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§ 2 SoVermWWAG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar,

  2. 2.

    die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1. Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,

  3. 3.

    die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.