§ 26 DVO-NKiTaG - Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG bemisst sich nach der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die am 1. März des vorausgegangenen Kindergartenjahres im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers tätig waren und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG erfüllt haben.