Abschnitt 1.2 JüdZuwAufAnO - 2. Verfahrensregelungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - ab 1.10.2005 (Neufälle)
- Redaktionelle Abkürzung
- JüdZuwAufAnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26200
2.1
Vorbehaltlich einer Änderung des AufenthG führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die ab dem 1.10.2005 neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30.6.2001 und vor dem 1.1.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben, in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab 1.7.2006 unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden die Aufnahmezusagen. Beim Bundesministerium des Innern wurde ein Beirat eingerichtet, dem Vertreter des Auswärtigen Amtes, des BAMF, der Länder sowie des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Union der Progressiven Juden angehören. Aufgabe dieses Beirats sind die Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung des Aufnahmeverfahrens unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden und die Entwicklung insbesondere von Kriterien für die Prognosestellung nach Nummer 1.3 sowie für die Härtefallentscheidungen nach den Nummern 1.2.3 und 1.6 sowie die fachliche Beratung. Das BAMF beachtet dabei die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 24.6.2005 und 18.11.2005 sowie die vom Beirat erarbeiteten Kriterien und lehnt bei Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen die Erteilung einer Aufnahmezusage ab.
2.2
Soweit die in Nummer 1.6 genannten Antragsteller nicht bis zum 30.6.2007 den Nachweis zur Erfüllung der in Nummer 1.2 genannten Aufnahmevoraussetzungen - mit Ausnahme des Nachweises der Möglichkeit einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet - erbracht bzw. einen Härtefall geltend gemacht haben, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurückgenommen.
2.3
Aufnahmezusagen für Personen, die in Nummer 1.6 genannt sind und die einen Antrag gestellt haben, der inzwischen vom Grenzdurchgangslager Friedland an das BAMF zurückgegeben wurde, werden mit der Auflage "Wohnsitznahme in Niedersachsen nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung" versehen. Aufnahmezusagen für Personen, die einen Antrag ab dem 1.10.2005 gestellt haben bzw. noch stellen, werden gemäß quotenmäßiger Verteilung ebenfalls mit der Auflage "Wohnsitznahme in Niedersachsen nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung" versehen.
2.4
Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage durch das BAMF ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes (nachgewiesene längere Krankheit des selbst aufnahmeberechtigten Antragstellers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnliche Probleme bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurze Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums o.Ä. des Antragstellers, seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes) möglich. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des BAMF ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen.
2.5
Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Bei Erlöschen oder Widerruf des Aufenthaltstitels ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen.
2.6
Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder nach Nummer 1.4, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.
2.7
Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen
der Nummern 1.2.2 oder 1.2.3 oder von Grundkenntnissen bei Nummer 1.4 genannten Personen (miteinreisende Familienangehörige) abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nummer 1.2.1 besteht nicht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen.
2.8
Die Aufnahmezusage wird vom BAMF widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Nummer 1.5 vorliegt.
2.9
Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das die Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung ist gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) durch das MI erteilt worden.