Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.08.2003, Az.: 9 U 65/02

Zurückweisung der Klageerweiterung des Klägers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.08.2003
Aktenzeichen
9 U 65/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 28754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:0818.9U65.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - AZ: 7 O 388/97

Prozessführer

Gesellschaft holländischen Rechts ... B. V.,
vertreten durch den Geschäftsführer ...

Prozessgegner

E...

In dem Rechtsstreit hat
der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Richter ... , ... und ...
am 18. August 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Senats - 9 U 65/02 - wird auf Antrag des Klägers dahin ergänzt, dass hinter den Wörtern " .... vom 11.06.2002 - 7 O 388/97 - wird zurückgewiesen." als neuer Absatz eingefügt wird:

Die Klageerweiterung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.02.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber - da insoweit weder über die Berufung noch über eine Anschlussberufung zu entscheiden war - nur in den Gründen getan. Da das auch im Tenor hätte geschehen können, wird - in entsprechender Anwendung von §§ 319 Abs. 1, 525 ZPO - dem Wunsch des Klägers auf eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs entsprochen.

Kramer
Meunier
Schwab
Schlüter