Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.09.2016, Az.: 1 A 39/15

Beitragspflicht; Bestimmtheitsgebot; Gesamtschuldner; Rechtsnachfolger; Satzung; Wasser- und Bodenverband

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.09.2016
Aktenzeichen
1 A 39/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Jahr 2014.

Er ist einer von zehn Miteigentümern des Grundstückes Gemarkung G., Flur 10, Flurstück 1/15. Es handelt sich um ein Buchgrundstück, das über mehrere Hausnummern der H. verläuft. Der Kläger bewohnt die I.. Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband für Gewässer II. Ordnung. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 zog der Gewässer- und Landschaftspflegeverband J. den Kläger im Namen und auf Rechnung des Beklagten zu einem Mindestbeitrag für die Unterhaltung eines Gewässers II. Ordnung in Höhe von 16,00 € heran. Die Heranziehung erfolgte ausweislich des Bescheids für die „K. Nrn.114, 102,1 08, 112, 96, 98, 104, 100, 110 und andere“.

Der Kläger wandte sich unter dem 17. Dezember 2014 an den L. und wies darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung seiner Person als Gesamtschuldner erkennbar sei und dass für ihn die Bedeutung der Formulierung „und andere“ im Bescheid unklar sei. Gleichzeitig bat der Kläger um die Heranziehung als Einzelschuldner. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte der L. dem Kläger mit, dass die Aufstellung der Eigentümer in dem Bescheid abschließend sei und die Formulierung „… und andere“ insoweit nicht zutreffe. Gemeinsame Eigentümer seien nach dem Wasserverbandgesetz als ein Mitglied zu betrachten. Als Miteigentümer eines Grundstücks sei der Kläger gleichzeitig auch Gesamtschuldner. Dies folge aus § 421 BGB. Der Kläger sei als Gesamtschuldner verpflichtet den gesamten Betrag an den Gläubiger - den Beklagten - zu leisten. Der Beklagte könne von jedem Schuldner die gesamte Leistung fordern. Eine Splittung der Beiträge erfolge nicht.

Am 12. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (bzw. anzuordnen). Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2015 - 13 ME 20/15 -).

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass der Beitragsbescheid zu unbestimmt sei. Er werde in dem Bescheid als Gesamtschuldner für die Grundstücke „M. (…) und andere“ in Anspruch genommen. Durch den Zusatz „und andere“ sei für ihn, den Kläger, nicht nachvollziehbar, wer die anderen Gesamtschuldner seien. Auch könne er dem Bescheid nicht entnehmen, ob er zu Recht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sei. Durch die Antwort des L., habe der Beklagte schon gezeigt, dass der Bescheid fehlerhaft sei. Eine Aufhebung des Bescheids sei aber trotzdem nicht erfolgt.

Es sei auch fraglich, ob er überhaupt als Gesamtschuldner hafte. Ihm sei nicht bekannt, ob die Voreigentümer des Grundstücks Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes gewesen seien. Eine automatische Haftung des Rechtsnachfolgers kenne § 22 WVG nicht. Er habe vor dem Erlass des Bescheids auch nie ein Anhörungsschreiben erhalten. Ihm sei es nicht zuzumuten als Gesamtschuldner für sämtliche zehn Miteigentümer der betroffenen Grundstücke einzutreten.

Der Beklagte habe auch das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei willkürlich gewesen von allen möglichen Schuldnern gerade ihn auszuwählen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass er ihn, den Kläger, deshalb heranziehen dürfte, weil Beitragsrückstände aufgelaufen seien, hätte die Auswahl seiner Person einen „Bestrafungscharakter“. Zum Zeitpunkt der Heranziehung seien keine Beitragsrückstände seit dem Jahr 2005 vorhanden gewesen. Er habe das Grundstück erst im Jahr 2008 erworben. Etwaige frühere Beitragsbescheide seien ihm nie zugegangen. Vorherige Ermittlungen in Bezug auf die Miteigentümer seien dem Beklagten problemlos möglich gewesen. Der Beklagte hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Miteigentümer in einem rotierenden Auswahlverfahren zum Beitrag heranzuziehen. Dass der Beklagte dann für das eine Grundstück zehn Mitglieder in seinem System habe erfassen müssen, sei bei elektronischer Bearbeitung ohne weiteres möglich. Auch im Falle einer Massenverwaltung sei es ermessensfehlerhaft nur einen einzigen Schuldner herauszufiltern und ohne weitere Erwägungen zur Haftung heranzuziehen. Zudem hätte der Beklagte den Miteigentümern des Grundstücks die Möglichkeit eröffnen können, einen Verwalter zu bestimmen, der mit der Abrechnung der Beiträge für alle Miteigentümer beauftragt worden wäre. Es bleibe auch unklar, warum der Beklagte nur ihn zum Beitrag heranziehe, obwohl er seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zur Hälfte mit seiner Ehefrau teile.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei mit Erwerb des Eigentums an dem im Verbandsgebiet gelegenen Grundstück automatisch Mitglied des Beklagten geworden. Es bestehe eine gesetzliche Mitgliedschaft. Einer Aufforderung zum Beitritt habe es insoweit nicht bedurft. Der Kläger sei zur Zahlung des Beitrages zur Deckung der durch die Aufgaben des Verbands entstehenden Kosten nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 28 WVG verpflichtet. Der Kläger hafte als Gesamtschuldner für die Miteigentümer des Flurstückes. Es bestehe an dem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum. Es handle sich zwar um ein Buchgrundstück, dieses unterteile sich jedoch in mehrere Hausnummern. Nach § 22 Satz 2 WVG seien gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks als ein Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes zu behandeln. Da er, der Beklagte, das gesamte Grundstück einheitlich bevorteile, indem er den darauf fallenden Niederschlag über die von ihm unterhaltenen Gewässer abführe, werde das Grundstück insgesamt besser gestellt, ohne dass den einzelnen Miteigentümern gesondert Vorteile zugeordnet werden könnten. Ein Bescheid könne insofern nur gegen alle Mitglieder einheitlich ergehen. Es liege eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder vor.

Er, der Beklagte, habe auch das Auswahlermessen, welchen Gesamtschuldner er zum Beitrag heranziehe, ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei ermessensfehlerfrei einen beliebigen Miteigentümer als Beitragsschuldner heranzuziehen, wenn nicht besondere Kriterien die Wahl eines anderen nahelegten. Hier sei der Kläger auserwählt worden, weil für seinen Miteigentumsanteil bereits ein Beitragskonto geführt worden sei und dieses Konto die höchsten Beitragsrückstände aufgewiesen habe. Die Beitragsschuld habe auf dem Grundstück des Klägers gelegen. Er, der Beklagte, habe auf die rückwirkende Heranziehung für die früheren Beitragsjahre verzichtet, nachdem der Kläger ihm glaubhaft versichert habe, dass er in den vorangegangenen Jahren keine entsprechenden Bescheide erhalten habe. Mit der Übernahme der Beitragsverwaltung durch die beauftragte N. im Jahr 2014 sei der Kläger als einer der Gesamtschuldner ausgewählt worden und werde auch nur für dieses Jahr zur Haftung herangezogen. Einen sachlichen Grund, warum er anstelle des Klägers auf einen anderen Miteigentümer als Gesamtschuldner zurückgreifen solle, nenne der Kläger nicht. Ein solcher Grund sei auch nicht erkennbar. Die Auswahl des Klägers sei vielmehr mit dem geringsten Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Ob weitere Gründe für die Heranziehung der anderen Gesamtschuldner bestünden, sei nicht zu ermitteln gewesen. Wie der Kläger sich intern bei den anderen Gesamtschuldnern schadlos halte, habe auf die Auswahl keinen Einfluss.

Nach der Satzung falle auch ein Mindestbeitrag von 16,00 € an. Selbst wenn er alle Miteigentümer einzeln zum Beitrag heranziehen würde, seien zehn Bescheide zu je 16,00 € zu erlassen. Der Kläger wäre ebenso belastet. Eine solche Lösung würde zu einer Mehrbelastung führen. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, warum eine Auswechslung des Beitragsschuldners erforderlich oder vorteilhaft sei. Die Möglichkeit einen Verwalter zu bestimmen, von dem der Beitrag ohne Umstellung im System einzuziehen wäre, habe die gleiche Folge, wie die Heranziehung eines einzelnen Miteigentümers - wie hier des Klägers -. Dieser könne, wie ein Verwalter, den für alle umgelegten Betrag von den übrigen Miteigentümern einziehen.

Der ursprüngliche Bescheid, der die Formulierung „und andere“ enthalten habe, sei durch das Schreiben vom 23. Dezember 2014 geändert worden. Nach der Änderung sei es für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Aufzählung der Miteigentümer (Gesamtschuldner) abschließend sei und keine weiteren Eigentümer, als die Eigentümer der unter den genannten Hausnummern befindlichen Häuser, betroffen seien. Eine Aufhebung des Bescheids sei nicht notwendig gewesen, da mit der Korrektur keine Änderungen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen des Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Beitragshöhe, verbunden gewesen seien. Der Beklagte fügte das Protokoll der Vorstands- und Ausschusssitzung vom 2. April 2014, ein Schreiben an die Anlieger vom 1. Januar 2014, den Haushaltsplan 2014 sowie die Bekanntmachung der Satzung vom 1. August 2008 bei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zu einem Mindestbeitrag für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 16,00 € herangezogen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Mindestbeitrages in Höhe von 16,00 Euro ist § 33 Abs. 1, 3, 34 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung des Beklagten vom 11. April 1996 (Amtsbl. LK OHZ 28 vom 24.07.1996) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28.08.2007, in Kraft getreten zum 1. August 2008 (nachfolgend: Satzung) i.V.m. § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I, S. 405) in der Fassung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I, S. 1578) - WVG -.

In den maßgeblichen Regelungen heißt es:

§ 3 - Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandmitglieder),

(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Vorstand auf dem laufenden hält. (WVG § 4,; NDG §§ 6,9)

§ 33 - Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. (WVG § 28,29)

§ 34 - Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes/Unternehmen haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes oder die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage des Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.

(2) Die Beitragslast für die Maßnahmen die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen, richtet sich nach Veranlagungsregeln, die von dem Verbandsausschuss beschlossen werden. (Anlage 3 zur Satzung)

(3) Von den Mitgliedern, auf deren Flächen nach dem Beitragsverhältnis ein Betrag unterhalb des Hektarsatzes entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro erhoben.

(4) Für die Erschwerung der Unterhaltung können Zuschläge gehoben werden aufgrund von Veranlagungsregeln, dien der Ausschuss beschließt. Diese Veranlagungsregeln sind Bestandteil der Satzung (Anlage Nr. 3) (WVG § 30).

Die Satzungsbestimmungen sind rechtmäßig.

Das gilt zunächst soweit der Beklagte in § 34 Abs. 1 Satz 3 der Satzung regelt, dass sich die Beitragslast auf Grundlage des Vorteilsprinzips auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke verteilt. Der Satzungsgeber hat sich mit der Regelung für die Anwendung des sog. Flächenmaßstabs entscheiden. Gesetzliche Grundlage zur Einführung der Beitragspflicht nach dem Flächenmaßstab ist § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, 64) - NWG -. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausgestaltung des Vorteilsprinzips. Der Niedersächsische Gesetzgeber ist bei der Anordnung des Flächenmaßstabs von der Überlegung ausgegangen, dass die Niederschläge unabhängig von der Bodenbeschaffenheit und dem Kulturstand gleichmäßig auf die Grundstücke niedergehen. Dadurch, dass der Unterhaltungsverband mit seinen Anlagen das Niederschlagswasser abführt, erlangt der Eigentümer der Flächen, auf denen das Niederschlagswasser anfällt, einen Vorteil. Dieser Vorteil rechtfertigt es, die Gebühr nach der Größe der Fläche ohne Differenzierung zu berechnen. Eine Stufung etwa nach Qualität und Ertrag des Bodens ist nicht erforderlich. Selbst wenn sich die Bodenbeschaffenheit und der Kulturzustand in einem Verbandsgebiet erheblich unterscheiden, bedarf der Flächenmaßstab bei den Unterhaltsbeiträgen keiner Differenzierung. Die Erhebung von Unterhaltungsbeiträgen ohne Stufung nach Qualität, Ertrag und Kulturzustand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG - dem Gleichheitsgrundsatz - vereinbar (vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - IV C 21.70 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.92 - 7 B 149.91 -, juris; Beschluss vom 04.06.02 - 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508; Nds. OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 47/03 -, juris; Reffken/Elsner, NWG, Kommentar, § 64 Rn. 3 ff.).

Dem Beklagten stand des frei, den Flächenmaßstab nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NWG zur Bemessung der Verbandsbeiträge in seiner Satzung festzulegen. § 64 Abs. 6 NWG bestimmt, dass die Verbände, die in Anlage 4 Abschnitt III genannt sind, zu denen die Beklagte zählt, die Beitragspflicht (der Mitglieder) nach § 64 Abs. 3 NWG regeln können. Soweit der Gesetzgeber hier auf § 64 Abs. 3 NWG verweist, enthält die Norm ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Gemeint sein kann nur, dass die Beitragspflicht nach § 64 Abs. 1 NWG geregelt werden kann. Denn in Absatz 3 wird die Ausgestaltung der Beitragspflicht nicht näher konkretisiert. Diese erfolgt vielmehr in Absatz 1. Dafür, dass es sich hier um ein redaktionelles Versehen handelt, spricht zudem die Systematik. § 64 Abs. 6 Satz 2 NWG, wonach die Absätze 2 bis 5 für diese Verbände entsprechend gelten, ergibt ersichtlich keinen Sinn, wenn nicht auf Absatz 1 verwiesen wird.

Die Erhebung von Mindestbeiträgen (§ 34 Abs. 4 der Satzung) ist ebenfalls zulässig. Die Berechtigung zur Festsetzung des Mindestbeitrages folgt aus § 64 Abs. 6 i.V.m. 64 Abs. 1 Satz 2 NWG i.V.m. den Regelungen in § 33 Abs. 3 der Satzung des Beklagten i.V.m. dem Beschluss zur Festsetzung des Mindestbeitrags vom 2. April 2014. Der Mindestbeitrag ist eine Unterart des Unterhaltungsbeitrags. Er wird von den Eigentümern solcher Grundstücke erhoben, auf die wegen ihrer nur geringen Größe bei Anwendung des Flächenmaßstabes (ha-Maßstabes) nur ein Beitrag entfiele, der (rechnerisch gesehen) die durch seine Hebung verursachten Kosten nicht erreichen würde. Dieser Beitrag ist auf der Grundlage der zwingend pro Mitglied entstehenden Kosten festzusetzen (vgl. VG Stade Urt. v. 03.03.2000 - 3 A 1506/98, dazu Nds. OVG, Beschluss vom 25.09.2003 - L 3263/00 -; Reffken/Elsner, NWG, § 64 Rn. 7). Die Erhebung eines Mindestbeitrages verstößt grundsätzlich nicht gegen den Flächenmaßstab des § 64 Abs. 1 Satz 1 NWG (st. Rspr. vgl. nur. Nds. OVG, Urteil vom 08.05.1970 -, RdL 1971, 159 m.w.N.; Urteil vom 05.11.1970 - RdL 1972, 135; Urteil vom 25.01.1990 - III OVG A 3/86 - noch zu dem sinngleichen § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG a.F.). Erforderlich ist jedoch, dass die Ausgestaltung des Mindestbeitrages so vorgenommen wird, dass der niedrigste Beitrag in einer Höhe festgesetzt wird, die seine Hebung wirtschaftlich vertretbar erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn der Mindestbeitrag die Grenze von 25 Euro nicht überschreitet (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 NVW, hierzu Reffken/Elsner, NWG, § 64 Rn. 7). So verhält es sich hier. Der mit Beschluss des Vorstands des Beklagten auf der Sitzung vom 2. April 2014 beschlossene Mindestbeitrag in Höhe von 16,00 Euro hält sich im vom Gesetzgeber vorgegeben Rahmen und ist seiner Höhe nach wirtschaftlich vertretbar.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung in § 3 Abs. 1 die Grundstückseigentümer als dingliche Mitglieder zum Wasserverbandsbeitrag heranzieht. Zur Leistung eines Verbandsbeitrags sind - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des Nutznießers nach § 28 Abs. 3 WVG - gemäß § 28 Abs. 1 WVG allein die Verbandsmitglieder verpflichtet. Gemäß § 22 Satz 1 WVG sind Verbandsmitglieder - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 WVG - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Bei der Bestimmung des Kreises der Verbandsmitglieder geht das Gesetz demnach zunächst von der in §§ 7 ff. WVG geregelten Errichtung des Verbands aus und benennt die zu diesem Zeitpunkt gegebenen („originären“) Mitglieder. Das sind alle von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG festgestellten Beteiligten im Sinne von § 8 WVG, die sich entweder freiwillig dem Verband angeschlossen haben oder - bei fehlender Zustimmung - gegen ihren Willen herangezogen worden sind. Abgeleitet von einer solchen „originären Mitgliedschaft“ sind auch die jeweiligen Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer automatisch (Zwangs-)Mitglieder des Verbandes. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers (so etwa Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138 m.w.N.). Aus dieser Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft folgt, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. § 22 Satz 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger" sind, zwar nicht eindeutig zum Ausdruck, weil von diesem Wortlaut auch eine kumulative Mitgliedschaft gedeckt wäre. Nach einhelliger Ansicht liegt dem Gesetz ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG jedoch die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgängers tritt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11.12. 2003 - 7 CN 2.02 - juris; BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 7 C 11/11 -, juris).

[Ich gehe an dieser Stelle davon aus, dass der Rechtsvorgänger des Klägers vom Verband zur Mitgliedschaft herangezogen wurde und der Kläger nach dem Erwerb des Grundstücks als Rechtsnachfolger in die Verbandsmitgliedschaft eingetreten ist. Auch liegt mir das Mitgliederverzeichnis nicht vor. Ich gehe - mangels entgegenstehenden Vortrages des Klägers - davon aus, dass sein Grundstück des Klägers im Verbandsgebiet liegt und im Mitgliederverzeichnis ausgewiesen ist. Der Beklagte soll sich hierzu in der mündlichen Verhandlung erklären.]

Die Satzungsbestimmungen sind im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden.

Der Kläger ist Grundstückseigentümer eines im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücks und als Rechtsnachfolger des vorherigen zur Mitgliedschaft herangezogenen Eigentümers des Grundstücks beitragspflichtiges Verbandsmitglied. [s.o.]

Der Kläger ist zu Recht (nur) zum Mindestbeitrag in Höhe von 16,00 € herangezogen worden. Das veranlagte Grundstück hat eine Größe von 0,2763 ha. Für eine Grundstücksfläche unter 1 ha legt die Satzung i.V.m. dem Beschluss des Ausschuss fest, dass nur der Mindestbeitrag einzufordern ist.

Der Beklagte hat den Kläger rechtsfehlerfrei neben den weiteren Eigentümern des Grundstücks als Gesamtschuldner zum Beitrag in voller Höhe herangezogen.

[Die in dem Zusammenhang zu klärende Rechtsfrage, ob § 22 Satz 2 WVG einen gesetzlichen Fall einer Gesamtschuldnerhaftung regelt, ist - soweit ersichtlich - bislang noch geklärt und auch die Kommentarliteratur sagt hierzu nichts. Die 1. Kammer hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 19. Juli 2010 - 1 A 427/09 - (mit knapper Begründung) entschieden, dass die Heranziehung von Miteigentümern als Gesamtschuldner aus § 22 Satz 2 WVG folgt. Soweit ersichtlich, war diese Fragestellung im Übrigen noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Ich schließe mich der Auffassung der Kammer an. An dieser Stelle sind meine Ausführungen etwas länger. Gern würde ich dieses in der Beratung zur Diskussion stellen.]

Grundsätzlich gilt, dass Eigentum nicht nur einer einzelnen Person allein zustehen, sondern auch einer Personenmehrheit gemeinschaftlich zustehen kann. Gemeinschaftliches Eigentum kann in der Regel unterteilt in Bruchteilseigentum gemäß § 1008 ff. BGB oder in Gesamthandseigentum (vgl. Palandt, § 903 Rn. 3) sein.

In den Fällen des Miteigentums bestimmt § 22 Satz 2 WVG, dass gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks als ein (Verbands-)Mitglied gewertet sind. Hierbei spielt die Aufteilung nach bürgerlichen Recht, also ob die Personenmehrheit als Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft verbunden ist, grundsätzlich keine Rolle (Hasche/Klein in: WVG Kommentar, § 8 Rn. 31).

Bei verständiger Auslegung der Norm, handelt sich um einen gesetzlichen Fall der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB). Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt dann vor, wenn sich der Anspruch gegen mehrere Schuldner richtet, der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern darf und eine Identität des Leistungsinteresses bei gleichstufiger Verpflichtung vorliegt. Als Rechtsfolge bestimmt § 421 BGB, dass der Gläubiger in einem solchen Fall die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Die Voraussetzung einer Gesamtschuld nach § 421 BGB sind vorliegend gegeben.

Für diese Auslegung spricht bereits der Sinn und Zweck der Norm. Die Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband ist nicht personen-, sondern sachbezogen (Hasche in: WVG Kommentar, § 22 Rn. 16). Sie knüpft nicht an den jeweiligen Eigentümer, sondern an das Grundstück selbst an. Das Grundstück dient als Bezugsgröße, weil der Wasserverband das gesamte Grundstück einheitlich bevorteilt, indem er den darauf fallenden Niederschlag über die von ihm unterhaltenen Anlagen in die Gewässer abführt. Das gesamte Grundstück wird insofern insgesamt besser gestellt, ohne dass den einzelnen Miteigentümern eines bestimmten Teils des Grundstücks gesondert Vorteile zugeordnet werden könnten. Daraus folgt, dass im Fall von Miteigentumsverhältnissen auf dem veranlagten Grundstück die Miteigentümer des Wasserverbands gleichwertig nebeneinander stehen und der Wasserverband gegenüber jedem Eigentümer das gleiche Leistungsinteresse verfolgt.

Diese Auslegung wird auch von der Systematik des Wassergesetzes getragen. Eine dem § 22 Satz 2 WVG ähnliche Formulierung enthalten auch § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG und § 14 Abs. 6 2.Hs. WVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WVG werden gemeinsame Eigentümer als ein Beteiligter behandelt. § 14 Abs. 6 2.Hs WVG bestimmt, dass im Errichtungsverfahren für einen neuen Wasser- und Bodenverband gemeinsame Eigentümer nur einheitliche Erklärungen abgeben können. Dies zeigt, dass eine Aufsplitterung nach den einzelnen Miteigentumsanteilen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.

Eine derart pauschalierende und generalisierende Auffassung zur Vereinfachung der Erfüllung der Verbandsaufgabe ist dem Wasserverbandsrecht zudem nicht fremd. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - sich der Unterhaltungsverband dazu entscheidet, den Flächenmaßstab nach § 64 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 NWG des § 64 Abs. 1 NWG anzuwenden. Insbesondere ergibt sich aus dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die Notwendigkeit, im Falle von Miteigentumsverhältnissen, den Flächenmaßstab so aufzufassen, dass eine „pro Kopf“-Veranlagung nach dem jeweils zustehenden Miteigentumsanteil erfolgt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 m.w.N.). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4 April 2001, a.a.O. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben kann es nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, wenn der Satzungsgeber nicht an den jeweiligen Miteigentümeranteil anknüpft, sondern zur Erhebung des Beitrags an die eingetragene Gesamtfläche des Grundstücks im Grundbuch anknüpft und einen Eigentümer als Gesamtschuldner heranzieht. Schon zu den sog. „Erschwernisbeiträgen“ im Wasserverbandsrecht, hat der die Rechtsprechung (Nds. OVG, Urteil vom 12.12.2012 - 13 LC 90/10 -) entschieden:

„Insbesondere im Abgabenrecht steht dem Normgeber bei der Wahl des Maßstabs der Abgabenberechnung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Führt ein Maßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen, so stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Denn Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2009 - 9 B 60.08 -, Juris, Rdnr. 4; BVerwG, Beschl. v. 19. September 2005 - 10 BN 2.05 -, Juris, Rdnr. 8; jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Es kann nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, wenn der Normgeber die Höhe der Erschwernisbeiträge nicht an die tatsächlich vorhandene versiegelte Fläche, sondern an die Eintragung der tatsächlichen Nutzung einer Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster knüpft. Es trifft zwar zu, dass gleich große, aber unterschiedlich stark versiegelte Flächen, die mit der gleichen Nutzungskennung im Liegenschaftskataster versehen sind, in gleicher Höhe zu Erschwernisbeiträgen herangezogen werden, obwohl sie aufgrund der unterschiedlich starken Versiegelung auch in unterschiedlichem Maße die den Wasser- und Bodenverbänden obliegende Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erschweren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es dem Normgeber verwehrt wäre, im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Regelungen eine generalisierende und pauschalierende Regelung zu schaffen. Dies gilt umso mehr, als sich die jährlichen Beitragsleistungen auch bei stärkerer Versiegelung der Fläche in einem überschaubaren Rahmen bewegen, die Pauschalierung mithin keinen unzumutbaren Grundrechtseingriff darstellt.

Die gesetzlich vorgesehene Typisierung von Erschwernissen führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, indem die Bemessungsgrundlagen der Erschwernisbeiträge den bereits vorhandenen Eintragungen des Liegenschaftskatasters entnommen werden können. Ein Beitragssystem, das die von einem Grundstück tatsächlich ausgehenden Erschwernisse beitragsrechtlich genau erfassen und anhand der Beitragshöhe exakt widerspiegeln soll, wäre demgegenüber nur mit einem erheblich höheren Aufwand durchführbar (…)“

Diese Rechtsprechung, der ich mich anschließe, ist hier vergleichbar heranzuziehen.

Die gesetzlich vorgesehene Typisierung Miteigentümer eines Grundstücks als ein Verbandsmitglied zu behandeln, führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, indem die Adressaten der Wasserverbandsbeiträge den bereits vorhandenen Eintragungen des Grundbuches entnommen werden können und stellt einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. Ein Beitragssystem, das die von einem Grundstück tatsächlich anfallenden Miteigentumsanteile beitragsrechtlich genau erfassen und anhand der jeweiligen Fläche des Miteigentums exakt widerspiegeln würde, wäre demgegenüber nur mit einem erheblich höheren Aufwand durchführbar. So hätte der Beklagte etwa in einem Fall in dem ein in das Verbandgebiet fallendes Grundstück auf sehr viele Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, jeden einzelnen Miteigentümer des Grundstücks herauszuarbeiten und zu prüfen, welche Größe sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufweist. Auch etwaige Rechtsnachfolger wären in diesem Fall herauszuarbeiten und auf ihre Miteigentumsanteile zu überprüfen. Dies erscheint in einem Fall - wie hier - in dem die Miteigentumsverhältnisse „nur“ auf zehn Miteigentümer aufgeteilt sind, noch mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand für den Beklagten zu bewältigen. Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn ein Grundstück auf 20, 50 oder gar 100 verschiedene Miteigentümer aufgeteilt ist. Um auch diesen Fall hinreichend zu erfassen, hat sich der Gesetzgeber hier für eine Pauschalierung entscheiden. Für eine gesamtheitlich Veranlagung spricht auch, dass anderenfalls im Falle von Streit zwischen den Miteigentümern dem Verband zur Einziehung der Beiträge solange verwehrt, bis sichergestellt wäre, welcher Person das Miteigentum zufällt. Dies kann ersichtlich nicht Sinn der Regelung sein.

Eine andere Auffassung hätte auch zur Folge, dass im Falle, wenn das im Miteigentum stehende Grundstück - wie hier - von seiner Gesamtfläche nur der Erhebung eines Mindestbeitrages rechtfertigen würde, alle Miteigentümer zu einem Mindestbeitrag in Höhe von 16,00 Euro heranzuziehen wären. Würde der Kläger und die übrigen Miteigentümer des Grundstücks nur nach der ihnen zustehenden Teil der Grundstückfläche veranlagt, dann komme für jeden Eigentümer nach seinem Flächenanteil nur die Heranziehung zum Mindestbeitrag zustande. Der Beklagte hätte dann zehn Mindestbeiträge zu erlassen. Der Kläger wäre in einem solchen Fall sogar schlechter gestellt, weil er seinen einzelnen Bruchteil am Verbandsbeitrag nicht von den übrigen Eigentümern im Wege des Gesamtschuldner Innenausgleiches hätte einfordern können.

Es war auch ermessensfehlerfrei den Kläger von den möglichen Schuldnern auszuwählen. Im Falle der Gesamtschuldnerhaftung hat die Behörde ein Auswahlermessen, welchen Schuldner sie heranziehen will. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise von jedem der Gesamtschuldner fordern, aber insgesamt nur einmal einziehen (Loeser/ Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2005, § 5 Erl. 5.1 und 5.2 - zum vergleichen Grundsatz im Kostenrecht). Werden Personen als Gesamtschuldner herangezogen bedarf es- bei der Einforderung der entstandenen Kosten auch keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde kann grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will. Das ergibt sich auch aus § 421 BGB und aus dem im Kostenrecht geltenden Grundsatz, einen geltend gemachten Kostenanspruch möglichst einfach und wirksam zu befriedigen. In diesem Sinn muss die Auswahlentscheidung zielführend sein, wobei hier Raum für verwaltungsgerichtlich nicht nachprüfbare behördliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen besteht. Die Behörde darf grundsätzlich denjenigen in Anspruch nehmen, der ihr geeignet erscheint. Ermessensgrenzen werden erst dann überschritten, wenn ein im Hinblick auf die genannten Effizienz- und Vereinfachungsgesichtspunkte völlig ungeeigneter Gesamtschuldner ausgesucht und andere Gesamtschuldner dabei außer Acht gelassen würden (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 - 7 A 5297/06 - unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 01.07.1998 - 22 B 98.198 -, juris m.w.N.), Ermessensleitendes Kriterium ist die einfache, schnelle und vollständige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs. Die Gesamtschuldnerschaft im Wasserverbandsrecht bezweckt - wie auch im kommunalen Abgabenrecht - eine Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzug.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als einen von mehreren in Betracht kommenden Gesamtschuldnern herangezogen hat. Die Zweckmäßigkeitserwägungen des Beklagten hinsichtlich der Verwaltungsvereinfachung sind nachvollziehbar und überschreiten nicht die Ermessensgrenzen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass er den Kläger als Schuldner auserwählt hat, weil für sein Grundstücksteil bereits ein Gebührenkonto eingerichtet gewesen sei und dieses Konto Beitragsrückstände verzeichnet hätte.

Der Bescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere greift der Einwand des Klägers, wonach der Bescheid gegen das Bestimmtheitsverbot verstößt, nicht durch. Das Bestimmtheitsgebot (§§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, aus sich heraus verständlich und in sich widerspruchsfrei ist, wobei diesem Erfordernis auf Grund des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts, insbesondere seiner Begründung, und im Hinblick auf die den Beteiligten bekannten Umstände seines Erlasses Genüge getan sein kann (Kopp/Raumsauer, VwVfG, § 37 Rn. 12 m.w.N.; vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1973 - II C 18.73 -, juris). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2014. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2014 klargestellt, dass die Formulierung „und andere“ fehlerhaft sei. Durch die Änderung ist für den Kläger hinreichend erkennbar, dass die Aufzählung der Miteigentümer abschließend ist und keine weiteren Eigentümer, als die Eigentümer der unter den genannten Hausnummern befindlichen Häuser, betroffen sind. Der Bescheid leidet auch nicht an einem Begründungsmangel. Denn er ist jedenfalls durch die nachgereichten Unterlagen (Protokoll der Vorstands- und Ausschusssitzung vom 2. April 2014, Beschlussfassung Haushaltsplan 2015 vom 2. April 2014 sowie durch die Bekanntmachung der maßgeblichen Satzungsänderung) hinreichend begründet worden, weil die Grundlagen für die Heranziehung insbesondere die Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen, nunmehr für den Kläger erkennbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es ist an dieser Stelle in Erwägung zu ziehen, die Berufung zuzulassen, weil die Frage, ob § 22 Satz 2 WVG eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).