§ 10 NGastG - Sperrzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Amtliche Abkürzung
- NGastG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71080
1Für das Gaststättengewerbe und für Spielhallen kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sperrzeit allgemein festsetzen. 2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Verordnung auf andere Behörden übertragen.