§ 3 NVAbstG - Gegenstand der Volksinitiative
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
1Mit einer Volksinitiative können 70.000 Stimmberechtigte verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst (Artikel 47 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf, so findet § 12 Abs. 3 Anwendung.