§ 3 SoVermWWAG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermWWAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für
- 1.
Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,
- 2.
Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen,
- 3.
Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen sind, und
- 4.
die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird.