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  • ab 02.03.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.1 JüdZuwAufAnO - 1. Antragsberechtigte

Bibliographie

Titel
Anordnung gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - ab 1.10.2005 (Neufälle)
Redaktionelle Abkürzung
JüdZuwAufAnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26200

1.1.
Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1.1.2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.

1.2
Als jüdische Zuwanderer können nur Personen aufgenommen werden,

  1. 1.2.1
    die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen,
  2. 1.2.2
    von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts),
  3. 1.2.3
    die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen, dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden,
  4. 1.2.4
    die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und
  5. 1.2.5
    die den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.

1.3
Der Nachweis zu Nummer 1.2.5 erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben. Eine Prognose hinsichtlich der Erwartung zu Nummer 1.2.2 wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen.

Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Nummern 1.2.2 und 1.2.3 verzichtet.

1.4
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnahmezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt.

1.5
Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,

  1. 1.5.1
    die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war,
  2. 1.5.2
    die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
  3. 1.5.3
    bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

1.6
Bei Personen, die nach dem 30.6.2001 und vor dem 1.1.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben und eine solche noch nicht erhalten haben, kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 sowie bei Personen nach Nummer 1.4 von Grundkenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden.