Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.01.2012, Az.: 11 UF 212/11

Anforderungen an die Unterzeichnung eines richterlichen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.01.2012
Aktenzeichen
11 UF 212/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0123.11UF212.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 09.11.2011 - AZ: 35 F 116/11 UG

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden hat.

Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G..., O..., Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1

Mit seiner Entscheidung vom 9.11.2011 hat das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Kindeseltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit den im Rubrum genannten Kindern zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung auf eine dem Beschluss beigefügte Anlage verwiesen.

2

Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügen, dass der Beschluss keine ordnungsgemäße Begründung enthalte. Überdies sei die Entscheidung auch sachlich nicht zutreffend.

3

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn das Amtsgericht hat nicht in wirksamer Weise über das Umgangsrecht entschieden.

4

Beschlüsse sind gemäß § 38 Abs. 3 FamFG zu begründen und zu unterschreiben. Dabei muss sich die richterliche Unterschrift unter dem vollständig abgefassten Beschluss befinden (Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 80). Dazu ist es nicht ausreichend, mit der vom Richter unterschriebenen Beschlussfassung auf eine dem Beschluss angefügte Anlage zu verweisen, die im vorliegenden Fall weder unterschrieben ist, noch wenigstens sonst - etwa durch Angabe des Aktenzeichens - kenntlich macht, dass sie für dieses Verfahren gefertigt ist. Der angefochtene Beschluss lässt somit nicht erkennen, dass er eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung darstellt. Er ist deshalb lediglich der Entwurf einer Entscheidung (Keidel aaO. m.w.N.).

5

Dass die Entscheidung insgesamt, also einschließlich der Gründe, von der richterlichen Unterschrift erfasst sein muss, folgt auch daraus, dass auch die Formalien des Beschlusses, also das vollständige Rubrum in der vom Richter unterschriebenen Urschrift enthalten sein müssen, während die Anweisung an die Geschäftsstelle, ein Rubrum in die Ausfertigungen einzufügen, nicht ausreicht (BGH MDR 2008, 97. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 38 FamFG Rn. 8). Dasselbe gilt für die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, die gleichfalls Bestandteil des Beschlusses sein und deshalb von der Unterschrift des erkennenden Richters erfasst sein muss, während der Hinweis auf eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist (Keidel/MeyerHolz, FamFG aaO., § 39 Rn. 10). Wenn aber schon das vollständige Rubrum und die Rechtsmittelbelehrung Teil der Urschrift des Beschlusses sein müssen, gilt dies umso mehr für dessen Begründung.

6

Da somit ein rechtsmittelfähiger Beschluss noch nicht vorliegt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.