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§ 4 SoVermWWAG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.3Das Finanzministerium kann von Satz 2 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichen.