Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.08.2003, Az.: 2 W 47/03
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.08.2003
- Aktenzeichen
- 2 W 47/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0821.2W47.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 8 O 117/02
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2004, 133-134
In der Beschwerdesache
1. R... G... , ... , ... D... ,
2. E... G... , ... , ... D... ,
Verfügungsbeklagte und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte ... ,
gegen
R... U... , ... , ... B... ,
Verfügungskläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter
am 21 . August 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 03.07.2003 wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Oldenburg mit Datum vom 16.01.2002 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit denen die Verfügungsbeklagten verpflichtet wurden, einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzunehmen. Darüber hinaus ist die Eintragung eines Widerspruches gegen die Auflassungsvormerkung angeordnet worden.
Nachdem die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt hatten, hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 05.03.2002 die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten und dem Verfügungskläger aufgegeben, binnen eines Monats Klage in der Hauptsache zu erheben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verfügungsbeklagten hat der Senat durch Urteil vom 15.05.2002 weitgehend zurückgewiesen und lediglich den Ausspruch zur Eintragung eines Widerspruches aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sind den Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
Nachdem der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren rechtskräftig unterlegen war, haben die Verfügungsbeklagten beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und dem Verfügungskläger die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Der Verfügungskläger hat den Aufhebungsantrag anerkannt und seinerseits beantragt, die Kosten des Aufhebungsverfahrens den Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Durch am 21.01.2003 verkündetes Anerkenntnisurteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit Antrag vom 16. Juni 2003 haben die Verfügungsbeklagten beantragt, dem Verfügungskläger auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 03.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung das gesamte einstweilige Verfügungsverfahren umfasse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfügungsbeklagten.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr. 2 ZPO) erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
Der Kostenausspruch im Aufhebungsverfahren bezieht sich allerdings grundsätzlich nur auf die in diesem Verfahren entstandenen Kosten und lässt die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens unberührt (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 927 Rn. 12 m.w.N.).
Allerdings hätten die Verfügungsbeklagten die Möglichkeit gehabt, im Aufhebungsverfahren einen Ausspruch auch über die Kosten des Anordnungsverfahrens zu erreichen.
Stellt sich nämlich im Hauptsacheverfahren heraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt war, kann in der Aufhebungsentscheidung "auch über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung (auf Antrag) zu Ungunsten des Verfügungsgläubigers entschieden werden..." (BGHZ 122, 172, 178). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Verfügungskläger auf den erstrittenen Titel verzichtet und diesen an den Verfügungsbeklagten herausgibt. Da der Verfügungsbeklagte nämlich mit den Kosten des Verfahrens belastet bliebe, besteht ein Rechtschutzinteresse für ein Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO (vgl. BGH a.a.O., 179). Solange ein Verfügungskläger in diesem Verfahren die Kosten des Anordnungsverfahrens nicht übernimmt, ist auch kein Raum für eine für den Verfügungskläger günstige Kostenentscheidung nach § 93 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 1996, 120, 121).
Von der entsprechenden Möglichkeit haben die Verfügungsbeklagten allerdings keinen Gebrauch gemacht. Ihr Antrag bezog sich hinsichtlich der Kosten lediglich auf diejenigen des Aufhebungsverfahrens. Nachdem dieses Aufhebungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ist für eine weitere Kostenentscheidung hinsichtlich des Anordnungsverfahrens kein Raum, so dass es bei der getroffenen Kostenentscheidung zu verbleiben hat.
Ob sich die Entscheidung des BGH dabei nur auf die eigenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten bezieht (so Vollkommer WM 1994, 51 ff.) oder sich auch auf die beigetriebenen "fremden" außergerichtlichen Kosten eines Verfügungsklägers erstreckt (so Hees, MDR 1994, 438 f) kann dahinstehen, da in keinem Fall außerhalb des Aufhebungsverfahrens eine Beschlussfassung durch das Landgericht in Betracht kam. Alternativ wird nämlich lediglich die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. § 945 ZPO diskutiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.