SoVermWWAG,NI - Sondervermögen WWA Gesetz

Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597 - VORIS 64000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Einnahmen2
Zweckbindung3
Verwaltung4

Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597)

§ 1 SoVermWWAG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 SoVermWWAG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar,

  2. 2.

    die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1. Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,

  3. 3.

    die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.

§ 3 SoVermWWAG - Zweckbindung

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für

  1. 1.

    Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,

  2. 2.

    Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen,

  3. 3.

    Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen sind,

  4. 4.

    die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird und

  5. 5.

    die Tilgung von Krediten, die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme bis einschließlich 2001 am Kreditmarkt aufgenommen worden sind.

§ 4 SoVermWWAG - Verwaltung

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.3Das Finanzministerium kann von Satz 2 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichen.