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§ 3 SoVermWWAG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für

  1. 1.

    Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,

  2. 2.

    Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen,

  3. 3.

    Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen sind,

  4. 4.

    die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird und

  5. 5.

    die Tilgung von Krediten, die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme bis einschließlich 2001 am Kreditmarkt aufgenommen worden sind.