Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.01.2012, Az.: 12 W 7/12

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.01.2012
Aktenzeichen
12 W 7/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0123.12W7.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 02.01.2012

Fundstellen

  • DNotZ 2012, 944-945
  • Rpfleger 2012, 382-383

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 1010 BGB ist auf Gesamthandseigentum nicht entsprechend anwendbar.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Vechta vom 02.01.2012 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.) Die Beschwerdeführerin kaufte am 13.10.2011 den im Grundbuch von Vechta Bl. ... eingetragenen Grundbesitz zur Größe von 1.672 qm, bestehend aus dem Flurstück ... der Flur ...von Vechta, Gebäude- und Freifläche, M........................, V.....(UR .../... des Notars I.........., V...). Unter § 15 vereinbarten die Gesellschafter:

2

"Die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer ist ausgeschlossen. Die Aufhebung der Gemeinschaft (in?) der Zwangsversteigerung kann nicht verlangt werden. Wir bewilligen und beantragen diese Vereinbarung in Abt. II des Grundbuchs als Belastung eines jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Inhabers der anderen Miteigentumsanteile einzutragen".

3

Am 13.12.2011 hat sie unter Bezug auf § 15 des Kaufvertrages die Grundbucheintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 02.01.2012 den Antrag zurückgewiesen. Eine Grundbucheintragung gem. § 1010 BGB könne nur erfolgen, wenn das Eigentum am Grundstück den Eigentümern zu Miteigentum, § 1008 BGB, zustehe. Da die Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, liege Gesamthandseigentum vor, auf das § 1010 BGB keine Anwendung finde.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 05./06.01.2012.

5

II.) Die gem. §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

6

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt.

7

Die Zulässigkeit der beantragten Grundbucheintragung richtet sich nach § 1010 BGB. §§ 1008 ff. BGB sind ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf Miteigentum anwendbar. Dabei ist Miteigentum definiert als die Mitberechtigung mehrerer Eigentümer einer ungeteilten Sache zu ideellen Bruchteilen (Staudinger/Gursky, §§ 985-1011, Neubearbeitung 2006, § 1008 Rdnr. 2; MünchKomm BGB/Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 1008 Rdnr. 1). Die Beschwerdeführerin soll dagegen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandseigentümerin eingetragen werden (vgl. dazu BGH DStR 2006, 222, Rdnr. 11).

8

§ 1010 BGB ist auf das Gesamthandseigentum nicht entsprechend anwendbar. Eine Analogie ist wegen des im Sachenrecht geltenden Typenzwangs nicht gestattet (Staudinger/Gursky, §§ 985-1011, Neubearbeitung 2006, § 1010 Rdnr. 17). Zweck des § 1010 BGB ist es den Erwerber eines Miteigentumsanteils oder sonstigen Einzelrechtsnachfolger gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen bzw. ihm gegenüber bestehende Belastungen erkennbar zu machen (Bamberger/Roth/Fritzsche, Stand: 01.03.2011, § 1010 Rdnr. 1; MünchKomm BGB/Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 1010 Rdnr. 1 unter Hinweis auf die Motive). Denn der Miteigentumsanteil hat die gleiche Rechtsnatur wie das Eigentum selbst (BGH NJW 2007, 2254, 2255 [BGH 10.05.2007 - V ZB 6/07], Staudinger/Gursky, §§ 985-1011, Neubearbeitung 2006, § 1008 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, 71. Aufl. 2012, § 1008 Rdnr. 1). Gesamthänder haben demgegenüber kein Bruchteilsrecht an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens (Staudinger/Gursky, §§ 985-1011, Neubearbeitung 2006, § 1008 Rdnr. 2; MünchKomm BGB/Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 1008 Rdnr. 1; i.E. auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1010 Rdnr. 6 ohne weitere Begründung). Eine Sondernachfolge in Bruchteile kommt beim Gesamthandseigentum nicht in Betracht. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, ein schuldrechtlich vereinbartes Aufhebungsverbot ins Grundbuch einzutragen (MünchKomm BGB/Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 1010 Rdnr. 2 m.w.N.). Ob die Gesellschafter ebenso wie die Mitglieder von Bruchteilsgemeinschaften materiell-rechtlich einen im Teilungsversteigerungsverfahren durchsetzbaren Aufhebungsanspruch haben (vgl. dazu Hamme, Die Teilungsversteigerung, 4. Auf. 2010, Rdnr. 17), ist deshalb nicht von Relevanz.

9

III.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 2 KostO.