Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.08.1998, Az.: VI 390/96
Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sonderabschreibungen; Begriff des wirtschaftlichen Eigentums; Gesonderte Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.08.1998
- Aktenzeichen
- VI 390/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0825.VI390.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 47 Abs. 2 KStG
Fundstellen
- NWB DokSt 1999, 368
- SteuerBriefe 1999, 830-831
Verfahrensgegenstand
Körperschaftsteuer 1993
ges. Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung gem. § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12.1993
Gewerbesteuermeßbetrag 1993
Amtlicher Leitsatz
Wirtschaftliches Eigentum nach formloser Änderung des not. Kaufvertrag im Hinblick auf Besitz, Nutzen u. Lasten
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 25. August 1998,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender ...
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
Industriekauffrau ehrenamtliche Richterin ... Beamtin
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Bescheides für 1993 über Körperschaft steuer und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 30. Dezember 1996 und des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 vom 7. Januar 1997 wird die Körperschaftsteuer 1993 auf 20.413 DM festgesetzt, die Tarifbelastung auf 20.413 DM, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen auf 40.827 DM festgestellt und der Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf 6.768 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz.
Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 1988 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Ein- und Verkauf und die Montage von Werkzeugmaschinen ist.
Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. Dezember 1993 von der K GmbH i.L. ein Grundstück mit aufstehenden Gebäuden und Baulichkeiten inS zum Preis von 900.000 DM. Zum Besitzübergang vereinbarten die Vertragsparteien in § 3 des Kaufvertrages zunächst folgendes:
(1)Der Besitz am Kaufgegenstand geht am 1. Januar 1994 auf den Käufer über "Stichtag"). Dieser Stichtag ist auch dann entscheidend, wenn der Käufer bereits aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses im Besitz des Kaufgegenstandes sein sollte. Mit dem Stichtag gehen auf den Käufer Nutzen, Lasten, Gefahren aller Art, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie alle öffentlich-rechtlichen Pflichten über. Der Käufer wird schon jetzt bevollmächtigt, ab Besitzübergang gegenüber den Mietern und etwaigen sonstigen Nutzungsberechtigten sämtliche Rechte aus den vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen auszuüben. Der Verkäufer wird von ihm insoweit freigestellt.
Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 2.12.1993 (Abschnitt Grundstückskaufvertrag der Vertragsakte) Bezug genommen.
Gemäß § 6 des Kaufvertrages wird der Kaufgegenstand am Stichtag übergeben, wie er steht und liegt. Der Verkäufer verpflichtetsich, die Freiflächen vom Schrott zu räumen und Altfarben zu beseitigen.
Nach Abschluß des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien telefonisch, daß der Besitz, die Nutzungen und Lasten am Grundstück abweichend vom notariellen Kaufvertrag bereits am 14.12.1993 übergehen. Dies bestätigte die Verkäuferin der Klägerin durch Schreiben vom 10.12.1993 (Bl. 64 der Finanzgerichtsakte).
Für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, die für 1993 zu einer Gewinnerhöhung von 108.827 DM führte. Im Rahmen der Schlußbesprechung vom 27. Juni 1995 beantragte die Klägerin die Gewährung der Sonder-AfA gemäß § 4 Fördergebietsgesetz für das erworbene Objekt in S in Höhe des sich ergebenden Mehrgewinns.
Der Außenprüfer teilt der Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 1995 mit, daß die Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung für 1993 nicht vorgelegen hätten, da sie nicht Eigentümerin gewesen sei.
Durch Bescheid vom 8. November 1995 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1993 auf 129.240 DM fest und stellte das Einkommen auf 258.480 DM, die Tarifbelastung auf 129.240 DM fest. Den Gewerbesteuermeßbetrag 1993 erhöhte er auf 17.648 DM. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 1996 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der beantragten Sonderabschreibungen. Im Klageverfahren erließ der Beklagte am 30. Dezember 1996 bzw. 7. Januar 1997 Änderungsbescheide. Wegen der festgestellten Besteuerungsgrundlagen und der festgesetzten Steuerbeträge wird auf die Änderungsbescheide (Bl. 26 ff Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin hat fristgerecht einen Antrag gemäß § 68 FGO gestellt.
Zur Begründung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin aus, es sei zwar zutreffend, daß nach dem Kaufvertrag der Besitzübergang am 1. Januar 1994 habe erfolgen sollen. Tatsächlich sei das wirtschaftliche Eigentum bereits Anfang Dezember 1993 übergegangen. Die Klägerin habe mit Wissen und Wollen der Voreigentümerin bereits im Dezember erhebliche Umbaumaßnahmen vorgenommen. Unter anderem sei die Heizungsversorgung komplett demontiert und eine neue Ölheizung installiert worden. Gebäudeteile habe man entrümpelt, zum Teil abgerissen sowie andere Maßnahmen zur Vorbereitung auf den künftigen Nutzungszweck durchgeführt. Zwischen den Beteiligten des Kaufvertrages habe Einverständnis darüber bestanden, daß entgegen der vertraglichen Formulierung das Risiko aus der Grundstücks- bzw. Gebäudenutzung zumindest im Innenverhältnis mit Abschluß des Kaufvertrages auf die Käuferin übergegangen sei. Die vertragliche Formulierung habe ihre Ursachen darin, daß aus Vereinfachungsgründen die Abrechnung bestimmter Kosten (Grundsteuer, Müllabfuhr, etc.) ohne weitere Aufteilung erfolgen sollte. Folglich habe die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück bereits Anfang Dezember 1993 ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheides für 1993 über Körperschaftsteuer die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 30. Dezember 1996 und des Bescheides für 1993 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 7. Januar 1997 die Körperschaftsteuer 1993 auf 20.413 DM und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 6.768 DM herabzusetzen sowie die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß die Befugnis, Umbaumaßnahmen durchführen zu dürfen, nicht ausreiche, um wirtschaftliches Eigentum zu begründen. Insoweit stünden die eindeutigen Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kaufvertrages der Begründung wirtschaftlichen Eigentums entgegen. Bis zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Besitzübergabe hätte die Verkäuferin aufgrund ihrer Eigentumsrechte über das Grundstück verfügen können. Zur weiteren Begründung verweise der Beklagte auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.
Der Senat hat den alleinvertretungsberechtigten Liquidator der Verkäuferin als Zeugen zu der Frage gemäß Beweisbeschluß vom 7. April 1998 (Bl. 57 der Finanzgerichtsakte) vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.8.1998 (Bl. 72 ff FGA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die beantragte Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 Fördergebietsgesetz zu Unrecht versagt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Fördergebietsgesetz in der für den Veranlagungszeitraum maßgeblichen Fassung können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
Auch das im Urteilsfall allein streitige Tatbestandsmerkmal der Anschaffung im Veranlagungszeitraum ist entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt.
Unter der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes ist der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsgutes zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, Bundessteuerblatt II 1993, 346). Angeschafft ist das Wirtschaftsgut mit dem Erwerb, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber den Gegenstand von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht überführt (BFH-Urteil vom 29.7.1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772). Die Überführung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt regelmäßig mit dem Eintritt des zivilrechtlichen Eigentumswechsels. Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedoch in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92, BFHE 182, 104).
Bei Grundstücken erfolgt der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem Eigenbesitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (BFH Urteil vom 26.11.1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).
Die Klägerin ist danach bereits im Streitjahr wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks in S geworden.
Zwar gingen nach § 3 des notariellen Kaufvertrages vom 2. Dezember 1993 der Besitz, die Gefahr, Lasten und Nutzen erst am 1. Januar 1994 über. Diesen Vertragspassus haben die Parteien jedoch durch fernmündliche Vereinbarung vom 10. Dezember 1993 dahingehend geändert, daß der Besitz, die Nutzen und Lasten am Grundstück bereits am 14.12.1993 übergehen. Der notarielle Kaufvertrag wurde hierdurch zivilrechtlich wirksam geändert.
Ein Grundstückskaufvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß § 313 Satz 1 BGB zwar der notariellen Beurkundung, so daß ein ohne Beachtung der Form abgeschlossener Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig ist. Dies gilt ebenso für Änderungen und Ergänzungen des Grundstückskaufvertrages (BGH, NJW 1982, 434). Vereinbarungen, die lediglich der Beseitigung einer bei Abwicklung des Geschäftes aufgetretenen Schwierigkeit dienen und den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflicht im Kern unberührt lassen, unterfallen nicht der Formbedürftigkeit (BGH, NJW-RR 1988, 186). Ebenso sind Änderungen nach der Auflassung nicht formbedürftig, weil die den Formzwang begründende Übereignungs- und Erwerbspflicht mit der Auflassung erloschen ist (BGH, NJW 1985, 266).
Im Streitfall haben die Beteiligten lediglich eine geringfügigeÄnderung in der Vertragsabwicklung vereinbart, in dem der Besitz, die Nutzen und Lasten etwa zwei Wochen früher als ursprünglich vereinbart übergehen sollten. Diese Änderung, die die inhaltliche Ausgestaltung der Hauptleistungspflicht unberührt läßt und lediglich eine unwesentliche Änderung in der zeitlichen Abwicklung des Vertrages herbeigeführt hat, bedurfte nicht der notariellen Beurkundung und konnte deshalb formfrei vereinbart werden.
Demzufolge erlangte die Klägerin mit dem 14. Dezember 1993 Eigenbesitz im Sinne des § 872 BGB. Denn unmittelbar nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages erhielt die Klägerin die Schlüssel für das Grundstück.Zumindest hatte der sich auf dem Gelände befindliche ehemalige Geschäftsführer der Verkäuferin der Klägerin jederzeit den Zutritt zu gewähren, so daß diese die für eine eigene Nutzung erforderlichen Umbauarbeiten ausführen konnte. Die hierdurch bereits Anfang Dezember 1993 begründete tatsächliche Sachherrschaft wandelte sich mit der Einigung überden Besitzübergang zu alleinigem Eigenbesitz. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Klägerin nicht sämtliche Schlüssel ausgehändigt wurden, da einige Räume des Verwaltungsgebäudes im Einvernehmen der Parteien von der Verkäuferin weiterhin genutzt wurden. Mit der Einigung über den Besitzübergang nutzte diese das Grundstück fortan nur noch als Besitzmittler (§ 868 BGB). Der Liquidator der Verkäuferin hat das Grundstück und Teile des Verwaltungsgebäudes nach eigener Vorstellung lediglich als Nutzungsberechtigter für die Klägerin genutzt, da er nach eigenem Bekunden der Klägerin die Zahlung einer anteiligen Miete für den Monat Dezember 1993 angeboten hat. Auf die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verhältnisses kommt es dabei nicht an (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 868 Rdz. 10).
Nach der mündlichen Vereinbarung gingen die Nutzungen und Lasten am 14. Dezember 1993 über. Ob nach dem Willen der Vertragsparteien auch die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt übergehensollte, kann hier dahingestellt bleiben, da die Gefahr des zufälligen Untergangs lediglich die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) betrifft, also die Pflicht, den vollen Kaufpreis zu entrichten, obgleich die Sache vernichtet oder beschädigt wurde (§ 446 Abs. 1 BGB). Die Gegenleistungsgefahr wirkt sich auf den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht jedoch nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398).
Die vereinbarte Vertragsänderung wurde - wie bereits ausgeführt - auch vollzogen. Dem steht letztlich nicht entgegen, daß zwischen den Vertragsparteien über den Umfang der Erstattungspflicht etwaiger Grundstückslasten wegen der Nutzung eines Teils des Verwaltungsgebäudes nunmehr noch Streit besteht.Hierdurch wird die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Lastentragung gemäß der vertraglichen Vereinbarung und der Anspruch auf Nutzung nicht berührt. Demzufolge erlangte sie bereits im Dezember 1993 wirtschaftliches Eigentum an dem von ihr erworbenen Grundstück.
Der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen steht § 42 AO nicht entgegen.
Zwar erfolgte nach Aussage des Liquidators der Verkäuferin die Vertragsänderung allein zu dem Zweck, der Erwerberin die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz zu ermöglichen. Die Vertragsänderung stellt jedoch keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Die Parteien eines Grundstückskaufvertrages sind in der Gestaltung des Erfüllungszeitpunktes völlig frei und dürfen hierbei auch die für sie steuerlich günstigste Regelung wählen. Dies gilt sowohl für die anfänglich vereinbarten Vertragsbedingungen als auch für eine spätere Vertragsänderung, soweit diese bereits anfänglich steuerlich zulässigerweise vereinbart werden konnte.
So liegt es auch im Streitfall. Die Beteiligten waren in der Vereinbarung über den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums nicht gebunden, auch wenn der Zeitpunkt allein im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen gewählt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 137 Satz 1 FGO. Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen, da sie die Tatsache der Vertragsänderung erst im Klageverfahren vorgetragen hat, obgleich es für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht entscheidend hierauf ankam.