Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.10.2009, Az.: 3 K 12356/06

Änderung eines in Bestandskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheids durch das Finanzamt; Versteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Überlassung eines Fahrzeugs für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Aufwendung i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
14.10.2009
Aktenzeichen
3 K 12356/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 25546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:1014.3K12356.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 11.03.2010 - AZ: VI B 151/09

Fundstellen

  • DStR 2010, 7
  • DStRE 2010, 525-527
  • EFG 2010, 232-235

Die pauschalen Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 LStR können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn dem Arbeitnehmer durch die dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs tatsächliche Aufwendungen entstehen

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) in Bestandskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide durch Kürzung von Werbungskosten (Aufwendungen für Dienstreisen) ändern durfte.

2

Der Kläger war in den Jahren 2001, 2002 und 2003 (Streitjahre) als Außendienstmitarbeiter eines Handelsunternehmens beschäftigt. Aufgrund dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Kläger wurde vom Arbeitgeber ein PKW vom Typ A zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Kläger hatte dem Arbeitgeber hierfür eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen; in den Jahren 2002 und 2003 belief sich die Entschädigung auf 261,00 EUR pro Monat. Für die gefahrenen Kilometer (Dienst-Kilometer und 6.000 Privat-Kilometer pro Jahr) erhielt der Kläger eine Benzinkostenerstattung in Höhe eines monatlichen Grundbetrages von 50,00 EUR zuzüglich 0,10 EUR pro Kilometer für Dienstfahrten.

3

Ausweislich eines Hinweisschreibens Arbeitgebers hatte dieser für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 332,00 EUR und 150,00 EUR bei Teilkaskoschäden, die bei Dienstfahrten im Schadensfall vom Arbeitgeber getragen werden sollte, abgeschlossen. Nach diesem Schreiben hatte der Arbeitnehmer die Kosten für Wagenreinigung, Nachfüllöle und Kleinteile selbst zu tragen. Er konnte jedoch Quittungen für Wagenwäsche, Nachfüllöle und Kleinteile in Höhe von bis zu 25,00 EUR monatlich beim Arbeitgeber einreichen.

4

Auf der jeweiligen Anlage N der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten geltend. Dabei brachte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,58 DM (2001) bzw. von 0,30 EUR (2002 und 2003) in Ansatz. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom FA jeweils um die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge gekürzt. (...)

5

Der Kläger fügte den Einkommensteuererklärungen jeweils eine vom Arbeitgeber ausgestellte "Bestätigung über durchgeführte Dienstreisen zur Vorlage beim Finanzamt" bei. Aus diesen Bestätigungen gehen u.a. die jährliche dienstlich veranlasste Kilometerleistung (2001: 14.130 km, 2002: 22.455 km, 2003: 8.975 km) und das vom Arbeitgeber gezahlte Kilometergeld hervor. Dieses betrug im Jahre 2001 durchschnittlich 0,1836 DM / km (= 2.593,69 DM / 14.130 km); in den Jahren 2002 und 2003 belief sich das Kilometergeld auf 0,10 EUR / km. Dagegen ist von der Überlassung eines Dienstfahrzeugs in den Bescheinigungen keine Rede.

6

Die für die Streitjahre erteilten Einkommensteuerbescheide wurden nicht angefochten.

7

Das Finanzamt X teilte dem FA mit, beim Arbeitgeber des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass der Arbeitgeber dem Kläger einen firmeneigenen Kraftwagen zur Verfügung gestellt habe. Das Fahrzeug habe auch privat genutzt werden können. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass der Arbeitgeber irrtümlich am Jahresende Bescheinigungen zur Vorlage beim FA ausgestellt habe. Hierin sei ohne Hinweis auf die Überlassung des Dienstfahrzeugs bescheinigt worden, dass für gefahrene Kilometer Erstattungen in Höhe von 0,10 EUR gezahlt worden seien. Da es sich um einen Dienstwagen handele, dürfe der Arbeitnehmer keine Werbungskosten für dienstliche Fahrten geltend machen.

8

Das FA erteilte unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide. Dadurch wurden die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst in Ansatz gebrachten Werbungskosten gekürzt, (...)

9

Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, einerseits sei die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich unzulässig. Andererseits habe ihm ein Firmenfahrzeug nicht kostenfrei zur Verfügung gestanden. Er habe für dieses Fahrzeug die auch in der Steuererklärung angegebenen Aufwendungen an seinen Arbeitgeber abführen müssen. Der Kläger fügte dem Einspruchsschreiben "exemplarisch" die Entgeltabrechung für den Monat August 2002 bei. Hiernach wurde für "AD Kfz-Nutzung" vom Gehalt der Betrag von 261,00 EUR einbehalten. Ferner wurde dem Kläger ein Zuschuss für "AD Kfz-Bezug-Kraftstoff" in Höhe von 50,00 EUR gewährt.

10

Im außergerichtlichen Vorverfahren holte das FA eine ergänzende Stellungnahme des Lohnsteuer-Außenprüfers ein. Nach dessen Auskunft wiesen die ursprünglichen Bescheinigungen des Arbeitgebers, die der Kläger den Einkommensteuererklärungen beigefügt hatte, in keinerlei Weise auf die Nutzung eines Dienstwagens hin. Bei dem in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Kfz-Anteil handele es sich um den Nettoabzug, den der Arbeitnehmer für die Privatnutzung zuzahle. Die sog. laufenden Kosten bildeten den Anteil an den Benzinkosten, der auf die Privatfahrten entfalle. Anders als es üblich sei, habe der Arbeitgeber des Klägers nicht die Benzinrechnungen als Auslagenersatz erstattet. Er habe lediglich den Teil der Benzinrechnungen erstattet, der auf Dienstfahrten entfalle. Dies berechne der Arbeitgeber mit 0,10 EUR pro dienstlich gefahrenem Kilometer. Die durch Dienstfahrten entstandenen Aufwendungen für Kraftstoff seien somit in voller Höhe erstattet worden. Der Kläger habe also seinen Privatanteil für einen Dienstwagen als Werbungskosten angesetzt. Sämtliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers gälten als Zuzahlungen für die private Nutzung.

11

Mit Einspruchsentscheidungen vom (...) wies das FA die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide (...) eingelegten Rechtsbehelfe als unbegründet zurück. (...) Dass dem Kläger in den Streitjahren ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, sei dem FA erst durch die Mitteilung des Finanzamts X bekannt worden. Es handele sich hierbei um eine neue Tatsache, die eine Änderung der Bescheide nach § 173 AO rechtfertige. Bei dem in der vorgelegten Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Betrag von 261,00 EUR handele es sich um ein pauschales Entgelt für die private Nutzung des Kraftfahrzeugs. Die entstandenen Auslagen für Benzinrechnungen würden durch den Arbeitgeber nicht insgesamt, sondern nur anteilig für die Dienstfahrten erstattet. Den auf Dienstfahrten entfallenden Anteil berechne der Arbeitgeber mit 0,10 EUR / km. Sofern die Summe der dienstlich gefahrenen Kilometer hoch sei, erstatte der Arbeitgeber die Benzinrechnung in voller Höhe als Auslagenersatz. Da der Kläger somit nur Aufwendungen für die private Nutzung des Firmenwagens getragen habe und für die betriebliche Nutzung keinen eigenen Aufwand gehabt habe, komme ein Werbungskostenabzug für dienstliche Fahrten nicht in Betracht.

12

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, bei der Zahlung des Betrages von 261,00 EUR handele es sich in Wirklichkeit um die verkappte Erstattung der Leasingraten, die der Arbeitgeber als Flottenleaser an den Leasinggeber gezahlt habe. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer also die Leasingsumme in vollem Umfange angelastet und lediglich eine geringfügige Vergütung für gefahrene dienstliche Kilometer erstattet. Daher habe er, der Kläger, den von seinem Gehalt in Abzug gebrachten Betrag von 261,00 EUR in den Einkommensteuererklärungen zutreffend als Werbungskosten geltend gemacht.

13

Das FA ist der Klage entgegen getreten und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

14

Der Arbeitgeber des Klägers hat dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, der monatliche Abzug in Höhe von 261,00 EUR sei ausschließlich für die private Nutzung des PKW erfolgt. Bei der Erstattung in Höhe von 50,00 EUR handele es sich um Auslagenersatz. Dieser Auslagenersatz werde bei der Erstattung der Dienstfahrten (0,10 EUR / km) gedeckelt in Form der nachgewiesenen Tankquittungen. Bei Unterschreitung der nachgewiesenen Kosten erfolge eine Versteuerung des jeweiligen geldwerten Vorteils.

15

Mit Verfügung des Berichterstatters (...) ist dem Kläger u.a. aufgegeben worden, vorzutragen, ob außer dem Kläger weitere Personen berechtigt waren, das Fahrzeug vom Typ A zu führen, und wer die Aufwendungen für Wartung (Inspektion) und Reparatur des Fahrzeugs getragen habe sowie die Höhe aller in den Streitjahren durch das Fahrzeug angefallenen und vom Kläger getragenen Aufwendungen unter Vorlage geeigneter Unterlagen substantiiert darzulegen. Dem Kläger ist hierfür nach § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis (...) gesetzt worden. Auf die Folgen der Versäumung der Frist ist hingewiesen worden.

16

Mit gerichtlichem Schreiben vom (...) sind dem Kläger weitere Hinweise erteilt worden. Für den Fall, dass die Frage der Nutzungsberechtigung nicht beantwortet werde, gehe das Gericht davon aus, dass nur der Kläger persönlich den PKW habe nutzen dürfen. Ferner sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch 9 l / 100 km betragen habe und dass sich die durchschnittlichen Kraftstoffkosten nach www.xxx.de (Homepage eines Automobilverbandes) für Superbenzin im Jahre 2001 auf 2,00 DM, im Jahre 2002 auf 1,046 EUR und im Jahre 2003 auf 1.092 EUR pro Liter belaufen hätten.

17

Der Kläger hat zu den Hinweisen bzw. Auflagen in den gerichtlichen Schreiben vom (...) nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA war verfahrensrechtlich berechtigt, die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide zu ändern. Auch materiell-rechtlich sind die geänderten Bescheide nicht zu beanstanden.

19

1.

teuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 2003 II R 25/01, BFH/NV 2003, 1395, m.w.N.). Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie die Finanzbehörde bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2 [BFH 13.09.2001 - IV R 79/99], m.w.N.; Klein / Rüsken, AO, 9. Aufl., § 173, Rz. 48). Diese Merkmale liegen im Streitfall vor. Dass dem Kläger in den Streitjahren ein vom Arbeitgeber zur privaten und beruflichen Nutzung überlassener PKW zur Verfügung stand, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu höheren Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als denjenigen führt, von denen das FA bei Erlass der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ursprünglich ausgegangen ist. Diese Tatsache ist dem FA erst nachträglich bekannt geworden.

20

a)

Da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des PKW vom Typ A war und er die mit der dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen nicht im vollen Umfang getragen hat, kommt eine Anwendung der pauschalen Kilometersätze im Streitfall nicht in Betracht. Dem Kläger sind zur Überzeugung des Senats durch die Dienstreisen überhaupt keine Fahrtkosten entstanden, so dass keine Fahrtkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

21

aa)

#Einkünfte sind bei nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unter Aufwendungen sind Ausgaben zu verstehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirken (vgl. Schmidt / Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9, Rz. 2).

22

Fahrtkosten sind die t a t s ä c h l i c h e n Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer "sein" Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht (so auch R 38 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 2001). Abweichend von dieser Regelung können die Fahrkosten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR 2001 bzw. nach R 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005 auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach demBundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt (vgl. auch Schmidt / Drenseck, a.a.O., § 19, Rz. 60, Stichwort "Kraftfahrzeugkosten", m.w.N.).

23

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 der LStR 2001 als Reisekosten anerkannt werden, können bei der Benutzung eines privaten Kraftwagens nach dem BMF-Schreiben vom 20. August 2001 IV C 5 - S 2353 - 312/01 - (BStBl I 2001, 541) die Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR je Fahrtkilometer angesetzt werden. Für das Streitjahr 2001 betrug diese Pauschale 0,58 DM je Fahrtkilometer (vgl. BMF-Schreiben vom 11. Januar 2001 IV C 5 - S 2353 - 1/01, BStBl I 2001, 95).

24

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine sog. Vollkostenrechnung (R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR 2001) vorliegen, diese aber unterbleibt, weil sie dem Arbeitnehmer zu aufwändig ist oder er dafür erforderliche Belege nicht aufbewahrt hat. Auch für den Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist eine Belastung des Arbeitnehmers mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten unverzichtbar (vgl. Wüllenkemper, Abzug von Fahrkosten bei Dienstreisen mit pauschalem Kilometersatz bei einem vom Arbeitgeber gestellten Leasingfahrzeug, DStZ 2004, 796, 797). Eine solche Belastung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des Fahrzeugs ist oder wenn ihm diese Kosten - wie es beim Leasing der Fall ist - aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten, der ihm das Fahrzeug überlässt, auferlegt werden. Dementsprechend ist nach der Verwaltungsvorschrift R 38 Abs. 4 Satz 4 LStR (Erstattung durch den Arbeitgeber), die durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2004 vom 8. Oktober 2003 eingefügt worden ist, für den Ansatz der pauschalen Kilometersätze eine Belastung des Arbeitnehmers mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten erforderlich. Denn nach dieser Richtlinienregelung darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstatten, wenn dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall fehlt es an Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Anlass und Rechtfertigung für eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind. Für den Ansatz der pauschalen Kilometersätze bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer sämtliche durch die Nutzung des Fahrzeugs verursachten Kosten tragen muss (vgl. Wüllenkemper, DStZ 2004, 796, 798).

25

Der Kläger war in den Streitjahren weder wirtschaftlicher Eigentümer des ihm vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs noch Leasingnehmer. Übt ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen.

26

Diese Voraussetzungen werden im Streitfall allein deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger den PKW vom Typ A nur persönlich nutzen durfte und seine Rechtsstellung aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen nicht mit der Position eines zivilrechtlichen Eigentümers (§ 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) vergleichbar war. Unter Ziffer 4.4 des Hinweisschreibens des Arbeitgebers ist von der "Auslieferung Ihres persönlichen Fahrzeugs" die Rede. Diese Formulierung ist nur so zu verstehen, dass ausschließlich der Kläger den ihm überlassenen PKW nutzen durfte. Dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat der Kläger nicht widersprochen.

27

Gegen eine Stellung des Klägers als wirtschaftlicher Eigentümer spricht ferner, dass der Kläger nicht darüber entscheiden konnte, mit welchem Versicherer ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, und auch auf den Umfang des Versicherungsschutzes hatte er keinen Einfluss (vgl. Ziffer 4. 3. des Hinweisschreibens des Arbeitgebers). Der Kläger war gegenüber dem Leasinggeber nicht Schuldner der Leasingraten. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund der Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte nicht zu Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Kläger ersparte dadurch vielmehr Aufwendungen für ein eigenes Fahrzeug, weil ihm die Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs als Entgelt für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft in Form eines Sachbezugs zufloss. Die Herabsetzung des Barlohns in Höhe der Leasingrate (261,00 EUR), die im Hinblick auf die Kraftstoffpauschale (50,00 EUR) nicht einmal in voller Höhe erfolgte, führte nicht zu einem Lohnverzicht, weil der Kläger anstelle des Barlohns den PKW nutzen durfte (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts - FG - vom 21. März 1995 III 506/91, EFG 1995, 836; zum Ganzen Wüllenkemper, DStZ 2004, 796, 798).

28

Darüber hinaus war der Kläger nicht Leasingnehmer, weil nicht er, sondern der Arbeitgeber Vertragspartner des Leasinggebers war. Auch ein Unterleasingverhältnis lag nicht vor. Denn die Vereinbarung über die Barlohnumwandlung betraf nur das Arbeitsverhältnis und die sich aus der Überlassung des Fahrzeugs ergebenden steuerlichen Folgen, nicht aber die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag.

29

bb)

Es können lediglich diejenigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die dem Kläger tatsächlich entstanden sind (vgl. Schmidt / Drenseck, a.a.O., § 19, Rz. 60, Stichwort "Kraftfahrzeugkosten" a. E.). Erforderlich ist der Nachweis, mindestens aber eine Glaubhaftmachung der Umstände, die eine Schätzung ermöglichen (vgl. Wüllenkemper, DStZ, 2004, 796, 798). Die dienstreisebedingten Kraftstoffkosten sind vom Arbeitgeber erstattet worden; dass dem Kläger andere Aufwendungen entstanden sind, hat der Kläger auch nicht auf mit Verfügung vom (...) erteilte Auflage vorgetragen.

30

Die Kraftstoffkosten sind zwar zunächst vom Kläger verauslagt worden. Die monatliche Kraftstoffpauschale in Höhe von 50,00 EUR stellte keinen Auslagenersatz dar, weil sie weder zusätzlich zum Lohn noch steuerfrei gezahlt wurde. Bei diesem Betrag handelte es sich vielmehr um einen Teil des dem Kläger zustehenden Barlohns. Die "Zweckbindung" dieses Teils des Lohns hat auf dessen Charakter als zu versteuernde Einnahmen keinen Einfluss. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus zu versteuerndem Lohn bestreitet, führen aber zu abziehbaren Werbungskosten. § 3 c Abs. 1 EStG ist deshalb nicht anwendbar, weil keine steuerfreien Einnahmen gegeben sind (vgl. Wüllenkemper, DStZ 2004, 796, 798).

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Selbst wenn die vom Arbeitgeber steuerfrei gewährten "sonstigen Auslagen gegen Beleg" (...) außer Betracht bleiben, sind die durch Dienstfahrten angefallenen Kraftstoffkosten allein durch die steuerfreie Pauschale von durchschnittlich 0,1836 DM / km im Jahre 2001 bzw. von 0,10 EUR / km (2002 und 2003) in vollem Umfang abgegolten worden: (...)

32

Im Übrigen hat der Kläger auch auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in den Streitjahren weitere Aufwendungen wie etwa Reparatur- und Wartungskosten entstanden waren. Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Arbeitgeber gewährte Pauschale von 25,00 EUR für Wagenwäsche, Nachfüllöle etc. nicht ausreichte, um die entsprechenden Aufwendungen abzudecken. Dies gilt umso mehr, als das "Kilometergeld" die tatsächlichen Kraftstoffkosten - wenn auch nur geringfügig - überstieg.

33

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Überlassung eines Leasingfahrzeugs durch den Arbeitgeber um eine Tatsache, die dem FA bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide nicht bekannt war. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger seinen Einkommensteuererklärungen jeweils eine vom Arbeitgeber ausgestellte "Bestätigung über durchgeführte Dienstreisen zur Vorlage beim Finanzamt" beigefügt hatte. Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass dem Kläger ein Dienstfahrzeug überlassen wurde. Entgeltabrechungen (etwa für den Monat August 2002), die z.B. den Hinweis "AD Kfz-Nutzung" enthalten, sind dem FA erst im außergerichtlichen Vorverfahren vorgelegt worden.

34

2.

(...)