Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.08.2003, Az.: 9 U 65/02
Zurückweisung der Klageerweiterung des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.08.2003
- Aktenzeichen
- 9 U 65/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 28754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0818.9U65.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - AZ: 7 O 388/97
Rechtsgrundlagen
- § 319 Abs. 1 ZPO
- § 525 ZPO
Prozessführer
Gesellschaft holländischen Rechts ... B. V.,
vertreten durch den Geschäftsführer ...
Prozessgegner
E...
In dem Rechtsstreit hat
der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Richter ... , ... und ...
am 18. August 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Senats - 9 U 65/02 - wird auf Antrag des Klägers dahin ergänzt, dass hinter den Wörtern " .... vom 11.06.2002 - 7 O 388/97 - wird zurückgewiesen." als neuer Absatz eingefügt wird:
Die Klageerweiterung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.02.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber - da insoweit weder über die Berufung noch über eine Anschlussberufung zu entscheiden war - nur in den Gründen getan. Da das auch im Tenor hätte geschehen können, wird - in entsprechender Anwendung von §§ 319 Abs. 1, 525 ZPO - dem Wunsch des Klägers auf eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs entsprochen.
Meunier
Schwab
Schlüter