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  • ab 02.03.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.4 JüdZuwAufAnO - 4. Anwendung des AufenthG

Bibliographie

Titel
Anordnung gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - ab 1.10.2005 (Neufälle)
Redaktionelle Abkürzung
JüdZuwAufAnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26200

4.1
Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Im Übrigen gelten die Vorschriften des AufenthG. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des AufenthG erteilt werden. Reiseausweise für Flüchtlinge werden nicht erteilt.

4.2
Bei Personen, die ab dem 1.7.2006 aufgrund eines nach dem 1.10.2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des BAMF einreisen können (Neufälle) und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, besteht keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach den Beschlüssen der Innenminister und -senatoren der Länder zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen.

4.3
Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII mit der Auflage versehen: "Wohnsitznahme in "der Gemeinde lt. Verteilentscheidung"". Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

4.4
Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle. Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.

4.4.1
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 v.H. unterschritten wird.

4.4.2
Darüber hinaus ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. 4.4.2.1
    Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die Familienangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehegatte oder Elternteil im Fall des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste; es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehegatten durch den Ehegatten, zu dem zugezogen wird, gesichert.
  2. 4.4.2.2
    Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
  3. 4.4.2.3
    Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und am Zuzugsort wohnt.

4.4.3
Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt.

4.4.4
Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken, es sei denn, es lägen die in den Nummern 4.4.2 bis 4.4.2.3 genannten Gründe vor.