Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.08.2003, Az.: 14 UF 70/03
Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben; Voraussetzungen für die Annahme einer Situation von Unterlegenheit; Schwächung der Position der Ehefrau durch ihre tatsächliche Lage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.08.2003
- Aktenzeichen
- 14 UF 70/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 17886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0828.14UF70.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 1615 BGB
Fundstellen
- FamRB 2004, 107 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2004, 545-546 (Volltext mit red. LS)
- KGReport Berlin 2004, 28
- NJW-RR 2004, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGR Düsseldorf 2004, 28
- OLGR Frankfurt 2004, 28
- OLGR Hamm 2004, 28
- OLGR Köln 2004, 28
- OLGReport Gerichtsort 2004, 93-94
- OLGReport Gerichtsort 2004, 28
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam ist.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, künftig entweder allein für das zu erwartende Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit (vgl. auch § 1615 BGB) einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages. Ihre Position wird durch ihre tatsächliche Lage geschwächt.
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX sowie
die Richter am Oberlandesgericht XXX und XXX
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 27. März 2003 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Wegen des diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand und - ergänzend - die Entscheidungsgründe des vom Antragsteller angefochtenen Teilurteils Bezug.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die am ... geborene Antragsgegnerin in den Jahren 19XX bis 19XX in ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin tätig war. In der Folgezeit hat sie in Spanien einen ......Betrieb geführt, den sie auf Wunsch des Antragstellers aufgegeben hat.
Dieser ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ...X vom 21.03.2002 - ...XXX = 14 UF 64/02 - zur Zahlung ehezeitlichen Unterhalts ab dem 01.01.2003 in Höhe von ...X DM monatlich verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zur beantragten Auskunft verurteilt.
Hiergegen richtet sich dessen Berufung. Ein Auskunftsanspruch sei nicht gegeben; die notarielle Vereinbarung sei - insgesamt - wirksam, sodass der Antragsgegnerin güterrechtliche Ansprüche nicht zustünden. Die Antragsgegnerin sei insbesondere vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden; zudem sei sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mittellos gewesen. Sie sei nämlich in einer seiner Firmen mit einem Bruttogehalt von 3.000,00 DM, welches sich in der Folgezeit erhöht habe, angestellt gewesen.
Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
(....)
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der Ehevertrag ist nämlich jedenfalls hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unwirksam, § 242 BGB, sodass das Amtsgericht zutreffend den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zuerkannt hat, § 1379 BGB.
Auch wenn die Antragsgegnerin, wovon der Senat ausgeht, vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden ist, hat der Antragsteller seine dominierende Lage ihr gegenüber und zu ihrem Nachteil in nicht zu billigender Weise ausgenutzt.
Dabei kann dahinstehen, ob der - weitgehenden - Auffassung des OLG München (FamRZ 2003, 35 ff mit ablehnender Anmerkung von Bergschneider. a.a.O. Seite 38 f) uneingeschränkt zu folgen ist.
Denn der Vertrag ist - unstreitig - während der bestehenden Schwangerschaft der Antragsgegnerin geschlossen worden.
Eine Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, künftig entweder allein für das zu erwartende Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit (vgl. auch § 1615 BGB) einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages. Ihre Position wird durch ihre tatsächliche Lage geschwächt (vgl. BVerfG, NJW 2001, 957 ff sowie 2248). Auch wenn die Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für eine vertragliche Unausgewogenheit darstellt, sind die Vermögenslage der schwangeren Antragsgegnerin und ihre weitere - auch berufliche - Perspektive nicht geeignet, ihre Unterlegenheit auszuschließen (vgl. BVerfG a.a.O. Seite 959; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 2001, 335 f [OLG Karlsruhe 30.08.2000 - 2 WF 29/00]). So hat die Antragsgegnerin neben dem Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche auch auf eigenen nachehelichen Unterhalt weitestgehend verzichtet. Der Betreuungsunterhalt ist auf das allenfalls zulässige Maß beschränkt worden und entspricht der Höhe nach bei weitem nicht dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt, der die Ehezeit betreffend mit ...X DM monatlich tituliert ist. Durch diesen Verzicht ist ihre wirtschaftliche Lage nachhaltig geschwächt worden. Hingegen gab der Antragsteller mit seinem entsprechenden Verzicht keine maßgebliche Positionen auf; denn er konnte nicht damit rechnen, im Falle der Scheidung Unterhaltsansprüche gegen die Antragsgegnerin durchsetzen zu können.
Dass die Parteien seinerzeit den Wert des Vermögens mit 50.000,00 DM beziffert haben, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn dass die Antragsgegnerin auch nur über gewisses Vermögen verfügt hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr lassen die Ausführungen des Antragstellers, wonach die Antragsgegnerin bei ihrer Rückkehr aus Spanien über keine finanziellen Mittel verfügte, den Schluss zu, allein jener habe über die im Vertrag genannten - im Übrigen nicht ganz unerheblichen - Vermögenswerte verfügt, zumal die Angaben von Vertragsparteien im Hinblick auf die Notargebühren in der Regel eher die untere Grenze der vorhandenen Werte beziffern.
Ferner konnte der Antragsteller durch seine berufliche Tätigkeit weiteres Vermögen bilden, während die Antragsgegnerin sich zumindest vornehmlich um der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushalts gewidmet hat. Der Antragsteller hat in dem Verfahren ......XX LG Oldenburg selbst vorgetragen, die Anstellung der Antragsgegnerin in einer seiner Firmen sei nur "pro forma" erfolgt; tatsächlich sei sie dort nicht beschäftigt gewesen, und das erhaltene Entgeld sei für Haushaltsführung u.Ä. verwandt worden.
Schließlich lässt auch die Art des Zustandekommens des Vertrages erkennen, dass die Interessen der im 5. Monat schwangeren Antragsgegnerin keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, auch wenn sie entsprechend belehrt worden ist. Die Antragsgegnerin hat anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, der Hochzeitstermin sei bestimmt und die Gäste seien geladen gewesen. Erst danach sei der Antragsteller unvermittelt an sie wegen der Unterzeichnung des Vertrages herangetreten. Angesichts der bevorstehenden Hochzeit habe sie den Vertrag unterzeichnet. Diesen Erklärungen ist der Antragsteller - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht entgegengetreten.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.