Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 18.01.2019, Az.: 1 A 365/17

Freizeitverhalten; Föderalismusreform; Sperrzeit; Sperrzeitverordnung; Spielhalle; Verkürzung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
18.01.2019
Aktenzeichen
1 A 365/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verkürzung der Sperrzeit für eine Spielhalle.

Die Klägerin betreibt im Innenstadtbereich der Beklagten die Spielhalle „G.“. Für die Spielhalle gilt die Sperrzeit der Niedersächsischen Verordnung über die Sperrzeiten für Spielhallen – Sperrzeitverordnung – von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Mit Antrag vom 6. November 2017 beantragte die Klägerin die Verkürzung der Sperrzeit für die Spielhalle auf 3 Uhr ab dem 1. Dezember 2017. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie darauf, dass das Automatencasino der H. I. in F. ebenfalls bis 3 Uhr öffne, was das große öffentliche Interesse an langen Öffnungszeiten von Spielhallen belege. Der Besuch einer Spielhalle verlagere sich als typische Freizeitgestaltung etwa im Anschluss an einen Kinobesuch zeitlich nach hinten in die späten Abendstunden. Konkurrierende Spielhallen etwa in Einbeck oder Holzminden hätten Öffnungszeiten von bis zu 3 Uhr, was den Wettbewerb verzerre. Der Standort im Stadtgebiet der Beklagten böte außerdem besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der Sperrzeitverordnung, die immer dann vorlägen, wenn eine Störung der Nachtruhe durch einen Gewerbebetrieb so gut wie ausgeschlossen sei.

Mit Bescheid vom 7. November 2017, zugestellt am 8. November 2017, lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte zugleich Kosten in Höhe von 50 EUR fest. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Abweichung von der in der Sperrzeitverordnung festgesetzten regelmäßigen Sperrzeit für Spielhallen von 0 bis 6 Uhr liege nicht vor. Vielmehr wären verlängerte Öffnungszeiten als sozialwidrig einzustufen, weil zu befürchten sei, dass die Nachtruhe gestört, dem Spieltrieb Vorschub geleistet und die Volksgesundheit gefährdet würde. Ein Vergleich zwischen den Automatencasinos in F. und einer Spielhalle in einer Kleinstadt sei nicht nachvollziehbar. Die bestehenden Öffnungszeiten ermöglichten im Übrigen den Besuch der Spielhalle am späten Abend.

Die Klägerin hat am 15. November 2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihren Vortrag und macht geltend, ein öffentliches Bedürfnis für die Verkürzung der Sperrzeit im Sinne von § 2 Sperrzeitverordnung liege vor. Die Arbeitswelt erfordere eine hohe zeitliche Flexibilität, der der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa bei Ladenöffnungszeiten oder Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften bereits Rechnung getragen habe. Es gebe ein generelles bundesweites und lokales Nachfrageverhalten von Spielinteressierten an Öffnungszeiten für Spielhallen nach 0:00 Uhr. Das gelte insbesondere deshalb, weil deutschlandweit ansonsten flächendeckend eine Verkürzung der Sperrzeiten für Spielhallen erfolgt sei. So hätten insbesondere Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Möglichkeit des § 18 Absatz 1 Gaststättengesetz genutzt und die zuvor geltenden Sperrzeitverordnungen für Spielhallen aufgehoben. In Niedersachsen reagierten Kommunen auf das geänderte Freizeitverhalten und nutzten die Möglichkeiten, die Sperrzeiten für ihren Bereich zu verkürzen. Das alles führe zu einer Erwartungshaltung der allgemeinen Bevölkerung. In Bezug auf den konkreten Standort lägen besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der Sperrzeitverordnung vor, die eine Verkürzung der Sperrzeit erforderten. Eine Gefährdung der Nachtruhe sei durch den Betrieb der Spielhalle sei nicht zu erwarten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. November 2017 zum behördlichen Aktenzeichen J. die Beklagte zu verpflichten, die Sperrzeit für die Spielhalle „G.“ in K., L., auf den Zeitraum von 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu verkürzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und verweist auf das hohe Suchtrisiko, das von Geldspielgeräten ausgeht. Das ausschließlich wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Ausweitung der Betriebszeiten ihrer Spielhalle habe sie bei ihrer Ermessensentscheidung als gegenüber dem Spielerschutz nachrangig bewertet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verkürzung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhalle „G.“ im Innenstadtbereich der Beklagten noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte das zunächst unterlassene Anhörungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens ordnungsgemäß nachgeholt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Es kann daher offen bleiben, ob es eines Anhörungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 VwVfG überhaupt bedurfte.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 10 Satz 1 Nds. GastG i.V.m. § 1 der Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO) vom 23. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 425) in der Fassung der Änderung vom 5. September 2017 (Nds. GVBl. S. 314) beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Nach § 2 SperrzeitVO kann die Sperrzeit für Spielhallen allgemein oder für einzelne Betrieb verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt (VG Hannover, Urt. v. 16.03.2011 - 11 A 2727/09 -, n.v., S. 6 des Urteilsumdrucks). Im Hinblick auf das Regelungsziel der Bekämpfung der Spielsucht (LT-Drs. 16/2654, S. 23; vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1994 - 1 B 190/94 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 04.03.2013 – 1 A 204/12 -, n.v., S. 4 des Urteilsumdrucks) liegen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit nur ganz ausnahmsweise vor. Dabei hat der Betreiber, der eine Sperrzeitverkürzung für seinen Betrieb erstrebt, die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, die eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung rechtfertigen.

Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff nicht anders zu verstehen als der gleichlautende Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 18 GastG, den der niedersächsische Gesetzgeber nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform 2006 unverändert in § 10 Satz 2 Nds. GastG übernommen hat. Hierzu müssen Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebs während der allgemeinen Sperrzeit in einem erheblichen Maß in Anspruch genommen werden. Es muss aus Sicht der Allgemeinheit und nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder des Veranstalters eine Bedarfslücke bestehen. Es müssen damit hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Der allgemeinen Sperrzeitregelung liegt dabei die Annahme zugrunde, dass das Bedürfnis der Allgemeinheit für Vergnügungsstätten in aller Regel bis zu Beginn der allgemeinen Sperrzeit befriedigt werden kann (OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2015 - 2 B 104/15 -, juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Es kommt damit darauf an, ob im lokalen Einzugsbereich der Einrichtung eine erhebliche Zahl von Interessenten ihr Bedürfnis nach dem Besuch von Spielhallen ohne die Verkürzung der Spielzeit nicht befriedigen könnte, wobei die Wünsche einzelner Bürger, etwa der Stammgäste, ein öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung der Spielzeit nicht begründen können (VG Braunschweig, Urt. v. 22.09.2010 - 1 A 31/10 -, n.v., S. 4 des Urteilsumdrucks; Urt. v. 23.09.2014 - 1 A 208/13 -, n.v., S. 5 des Urteilsumdrucks; VG Osnabrück, Urt. v. 01.02.2011 - 1 A 169/10 -, n.v., S. 3 des Urteilsumdrucks; VG Hannover, Urt. v. 16.03.2011, a.a.O., S. 6 des Urteilsumdrucks; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 20.02.2003- 1 L 431/02 -, juris Rn. 27 m. w. N; Sächs. OVG, Beschl. v. 09.01.2017 - 3 A 674/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Anders als der Besuch von Gaststätten, die in Niedersachsen nicht mehr einer Sperrzeit unterliegen, ist der Besuch von Spielhallen ein Freizeitvergnügen einer Minderheit. Ob es in Bezug auf Spielhallen ein öffentliches Bedürfnis für die Verkürzung der Sperrzeit überhaupt geben kann, kann aber offenbleiben. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ist nicht dargetan, dass es im Einzugsbereich der Spielhalle der Klägerin, der sich auf das Stadtgebiet der Beklagten bezieht, eine erhebliche Anzahl von Interessenten gibt, die ihr Bedürfnis nach dem Automatenspiel nicht bis 0.00 Uhr befriedigen können. Der Verweis der Klägerin auf ein geändertes Freizeitverhalten der Bevölkerung ist zum einen pauschal gehalten und sagt nichts zum Freizeitverhalten der Bevölkerung in K.. Zum anderen ist fraglich, ob sich ein derartiges geändertes Freizeitverhalten auf die Zeit nach 0.00 Uhr bezieht. Die Klägerin führt hierzu an, dass der Gesetzgeber mit der Lockerung von Ladenöffnungszeiten auf die Anforderungen an eine flexible Freizeitgestaltung bereits reagiert hat. Daraus folgt aber nichts für den Besuch von Spielhallen. Auch wenn der Besuch einer Spielhalle eine typische Betätigung sein sollte, die sich – wie die Klägerin vorträgt – an den Besuch eines Restaurants oder eines Kinos zeitlich erst anschließt, ist nicht ersichtlich, dass sich die Öffnungszeiten von Restaurants oder die Spielzeiten in Kinos in den letzten Jahren wesentlich in die Nachtstunden verschoben hätten und eine Spielhalle, die um 0.00 Uhr schließt, für die Interessenten damit nicht mehr erreichbar wäre. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre es Aufgabe des Verordnungsgebers, hierzu eine allgemeine Regelung zu treffen.

Soweit die Klägerin auf die für Betreiber günstigeren Regelungen in anderen Bundesländern verweist, die zum Teil gänzlich auf Sperrzeiten für Spielhallen verzichten, folgt auch hieraus nichts zu ihren Gunsten. Es obliegt der Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers, dem gesetzlichen Anliegen des gewerblichen Spielrechts, die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu verhindern, einen Ordnungsrahmen zu geben, zu dem auch Sperrzeiten gehören können. Ein im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu berücksichtigendes öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung ergibt sich aus einer unter den Ländern unterschiedlichen Regelungslage nicht.

Auch die Geschäftszeiten der I. F., die den Bereich mit Spielautomaten von 12 Uhr mittags bis 3 Uhr nachts öffnet (s. https://www. M.), sind für ein öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung der Sperrzeit der Spielhalle „G.“ in K. unbeachtlich. Der Verweis lässt lediglich Rückschlüsse auf eine (allgemeine, nicht lokale) Wettbewerbssituation zu, der sich die Klägerin ausgesetzt sieht. Eine Wettbewerbssituation zwischen einer Spielhalle und einer I. zwingt indes schon wegen des Schutzzwecks von Sperrzeiten für Spielhallen nicht dazu, die Sperrzeit für Spielhallen den Öffnungszeiten für Spielbanken und deren Automatensäle anzugleichen (BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 6 B 33.03 -, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Urt. v. 22.09.2010 - 5 A 1/09 -, n.v., S. 6 des Urteilsumdrucks). Auch der Vortrag der Klägerin zu den Öffnungszeiten von Spielhallen in größeren Nachbarstädten wie Einbeck betrifft nur die Wettbewerbssituation und sagt nichts über ein öffentliches Bedürfnis nach einer Verkürzung der Sperrzeit der Spielhalle der Klägerin in K. aus.

Für ein geändertes Freizeitverhalten in Bezug auf den Einzugsbereich der Spielhalle in K. hat die Klägerin mit ihrem pauschalen Vortrag nach alledem nichts dargelegt. Aus der Beschreibung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle in der Innenstadt, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, ergibt sich vielmehr, dass dieses kleinstädtisch geprägt ist. Neben gewerblicher Nutzung gibt es hier Wohnungen. In der direkten Nachbarschaft einen „Burgerladen“, die übrigen Geschäfte dienen dem täglichen Bedarf. Im Stadtgebiet gibt es zwei weitere Spielhallen, die ebenfalls der Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr unterliegen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses an einer Sperrzeitverkürzung vorliegen.

Besondere örtliche Verhältnisse liegen – wiederum dem Begriffsverständnis in § 18 GastG folgend – vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterschieden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Dies kann dort der Fall sein, wo ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrscht oder die nähere Umgebung durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt ist. Hierfür sind die Eigenart der näheren Umgebung, die dort anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgeblich (VG Braunschweig, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., S. 6; Urt. v. 23.09.2014, a.a.O., S. 8; VG Hannover, Urt. v. 16.03.2011, a.a.O., S. 7; Sächs. OVG, Beschl. v. 09.01.2017, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Auch hierfür ist nichts vorgetragen. Vielmehr ist nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung das öffentliche Leben in der Innenstadt kleinstadttypisch ruhig. Diskotheken oder ein Kino gibt es im Stadtgebiet der Beklagten nicht. Allein der Umstand, dass die Besucherinnen und Besucher der Spielhalle die Nachtruhe der Bewohner der Innenstand (möglicherweise)nicht stören, genügt nicht für die Annahme von besonderen örtlichen Verhältnissen im genannten Sinne.

Auch die Kostenentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in Höhe von 50 EUR für die Ablehnung des Antrags der Klägerin sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 NVwKostG i.V.m. § 1 Abs. 1, 4 AllGO i.V.m. Ziff. 1.5 der Anlage zu § 1 AllGO in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung vom 19. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 195). Danach wird die Gebühr für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde nach Zeitaufwand bemessen. Die Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit ist nach Ziff. 79 der Anlage zu § 1 AllGO gebührenpflichtig. Ist eine Amtshandlung nach Zeitaufwand zu bemessen, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO je angefangener Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) 12,50 EUR, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) 15,75 EUR zugrunde zu legen. Nach § 1 Abs. 4 Satz 3 AllGO ist als erforderlicher Zeitaufwand die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Geht man davon aus, dass hier ein Sachbearbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, mit der Entscheidung befasst war, dann liegt der Gebührenerhebung ein Zeitaufwand für das Verfahren von einer Stunde zugrunde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Zeitaufwand zu hoch bemessen sein könnte. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Entscheidung Ziffer 110.1 der Anlage 1 zu Abs. 1 Abs. 1 AllGO zugrunde gelegt hat, ist unschädlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckungsentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.