§ 4 SoVermWWAG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermWWAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.3Das Finanzministerium kann von Satz 2 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichen.