Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.02.1995, Az.: SS 1/95
Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes, wenn bereits zuvor auf Grund des Straßenverlaufs eine stufenweise Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet war
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 03.02.1995
- Aktenzeichen
- SS 1/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0203.SS1.95.0A
Fundstellen
- NStZ 1995, 586
- NZV 1995, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine geringere Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes unmittelbar hinter der Ortstafel, wenn bereits zuvor auf Grund des Straßenverlaufs eine stufenweise Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet war.
Gründe
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung hat etwa 100 m hinter der Ortstafel stattgefunden.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Die rechtsfehlerfrei zu Stande gekommenen Feststellungen des Amtsgerichts weisen aus, dass vor der Ortstafel stufenweise eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet war und der Straßenverlauf am Ortseingang Gefahrenstellen aufweist. Die Messung etwa 100 m hinter dem Ortsschild war danach sinnvoll. Sie entspricht unter diesen Voraussetzungen auch den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei (Rd. Erl. d. Nds. MJ v. 19.05.1980, Nds. MBL 1980, 781).
Die Voraussetzungen, unter denen der Senat in seinem Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 114/94 - wegen mangelnder Beachtung der genannten Richtlinien eine von der Regelahndung abweichender Entscheidung getroffen hatte, liegen hier nicht vor (vgl. NZV 1994, 286).