Abgerechnet wurden die Leistungen unter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer.

3

Im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuererklärung 2009 wurde im Jahr 2011 festgestellt, dass nicht die Klägerin sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG (a. F.) für die Leistungen schulden. Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer wegen der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge allerdings weiterhin nach § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG.

4

Der Beklagte informierte die für die Umsatzbesteuerung der Leistungsempfänger zuständigen Finanzämter (soweit diese zu ermitteln waren) über den zu Unrecht aus den Ausgangsrechnungen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug bzw. über die Verpflichtung, als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen.

5

Die Klägerin reichte am 13.06.2012 eine Umsatzsteuererklärung 2012 ein, in welcher sie eine Umsatzsteuererstattung i. H. v. 180.187,64 € aus Rechnungsberichtigungen geltend machte. In den berichtigen Rechnungen waren die Leistungen der Klägerin nunmehr zutreffend ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.

6

Zuvor hatte die Klägerin - auf einem Datenträger gespeichert - eine Auflistung von jeweils am 31.01.2012 durchgeführten Rechnungsberichtigungen gegenüber den 48 inländischen und der in den Niederlanden ansässigen Firma für Rechnungen betreffend die Jahre 2007-2009 übersandt. Kopien der Rechnungsberichtigungen vom 31.01.2012 wurden ebenfalls der Beklagten übersandt.

7

Der Beklagte hat anlässlich einer stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungsberichtigungen für 21 Leistungsempfänger moniert, dass weder ein Zugang der Rechnungsberichtigungen bei den Leistungsempfängern noch eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer nachgewiesen worden sei. Er hat der Klägerin in der Folge aufgegeben, den Zugang der berichtigten Rechnungen bei den Leistungsempfängern nochmals nachzuweisen (z. B. durch Vorlage eines Postausgangsbuchs). Nachdem keine entsprechenden Nachweise von der Klägerin erbracht wurden, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 von der Erklärung abweichend auf 0,-- € fest.

8

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass sie bereits die Kopien der berichtigten Rechnungen vom 31.01.2012 sowie den Datenträger mit den berichtigten Rechnungen übersandt habe. Die Zweifel des Finanzamts am Zugang der Rechnungsberichtigungen könnten von ihr nicht nachvollzogen werden.

9

Daraufhin hat das Finanzamt von der Klägerin nochmals folgende Unterlagen angefordert:

10

- Nachweise darüber, dass die Rechnungsberichtigungen vom 31.01.2012 noch in 2012 sämtlichen Leistungsempfängern zugegangen sind und

11

- Zahlungsbelege über eine Rückzahlung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuern an die Leistungsempfänger in 2012 (mit Angabe von Zahlungsdatum, -empfänger, -betrag und Verwendungszweck der Zahlung).

12

Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 10.10.2012 Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und ihren Leistungsempfänger aus dem Jahr 2012, woraus sich der Zugang der berichtigten Rechnungen ergeben sollte.

13

Bei der Auswertung dieses E-Mail-Verkehrs gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass nur hinsichtlich eines Teils der Rechnungen (Nrn. 2, 4, 6, 8-14 und 16 der als Anlage 1 zum Schreiben des Finanzamts vom 17.01.2013 beigefügten Aufstellung) der Zugang der berichtigten Rechnungen von den Empfängern bestätigt worden sei.

14

Die Rückzahlung der Steuern sei regelmäßig nicht im Streitjahr 2012 sondern erst in 2013 durch Abtretung und Verrechnung mit den Steuerschulden der Leistungsempfänger erfolgt. Lediglich für eine Leistungsempfängerin, nämlich die Fa. X, habe die Klägerin die Rückzahlung in 2012 nachgewiesen. Hier liegt eine Abtretungsanzeige vom 28.11.2012 (Eingang beim FA am 03.12.2012) über 4.761,49 € vor. Darin wird dem Beklagten angezeigt, dass die Klägerin ihr Erstattungsguthaben betreffend "Umsatzsteuer 2012" an die X abgetreten habe und eine Verrechnung des Steuerguthabens mit den Steuerschulden der X erfolgen soll. Als Abtretungsgrund ist vermerkt "Forderung X Vorsteuerrückzahlung".

15

Auch in diesem Fall erkannte der Beklagte die Rechnungsberichtigung jedoch nicht an mit der Begründung, dass für diese Leistungsempfängerin (X) keine Bestätigung des Zugangs der berichtigten Rechnungen vorgelegt worden sei. Vielmehr habe die Fa. X ausweislich einer E-Mail vom 06.09.2012 erklärt, "bis zu diesem Zeitpunkt keine (berichtigte) Rechnung erhalten zu haben".

16

Gegen den erfolglosen Einspruch richtet sich die Klage.

17

Die Klägerin trägt vor, nach einem Wechsel des steuerlichen Beraters sollte durch Kontaktaufnahme mit dem Beklagen einvernehmlich kurzfristig eine Änderung der Rechnungen erfolgen. Die Erstattung der in den Jahren 2007 bis 2009 bereits abgeführten Umsatzsteuern sollte durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 erfolgen.

18

Nach Abstimmung des Berichtigungstextes mit der Beklagten habe die Klägerin dann berichtigte Rechnungen an die Auftragnehmer erstellt und an diese übersandt. Der Beklagten sei ein Datensatz mit den entsprechenden Rechnungsberichtigungen und Anschreiben im Jahr 2012 übergeben worden.

19

Nachdem die für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiterin erklärt habe, der berichtigten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 mit der Erstattung von -180.187,64 € nicht folgen zu wollen, habe der Steuerberater und Prozessbevollmächtigte mit deren Sachgebietsleiter Herrn K. erörtert, wie der Nachweis der Übersendung der berichtigten Rechnungen an die Leistungsempfänger erbracht werden sollte. Ausreichen sollte eine Bestätigung der Klägerin, in der angegeben werden sollte, wann die berichtigten Rechnungen zur Post gegeben worden seien. Von Seiten der Klägerin sei auch vorgeschlagen worden, den Nachweis durch entsprechende Portorechnung zu erbringen.

20

Die Klägerin habe dem Beklagten dann am 10.10.2012 Unterlagen (E-Mail-Verkehr) betreffend den Zugang der Rechnungen sowie etwaiger Rückforderungsansprüche ihrer Kunden vorgelegt. Anschließend habe der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Zusendung der berichtigten Rechnungen nicht nachgewiesen sei.

21

Seitens der Klägerin sei dann vorgeschlagen worden, die infolge der Rechnungsberichtigung entstehenden Erstattungsansprüche der Klägerin im Wege der Abtretung mit den auf Seiten der Kunden entstehenden Zahllasten zu verrechnen. Trotz wirksamer Abtretungsanzeigen sehe sich der Beklagte jedoch weiterhin nicht im Stande, der Umsatzsteuererklärung 2012 zu folgen.

22

Die Klägerin beantragte zunächst, die Umsatzsteuer auf -179.871,56 € festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung beschränkte die Klägerin ihren Antrag auf den der Abtretungsanzeige vom 28.11.2012 zugrunde liegenden Vorgang (Forderung X Vorsteuerrückzahlung i. H. v. 4.761,49 €.).

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 10.09.2012 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 18.03.2013 die Umsatzsteuer auf - 4.761,49 € festzusetzen

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er trägt vor, dass eine Rechnungsberichtigung nur in Betracht komme, wenn der Zugang der berichtigten Rechnungen und die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger noch in 2012 erfolgt seien. Beides sei vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

28

Ein Zugang der berichtigten Rechnungen an die Leistungsempfänger sei nur für einen Teil der Rechnungen nachgewiesen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 17.01.2013, Anlage 1).

29

In 2012 sei nur für die Leistungsempfängerin X eine wirksame Abtretungsanzeige vorgelegt worden. Eine Rechnungsberichtigung scheitere gleichwohl daran, dass diese Leistungsempfängerin ausweislich des vorgelegten E-Mail-Verkehrs erklärt habe, berichtigte Rechnungen nicht erhalten zu haben.

30

Es könne aufgrund der vorliegenden Abtretungsanzeigen auch nicht unterstellt werden, dass die Leistungsempfänger die berichtigten Rechnungen erhalten hätten. Vielmehr hätten die Leistungsempfänger von den für sie zuständigen Finanzämtern (bedingt durch Kontrollmitteilungen) erfahren, dass inzwischen Nettoabrechnungen durch die Klägerin erfolgt seien mit der Folge, dass bereits gewährten Vorsteuern zurückzuzahlen bzw. die Leistungsempfänger zusätzlich die Umsatzsteuer nach § 13b zu zahlen haben.

31

Das Finanzamt habe auch keine verbindliche Zusage abgegeben, entgegen der Auffassung der Rechtsprechung eine Umsatzsteuerberichtigung ohne den Nachweis eines Zugangs von Rechnungsberichtigungen beim Leistungsempfänger durchzuführen. Wegen der Einzelheiten zu dem Geschehensablauf und der Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten wird auf die ausführliche Schilderung des Beklagten im Schriftsatz vom 18.08.2014 Bezug genommen.

32

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt eines Telefongesprächs vom 27.11.2012 zwischen Herrn Sachgebietsleiter K. und dem Prozessbevollmächtigten Steuerberater S. durch Vernehmung des Herrn K. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist begründet.

34

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG, nachdem sie der Leistungsempfängerin (Fa. X) gegenüber eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Zudem ist die von ihr zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 € im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt worden.

35

Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 § 17 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.

36

Aus dieser entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG folgt, dass nicht ohne weiteres nach Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Leistungsempfänger der geschuldete Rechnungsbetrag gemäß § 17 Abs. 1 UStG berichtigt werden kann. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des BFH (Urteil vom 19.09.1996 V R 41/94, BStBl II 1999, 249; vom 11.10.2007 V R 27/05; BStBl II 2008, 438 [BFH 11.10.2007 - V R 27/05]) der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, der bei unmittelbarer Anwendung des § 17 UStG inzwischen vom BFH anerkannt worden ist, dass eine entsprechende Minderung der Gegenleistung (Zahlung) erfolgt sein muss (z.B. Urteil vom 18.09.2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 250 [BFH 18.09.2008 - V R 56/06] - Minderung der Bemessungsgrundlage), auch hier zu berücksichtigen (Stadie in Rau/Dürrwächter, § 14 c Rz. 210 ff m. w. N.; Tehler, UVR 2012, 238; OFD Karlsruhe vom 25.09.2012, UR 2013, 283).

37

Voraussetzung für eine wirksame Berichtigung von unrichtig in einer Ausgangsrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG ist danach, dass

38

- dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht und

39

- die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird.

40

Beide Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats im Streitfall erfüllt.

41

Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen (Abschn. 14c.1 Abs. 7 Satz 4 UStAE). Die Berichtigung bedarf der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten. Ansonsten ist nicht dieselbe Form wie bei der Erteilung der Rechnung erforderlich, so dass die in einer notarielle Urkunde ausgewiesene Steuer nicht in derselben Weise berichtigt werden muss (BFH vom 11.10.2007 V R 27/05, BStBl II 2008, 438).

42

Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung sind nach Auffassung des BFH die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs zu beachten. Die bloße Rückerstattung des ausgewiesenen Steuerbetrags reicht für eine wirksame Rechnungsberichtigung nicht aus; hinzukommen muss, dass eine Berichtigungserklärung auf dem Überweisungsträger vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 05.11.1992 V R 25/89, BFH/NV 1994, 129).

43

Die Klägerin hat Abrechnungen (USB-Stick/Kopien) vorgelegt, ausweislich derer mit Datum vom 31.01.2012 u. a. sechs Rechnungen betreffend die Jahre 2007-2009 gegenüber der Fa. X berichtigt worden sind. Aus den berichtigten Rechnungen ergibt sich eine Steuerrückforderung in Höhe von insgesamt 4.761,49 €.

44

Nachdem der Beklagte im Einspruchsverfahrens den Zugang dieser berichtigten Rechnungen angezweifelt hatte, hat die Klägerin mit E-Mail vom 10. Oktober 2012 u. a. den E-Mail-Verkehr mit der Fa. X betreffend die hier streitigen Rechnungsberichtigungen übersandt. Aus einer E-Mail von Frau A. P. (Fa. X) vom 06.09.2012 ergibt sich, dass D. C. (Management Director der Klägerin) ihr gegenüber angegeben hat, berichtigte Rechnungen erstellt zu haben, die ihr (Fa. X) aber nicht zugegangen seien ("By the time The Recycler has corrected the invoices [which we didn't receive early this year] as you stated").

45

Aus dem E-Mail-Verkehr ist ferner zu ersehen, dass die Leistungsempfängerin die Rückzahlung des sich aufgrund der Rechnungsberichtigung ergebenden Betrages von 4.761,49 € von der Klägerin gefordert hat, weil sie (Fa. X) ihrerseits von der Finanzverwaltung auf Rückzahlung des genannten Betrages in Anspruch genommen wurde.

46

Die Vertragsparteien einigen sich dann im Wege des abgekürzten Zahlungsweges darauf, das sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Guthaben der Klägerin in Höhe von 4.761,49 € mit den Steuerverbindlichkeiten der X zu verrechnen. Die Abtretung und Verrechnung des Guthabens mit den Steuerschulden der Fa. X beim Finanzamt W-stadt wurden dem Beklagten am 03.12.2012 angezeigt. Die Abtretungsanzeige ist sowohl von der Klägerin (Abtretende) als auch von der Fa. X (Abtretungsempfänger) unterschrieben. Als Abtretungsgrund ist angegeben "Forderung X Vorsteuerrückzahlung".

47

Mit dem o. g. E-Mail-Verkehr und der anschließenden Abtretung und Verrechnung des sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Erstattungsbetrages von 4.761,49 € hat die Klägerin gegenüber der Leistungsempfängerin eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer (netto) abgerechnet werden und die Umsatzsteuer dementsprechend zu berichtigen ist. Einer darüberhinausgehenden weiteren bzw. zusätzlichen Übergabe der berichtigten Rechnungen vom 31.01.2012 bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

48

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens zu keinem Zeitpunkt bestand. Das Veranlagungsfinanzamt der Fa. X (FA W-stadt.) hatte aufgrund des Kontrollmaterials des Beklagten bereits frühzeitig Kenntnis von der Rechnungsberichtigung der Klägerin erlangt und sogleich die Vorsteuern zurückgefordert bzw. die zusätzliche Steuer nach § 13b UStG von der Leistungsempfängerin (Fa. X) verlangt. Durch die Abtretung und Verrechnung sind die sich aus der Rechnungsberichtigung wechselseitig ergebenden Erstattungs- und Zahlungsansprüche dann auch erfüllt worden.

49

Beide Voraussetzungen für eine wirksame Rechnungsberichtigung sind damit gegeben. Es bedarf daher nicht der weiteren Erörterung, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin ggf. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auf den Nachweis des Zugang der berichtigten Rechnungen vom 21.01.2012 für den Fall verzichtet hat, dass ihm wirksame Abtretungserklärungen vorlegt werden.

50

Die Kosten waren der Klägerin nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO aufzuerlegen, weil sie nur zu einem geringen Teil (weniger als 5 v. H.) obsiegt hat. Abweichend von der mit Schriftsatz vom 05.07.2013 beantragten Steuerfestsetzung auf ./. 179.871,56 € war der Klägerin nur ein Betrag in Höhe von ./. 4.761,49 € zuzusprechen. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag entsprechend herabgesetzt hat, wirkt sich kostenmäßig nicht zu ihren Gunsten aus, weil der weitergehende frühere Antrag für die Berechnung der Gerichtkosten maßgebend ist.

51

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen, weil bislang nicht abschließend geklärt ist, ob eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG neben der Rechnungsberichtigung auch eine Rückzahlung der Umsatzsteuer erfordert. Fraglich ist ferner, ob eine Rechnungsberichtigung stets nur in Gestalt einer neuen berichtigten Rechnung erfolgen kann.