Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.10.2009, Az.: 8 K 323/05

Ansatz einer anderen Nutzungsdauer für Mehrwerte in einer Ergänzungsbilanz als in einer Gesamthandsbilanz; Vermutung einer Abgeltung der stillen Reserven bei Zahlung eines Mehrbetrags für den anteiligen Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft; Ausnahmen vom Grundsatz einheitlicher Bilanzierung ausschließlich für personenbezogene Steuervergünstigungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.10.2009
Aktenzeichen
8 K 323/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:1020.8K323.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 20.11.2014 - AZ: IV R 1/11

Fundstellen

  • BBK 2010, 540
  • DStR 2010, 8
  • DStRE 2010, 654-656
  • EFG 2010, 558-559
  • KÖSDI 2010, 16949
  • NWB 2010, 642
  • NWB direkt 2010, 200
  • StuB 2010, 398

Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 - 1996

Abschreibung in der Ergänzungsbilanz ist entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz vorzunehmen

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Gesellschaftsvermögens entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben ist.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ... Kommanditgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand war der Bau und der Betrieb eines ...-Schiffes. Die Klägerin hatte das Schiff im Jahr 1985 erworben und zunächst degressiv abgeschrieben. Im Jahr 1993 wechselte die Klägerin zur linearen Abschreibung des Restbuchwertes auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 4,5 Jahren. Übereinstimmend gehen Kläger und Beklagter davon aus, dass zum Gesamthandvermögen der Klägerin im Wesentlichen nur das Schiff gehörte.

3

An der Klägerin war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum erwarben neue Gesellschafter folgende Anteile von ausscheidenden Kommanditisten: ...

4

Die Kaufpreise überstiegen dabei jeweils die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter. Die Klägerin erfasste die übersteigenden Beträge in den Ergänzungsbilanzen der eingetretenen Gesellschafter als Mehrwerte gegenüber den in ihrer Gesamthandbilanzen ausgewiesenen Wertansätzen für das von ihr betriebene Schiff. Diese Mehrwerte schrieb sie in den Ergänzungsbilanzen korrespondierend zu der Abschreibung des Schiffes in der Gesamthandbilanz ab.

5

In der Zeit ... führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ... bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom ... vertrat der Prüfer die Auffassung, zwar seien für die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte grundsätzlich die gleiche Absetzungsmethode und die gleiche Restnutzungsdauer wie in der Gesamthandsbilanz zugrunde zu legen. Hiervon seien jedoch Ausnahmen geboten, nämlich wenn dies durch entsprechende Sonderregelungen zugelassen bzw. vorgeschrieben sei oder wenn - wie hier - die zu erwartende tatsächliche Restnutzungsdauer wesentlich länger sei als die Restnutzungsdauer, die sich aus der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer rein rechnerisch ergebe und der gezahlte Mehrbetrag erheblich sei. Vorliegend sei daher bei der Abschreibung der Mehrwerte jeweils die Restnutzungsdauer anzusetzen, wie sie bei gebraucht erworbenen Seeschiffen angewendet werde (Rundverfügung der OFD Hannover S 2190 - 10-StO 221, S 2190-25-StH 2001 vom 02.04.1982 EStG-Kartei ND § 7 EStG Nr. 3.4 Absetzung für Abnutzung bei second-hand-Schiffen).

6

Dementsprechend verteilte der Prüfer die zum 01.01.1993 und zum 01.01.1994 vorhandenen Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen auf eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren, statt wie von der Klägerin angesetzt, von 4,5 bzw. 3,5 Jahren und die zum 1. Januar 1995 aktivierten Mehrwerte auf eine Restnutzungsdauer von 5 statt von 2,5 Jahren. Hierdurch verminderten sich die Abschreibungsbeträge für die Mehrwerte lt. Ergänzungsbilanzen wie folgt: ...

7

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (künftig Feststellungsbescheide) für 1993 bis 1996 entsprechend. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

8

Im Klageverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Abschreibung der Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen müsse entsprechend der Abschreibung in der Gesamthandsbilanz erfolgen, also unter Anwendung der in der Gesamthandsbilanz gewählten Abschreibungsmethode und der dieser zugrunde liegenden Restnutzungsdauer.

9

Durch die Veräußerung eines Kommanditanteils entstehe kein neues Wirtschaftsgut, das abweichend vom Wirtschaftsgut Schiff abgeschrieben werden könne. Die Mehrwerte stellten Korrekturposten zu den in der Gesamthandsbilanz aktivierten Wirtschaftsgütern dar. Diese Korrekturposten hätten keinen Einfluss auf die Nutzungsdauer des in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wirtschaftsgutes, da die Aufdeckung stiller Reserven nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer beitrage. Das jeweilige Wirtschaftsgut habe sich nicht durch den Erwerbsvorgang in seiner Substanz verändert, vermehrt oder verbessert. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ein tatsächlich nur einmal vorhandenes Wirtschaftsgut in zwei ideelle Wertanteile gespalten und unterschiedlichen Restnutzungsdauern unterworfen werde.

10

Der BFH führe in seinem Urteil vom 06.07.1996 VIII R 17/95 (BFH/NV 2000, 34) aus, dass die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Bilanzposten korrespondierend zur Veränderung der Buchwerte der entsprechenden Bilanzposten in der Gesamthandsbilanz erfolge. Im Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92 (BStBl II 1994, 745) stelle der BFH zudem dar, dass die Korrekturposten in der Ergänzungsbilanz entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter in der Gesamthandsbilanz aufzulösen seien. Hinsichtlich der Fortentwicklung der Wertansätze der Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen sei daher vom Grundsatz der Einheitlichkeit auszugehen mit der Folge, dass vorliegend in der Gesamthandsbilanz und den Ergänzungsbilanzen für das Wirtschaftsgut Schiff jeweils die selbe Abschreibungsmethode einschließlich der selben Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden müsse.

11

Zu einer abweichenden Abschreibungsdauer der Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen könne man nur kommen, wenn man davon ausgehe, dass in den Ergänzungsbilanzen selbstständige bewertbare Wirtschaftsgüter ausgewiesen würden, da nur selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter einer eigenen Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterlägen. Dies hätte dann die Folge, dass für die Abschreibung der Mehrwerte in der Ergänzungsbilanz keine Bindung an die Abschreibungsmethode in der Gesamthandsbilanz bestünde. Der erwerbende Gesellschafter hätte dann jeweils ein selbstständiges Bewertungswahlrecht und somit die Möglichkeit zur Wahl der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Stille Reserven stellten aber tatsächlich keine solchen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Bereits aufgrund der mangelnden eigenständigen Bewertungsfähigkeit der Mehrwerte sei eine Bindung an die Bewertung des betreffenden Wirtschaftsguts in der Gesamthandsbilanz erforderlich.

12

Die Klägerin beantragt,

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 um ... DM, 1994 um ... DM, 1995 um ... DM und 1996 um ... DM herabzusetzen und die Gewinne der entsprechenden Kommanditisten entsprechend niedriger festzustellen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er hält an seiner Auffassung fest, die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte seien auf eine neu zu bestimmende Restnutzungsdauer des Schiffes im Erwerbszeitpunkt abzuschreiben.

15

Mit der Klägerin sei zwar davon auszugehen, dass die Mehrwerte der Erwerber in deren Ergänzungsbilanzen für den Erwerb des jeweiligen Anteils an dem Schiff zu aktivieren seien, da zum Gesamthandsvermögen der Klägerin im Wesentlichen nur das Schiff gehört habe. Die Abschreibung für das Schiff sei auch in der Gesamthandsbilanz wie bisher fortzuführen und den Abschreibungen in den Ergänzungsbilanzen sei auch die gleiche Abschreibungsmethode zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei jedoch bei der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte nicht zwingend von derselben Restnutzungsdauer des Schiffes auszugehen wie in der Gesamthandsbilanz. Vielmehr sei der aktivierte Mehrwert grundsätzlich auf die neu zu bestimmende Restnutzungsdauer des Schiffes abzuschreiben. Dies sei gerechtfertigt, weil die Erwerber der Kommanditbeteiligungen einen - über die Kapitalkonten der Gesamthandsbilanz hinausgehenden - Mehrwert hätten leisten müssen, denn in der Gesamthandsbilanz sei nicht der tatsächliche Wert des Schiffes ausgewiesen gewesen. Dieser sei vielmehr durch hohe Abschreibungen in den Anfangsjahren entsprechend gemindert gewesen. Im Übrigen seien auch Aufwendungen für in der Bilanz bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter zu aktivieren und auf die neu zu bestimmende Rechtsnutzungsdauer abzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne es auch bei einheitlichen Wirtschaftsgütern unterschiedliche Abschreibungsdauern geben, so z.B. bei einem teilentgeltlichen Erwerb.

16

Einer degressiven Abschreibung der Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen stehe entgegen, dass in den Ergänzungsbilanzen lediglich Korrekturposten ausgewiesen würden. Eine von der Gesamthandsbilanz abweichende Abschreibungsmethode komme somit nicht in Betracht. Die Klägerin sei für das Schiff bereits von der degressiven Abschreibung in die lineare Abschreibung gewechselt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG sei ein Übergang von der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen zur Abschreibung auf fallende Jahresbeträgen nicht möglich.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

Der Beklagte hat zu Unrecht für die Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen eine längere als die in der Gesamthandsbilanz angesetzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt und die Abschreibungsbeträge entsprechend vermindert.

19

Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb eines Gesellschaftsanteils als besonderes Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten, sondern als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1995 IV R 30/93, BStBl II 1995, 831 und vom 7. November 2006 VIII R 13/08, BStBl II 2008, 545 jeweils m.w.N.).

20

Hat ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, so sind die Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und fortzuschreiben, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BStBl II 1993, 706; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BStBl II 1994, 224 sowie BFH-Beschluss vom 21. März 1995 IV B 95/94, BFH/NV 1996, 211).

21

Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass in den Buchwerten des betrieblichen Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft stille Reserven enthalten sind, dass nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter und/oder ein originärer und deshalb nicht bilanzierter Geschäftswert vorhanden waren, und es sich demzufolge bei dem Mehrbetrag um Anschaffungskosten für den anteiligen Erwerb dieser Werte handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 30/93, BStBl II 1995, 831 m.w.N.).

22

Unter Beachtung dieser Maßgaben, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beträge, um die die jeweiligen Kaufpreise die entsprechenden Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter überstiegen, als Mehrwerte für das Schiff angesetzt wurden, da diese nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten das Vermögen der Klägerin darstellte.

23

Diese Mehrwerte sind korrespondierend zur Abschreibung des Schiffes in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben, dies gilt sowohl im Hinblick auf die Abschreibungsmethode als auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Hinblick auf die Nutzungsdauer.

24

Eine Personengesellschaft hat einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, daher sind grundsätzlich auch die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. hinsichtlich der AfA) einheitlich zu bilanzieren (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BStBl II 1986, 910). Die steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte (wie z.B. die Geltendmachung einer sofortigen Abschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG oder eine Teilwertabschreibung) können ebenfalls grundsätzlich nur einheitlich für die Gesellschaft als solche und nicht unterschiedlich für jeden einzelnen Mitunternehmer in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BStBl II 1986, 910). Ausnahmen von dem Grundsatz einheitlicher Bilanzierung gelten für personenbezogene Steuervergünstigungen oder für Vergünstigungen, bei denen nur einzelne Mitunternehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1986 IV R 137/83, BStBl II 1986, 910 und vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BStBl II 1994, 243). Derartige Ausnahmen liegen hier aber nicht vor.

25

Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließt es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz eine eigene (abweichende) Abschreibungsmethode zu eröffnen. Soweit z.T. in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Abschreibungsmethode in den Ergänzungsbilanzen sei grundsätzlich unabhängig von der Gesamthandsbilanz (z.B. Niehus, Fortführung von Ergänzungsbilanzen, StuW 2002, 116, 119ff. oder auch Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15 Rn E 251, der allerdings einschränkend nur eine lineare Abschreibung für zulässig erachtet - eine degressive Abschreibung komme nicht zum Zuge, weil tatsächlich kein bewegliches Wirtschaftgut erworben worden sei), folgt dem der Senat mit der wohl herrschenden Meinung (z.B. Wacker in Schmidt, EStG, 28. Auflage, 2009, § 15 Rn. 465; Köster in H/H/R § 15 Anm. 475; Stuhrmann in Blümich § 15 Rn. 556a; Ley, Schwerpunkte und Streitfragen aus dem Bilanzsteuerrecht, KÖSDI 1992, 9160; Dreissig, Ausgewählte Probleme bei Ergänzungsbilanzen, BB 1990, 958, 959; Ley, Ergänzungsbilanzen ... KÖSDI 2001, 12982, 12988; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaft, 4. Auflage 2008, S. 347; Winnefeld, Bilanz-HB, 4. Auflage, 2006, Rn. L 712, Schoor, Aufstellung und Fortentwicklung von Ergänzungsbilanzen StBp 2006, 212, 216) nicht. Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte stellen (lediglich) Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar, die mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BStBl II 1981, 730, vom 21. April 1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 und vom 28. September 1995 IV R 57/94, BStBl II 1996, 68). Den Mehrwerten kommt somit keine eigenständige - von den Wirtschaftsgütern der Gesamthandsbilanz losgelöste - Bedeutung zu, die eine abweichende Abschreibungsmethode rechtfertigen könnte.

26

Der Grundsatz der Einheitlichkeit gebietet es, auch den Mehrwert über die gleiche Restnutzungsdauer wie das korrespondierende Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben (so auch Niedersächsischen Finanzgerichtes im Urteil vom 28.10.2003, EFG 2004, 1670; Köster in H/H/R § 15 Anm. 475; Bitz in Littmann/Bitz/Pust § 15 Rdnr. 64; Stuhrmann in Blümich § 15 Rn. 556a; Winnefeld, Bilanz-HB, 4. Auflage, 2006, L 712; Dreissig, BB 1990, 958, 959; Ley, Schwerpunkte und Streitfragen aus dem Bilanzsteuerrecht, KÖSDI 1992, 9160).

27

Die Gegenmeinung (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 28. Auflage, 2009 § 15 Rn 465, Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15 Rn. E 251; Reiß in Kirchhof, EStG, 2008, § 15 Rn. 325; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaft, 4. Auflage 2008, S. 347; Regniet, Ergänzungsbilanzen bei der Personengesellschaft 1990, S. 160; Niehus, Fortführung von Ergänzungsbilanzen, StuW 2002, 116, 119ff.) vertritt demgegenüber, dass der Mehrwert auf eine neu zu schätzende Restnutzungsdauer abzuschreiben sei. Dies wird z.T. davon abhängig gemacht wird, dass beim Ansatz einer einheitlichen (Rest-) Nutzungsdauer ein wirtschaftlich offensichtlich unzutreffendes Ergebnis entstehen würde (so die Finanzverwaltung StEK EStG § 7 Nr. 91 oder auch Nolde in Hermenn/Heuer/Raupach § 7 Rdnr. 44) oder dass die Gesamthandsbilanz bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftgüter enthält und infolgedessen die Mehraufwendungen des Neugesellschafters zur Vergütung der in den betreffenden Wirtschaftgütern enthaltenen stillen Reserven sofortige Aufwandswirksamkeit erlangen würden (vgl. Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15 Rn. E 251; Wismeth, Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gegen Entgelt, DB 1976, 792). In diesen Fällen könne die Koppelung an die Nutzungsdauer der Gesamthandsbilanz zu unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führen, da eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtete Besteuerung fehle. Dieser ergebnisorientierten Argumentation folgt der Senat nicht. Nach seiner Auffassung ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft und der sachgerechten Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers dahingehend aufzulösen, dass erstem der Vorrang gebührt. Dabei hält der Senat es für ausschlaggebend, dass es sich bei den Mehrwerten (nur) um Korrekturposten handelt, die entsprechend dem Abgang oder Verbrauch der korrespondierenden Wirtschaftsgüter der Gesamthandsbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 57/94, BStBl II 1996, 68 m.w.N.). Dementsprechend hat der BFH auch für den - allerdings etwas anders gelagerten - Fall einer negativen Ergänzungsbilanz entschieden, dass Auf- und Abstockungen in einer Ergänzungsbilanz zeit- und betragsgleich zur Aufwands- und Ertragsrealisierung in der Gesellschaftsbilanz aufzulösen sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34 und vom 21 April 1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745). Vorliegend haben die zusätzlichen Aufwendungen der eintretenden Gesellschafter keinen Einfluss auf die Nutzungsdauer des (in der Gesamthandsbilanz) abzuschreibenden Schiffes. Dieses Wirtschaftsgut hat nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und kann folglich nur einheitlich abgeschrieben werden. Im Gegensatz zu nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten können die über die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter hinausgehenden Beträge nämlich nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer beitragen, da sie das jeweilige Wirtschaftsgut in seiner Substanz nicht vermehren, verändern oder verbessern (vgl. auch Ley, Schwerpunkte und Streitfragen aus dem Bilanzsteuerrecht, KÖSDI 1992, 9160). Soweit in der Literatur Ausnahmen zugelassen werden sollen, die auf ein wirtschaftlich offensichtlich unzutreffendes Ergebnis abstellen, stellt dies zudem kein brauchbares Abgrenzungskriterium dar (so auch Regniet, Ergänzungsbilanzen bei der Personengesellschaft 1990, S. 160).

28

Der Beklagte hat somit zu Unrecht die Abschreibungen auf die Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen durch Ansatz einer längeren Nutzungsdauer gekürzt.

29

Der Klage war daher stattzugeben.

30

Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.