Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.09.2003, Az.: 15 U 47/03

Haftung eines Ponyhofbetreibers bei Sturz eines Mädchens; Entlastungsbeweis hinsichtlich Auswahl des Pferdes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.09.2003
Aktenzeichen
15 U 47/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:0902.15U47.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 08.05.2003 - AZ: 5 O 3449/02

Fundstellen

  • IVH 2004, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfLVuH 2004, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 180-181

Amtlicher Leitsatz

Kein Verschulden des Betreibers eines Ponyhofs, wenn ein reiterfahrenes 12-jähriges Mädchen in einer Reitgruppe von Kindern auf einem gutmütigen Pferd reitet und dabei aus ungeklärter Ursache stürzt und sich verletzt.

In dem Rechtsstreit ...,
geb. am 23.08.1989, ..., ..., gesetzlich vertreten durch die Eltern ... und ... ..., ..., ...,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 2. September 2003 nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.05.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.907,62 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Zurückweisung beruht auf den mit Hinweis des Vorsitzenden vom 12.08.2003 mitgeteilten Gründen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2

Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.08.2003 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

3

Es verbleibt dabei, dass die Beklagte den Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB geführt hat. Angesichts der Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten W... und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht ein Verschulden der Beklagten bei der Auswahl des Pferdes "..." für die Klägerin verneint.

4

Es verbleibt auch dabei, dass die Beklagte bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

5

Dass die Klägerin - wie die anderen Kinder auch auf dem abgegrenzten Reitplatz ohne Sattel geritten ist, wobei sie sich frei und nicht nur in einer "geordneten Abteilung" bewegen durfte , stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden wird verwiesen.

6

Der Berufung ist deshalb der Erfolg zu versagen.

7

Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO ; das Urteil des Landgerichts erwächst damit in Rechtskraft. Eines Ausspruches über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 40).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.907,62 Euro festgesetzt.