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  • ab 14.04.2018 (aktuelle Fassung)

§ 23 SozHeilKindVO - Vorwarnmechanismus

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Wenn einer oder einem Berufsangehörigen, deren oder dessen Berufsqualifikation nach dieser Verordnung anerkannt worden ist, durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Berufsausübung in einem Tätigkeitsfeld nach Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) 1Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. 2In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. 3Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. 1.

    dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,

  2. 2.

    dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,

  3. 3.

    dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und

  4. 4.

    welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

4Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. 5Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 6Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) 1Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. 2Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - ABl. EG Nr. L 201 S. 37 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11; 2013 Nr. L 241 S. 9; 2017 Nr. L 162 S. 56).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle ist

  1. 1.

    für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zuständige Stelle,

  2. 2.

    für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen

    1. a)

      in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und

    2. b)

      in den Fällen des Absatzes 3 das durch § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung bestimmte Gericht.