Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.02.1995, Az.: SS 470/94
Beteiligung an einem Verstoß bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung durch Arbeitsvermittlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- SS 470/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0208.SS470.94.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG
- § 1 Abs. 2 AÜG
- § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG
Fundstellen
- BB 1995, 1358 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 1996, 46 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Arbeitsvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 2 AÜG kann gleichzeitig Beteiligung an einem Verstoß bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sein.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor dem Vorwurf, in acht Fällen gegen Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG - verstoßen zu haben, durch Beschluss freigesprochen. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat sich mit dem gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf, an dem Verstoß der Firma gegen Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG beteiligt gewesen zu sein, § 14 OWiG, nicht befasst. Darin liegt ein sachrechtlicher Fehler der Entscheidung, der zu ihrer Aufhebung führt. Das Amtsgericht war der Prüfung, ob der Betroffene an dem Verstoß gegen Art 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG beteiligt war, nicht deswegen enthoben, weil der Betroffene nach den Beschlussausführungen weder Verleiher noch Entleiher der beschäftigten Arbeitnehmer war. Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall (widerlegbar) vermutet wird, es werde Arbeitsvermittlung betrieben, § 1 Abs. 2 AÜG.
Eine Beteiligung an einer von einem anderen betriebenen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung neben der Vermittlung und deren Ahndung sind deswegen jedoch rechtlich nicht ausgeschlossen. Dieser Vorwurf ist dementsprechend auch in dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid vom 17. März 1993 erhoben und im Einzelnen dargelegt worden (Seite 8 Abs. 2 des Bescheides). Das Amtsgericht hätte dazu die notwendigen Feststellungen treffen müssen. Sie sind seiner Entscheidung nicht zu entnehmen.
Die Sache war danach zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dass das Amtsgericht eine unerlaubte Arbeitsvermittlung nicht angenommen hat, ist von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen worden und nach den dann getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden.