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§ 9 Nds. MVollzG - Ausbildung, berufliche Eingliederung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Dem Untergebrachten soll Gelegenheit zur Schulausbildung, zur Berufsausbildung, zur Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder zur Förderung in einer arbeitstherapeutischen Einrichtung gegeben werden. Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf nicht erkennbar sein, dass die Maßnahme im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt worden ist.