Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 26.09.2016, Az.: 1 A 1398/15

Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in "Sergej"

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
26.09.2016
Aktenzeichen
1 A 1398/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 25850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2016:0926.1A1398.15.0A

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in "Sergej".

Der Kläger ist am D. unter dem Namen "E." in der Russischen Föderation geboren. Unter dem 26. August 1999 gaben seine Erziehungsberechtigten die - unwiderrufliche - Erklärung von Vertriebenen und Spätaussiedlern zum Familien- und Vornamen gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - ab, wonach der Kläger künftig als Vornamen den Namen "Siegfried" trage und den Namensbestandteil "F." ablege.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten seinen Vornamen in den Namen "Sergej" zu ändern. Er gab zur Begründung an, dass bei der Namensänderung von "Sergej" in die deutsche Form "Siegfried" das Allgemeine Persönlichkeitsrecht übersehen worden sei. Als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhalte es das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Dieses wiederum beinhalte auch das Recht selbst zu bestimmen, wer man sei. Dem Einzelnen könne nicht verwehrt werden, seinen Vornamen zu behalten. Der Vorname sei ein wichtiger Teil der Identität. Er habe 12 Jahre lang in Russland mit dem Vornamen "Sergej" gelebt.

Die Erklärung seiner Eltern zur Namensänderung, nachdem er gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, stelle einen Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, soweit diese unumkehrbar sei. Denn er sei sich als minderjähriges Kind der Tragweite dieser Entscheidung damals gar nicht bewusst gewesen. Deshalb müsse es ihm als erwachsenen Menschen zuzubilligen sein, die Namensänderung zu widerrufen. Er werde auch in seinem Freundes- und Familienkreis weiterhin "Sergej" genannt.

Unter dem 22. April 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Antrag auf Änderung des Vornamens eines "wichtigen Grundes" bedürfe. Nach eingehender Prüfung sei festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen das Vorliegen des wichtigen Grundes nicht ausreichend nachwiesen. Der Beklagte gab Gelegenheit zur Stellungnahme und bat entsprechende Unterlagen (ggf. ein ärztliches Gutachten aus dem hervorginge, dass das Tragen des Vornamens eine seelische Belastung bedeute oder Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass der Name "Sergej" weiterhin benutzt werde) nachzureichen.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 entgegnete der Kläger, dass das Tragen des Namens "Siegfried" für ihn keine seelische Belastung bedeute. Er sei auf den Namen "Sergej" getauft worden. Das Tragen des Taufnamens sei Ausdruck seines religiösen Glaubens. Dadurch, dass er den Namen "Siegfried" gegen seinen Willen tragen müsse, werde in seine Glaubensverwirklichungsfreiheit eingegriffen. Er habe keine Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass er den Namen "Sergej" weiterhin benutze, weil er rechtlich gezwungen sei, mit "Siegfried" zu unterschreiben. Das mache er auch seit der Namensänderung im Jahr 1999. Unter dem 15. Juni 2016 legte der Kläger eine Unterschriftenliste vor, von Personen, die bestätigen, dass er weiterhin mit seinem Taufnamen "Sergej" angesprochen werde. Auch legte er seine Taufbescheinigung vor.

Nachdem der Beklagte zunächst nicht über den Antrag entschieden hatte, hat der Kläger unter dem 12. August 2015 Untätigkeitsklage erhoben, die er auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren stützt.

Mit Bescheid vom 13. August 2015 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung des Vornamens abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger den wichtigen Grund für die Änderung des Namens nicht nachgewiesen habe. Seine Eltern, als Sorgeberechtigte, hätten die unwiderrufliche Erklärung abgegeben, den Vornamen entsprechend zu ändern. Diese Erklärung habe der Kläger gegen sich gelten zu lassen. Die Erklärung sei auch nicht angefochten worden.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2015 hat der Kläger die Klage umgestellt.

Der Kläger beantragt schriftlich (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 auf den Antrag vom 19. Januar 2015 auf Änderung des Vornamens von "Siegfried" auf "Sergej" aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag vom 19. Januar 2015 auf Änderung des Vornamens von "Siegfried" auf "Sergej" stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen unter Verweis aus den streitgegenständlichen Bescheid entgegen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in "Sergej" (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Der erhobenen Klage und dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass die Eltern des Klägers für diesen am 26. August 1999 eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG (i.V.m. §§ 43, 47 Personenstandsgesetz - PStG -, Art. 47 EGBGB) abgegeben haben. Nach § 94 BVFG können Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1.) Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht und 3.) eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden (§ 94 Abs. 2 BVFG). Zweck der Regelung ist es, für den genannten Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung ihres Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen (s. Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 06.04.2010, GMBl. 2010, 638). Dies ist hier erfolgt. Die Erziehungsberechtigten des Klägers haben als Spätaussiedler für ihren Abkömmling - den Kläger - die Erklärung abgegeben, dass er den in der Bundesrepublik ungebräuchlichen Bestandteil des Namens "F." ablege und ab dem Zeitpunkt der Erklärung die deutschsprachige Form seine Vornamens "Siegfried" anstelle der russischen Form "Sergej" verwende. Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht aus (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20.2.2013 - W 6 K 11.551 -; OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - 31 Wx 72/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011, 24 K 1249/10 -, jeweils ).

Rechtsgrundlage für die Änderung des Vornamens ist § 1 Namensänderungsgesetz - NamÄndG - i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG -. Nach § 1 NamÄndG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Der Familienname darf nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach § 11 NamÄndG finden §§ 1 bis 3 NamÄndG auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht. Der Begriff des "wichtigen Grundes" ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 NamÄndG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden muss. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d.h., wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden. Da das deutsche Namensrecht durch die familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts im Grundsatz abschließend geregelt ist, hat die im Namensänderungsgesetz vorgesehene öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens die Natur einer Ausnahme von jenen Regeln. Diese Ausnahme kann nur dann gewährt werden, wenn der nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu führenden Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht. Ein bloß vernünftiger, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens grundsätzlich nicht zu überwiegen (Nds. OVG, Urteil vom 18.1.1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346; VG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 1 A 3849/12 -, ). Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens etwas geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamen stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, Urteil vom 26.03.2003, 6 C 26/02 - ).

Anhaltspunkte für typische Fälle, in denen ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gegeben sein kann, ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (vom 11.8.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014, - NamÄndVwV -). Als Verwaltungsvorschrift entfaltet die NamÄndVwV zwar keine Bindungswirkung, darf aber zur näheren Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" aus § 3 Abs. 1 NamÄndG herangezogen werden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger keine Änderung seines Vornamens verlangen.

Zunächst ist keine der in den Nummern 28 bis 32 NamÄndVwV genannten typischen Fallgestaltungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung, die auch auf Vornamen entsprechend anwendbar sind (Nr. 62 NamÄndVwV), vorliegend gegeben.

Soweit der Kläger vorbringt, dass die seinerzeit von seinen Eltern erklärte unwiderrufliche Änderung seines Vornamens gem. § 94 BVFG sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

Das nach Art. 2 Abs. 1 Satz Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.1981 - 7 B 69.80 -, NVwZ 1982,111; Beschluss vom 20.08.1985 - 7 B 156.85 -, ). Die Führung des Vornamens ist grundsätzlich der freien Disposition entzogen. Der Wunsch allein, einen anderen Namen führen zu wollen, reicht für eine Änderung nicht aus. Auch hierbei ist das das öffentliches Interesse mit dem Interesse des Klägers abzuwägen.

Die vorzunehmende Abwägung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Für diesen streitet die Tatsache, dass er aufgrund der unterschiedlichen Handhabung seines deutschen bzw. russischen Vornamens in seinem Freundeskreis ausweislich der beigebrachten Unterschriftenliste zum Teil anders genannt wird, als im geschäftlichen Verkehr, was für das Gericht nachvollziehbar zu Unzulänglichkeiten in der persönlichen Lebensführung des Klägers führen kann. Auch wertet das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass dieser erst seit seinem 12. Lebensjahr einen Vornamen trägt, der nicht derjenige ist, den seine Eltern ihm nach der Geburt gegeben hatten. Dies allein ist in der Abwägung jedoch nicht höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse den Vornamen aufgrund der Zuordnungsfunktion zu behalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Einzelne grundsätzlich keinen Einfluss auf den ihm von seinen Eltern gegebenen Vornamen hat. Soweit sich der Kläger als minderjähriges Kind der Tragweite der Entscheidung der Angleichung seines Vornamens an die in Deutschland geläufige Form "Siegfried" damals nicht bewusst war, ist dies hier unerheblich. Denn die Entscheidung, einem Kind einen bestimmten Vornamen zu geben, obliegt allein den Erziehungsberechtigten. In der Wahl des Vornamens sind sie weitgehend frei (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, ). Sie können den Vornamen nach Belieben etwa aus religiösen, zeitgenössischen oder integrativen Gründen wählen, ohne dass das Kind hierauf Einfluss hat. Diese grundsätzlich abschließende Entscheidung wird nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG erneut in die Hände der Eltern übergeben, indem diese abermals in die Lage versetzt werden, zum Wohle ihres Kindes - zur Gewährleistung einer schnellen Integration in dem neuen Sprach- und Kulturkreis - eine abschließende und grundsätzlich unwiderrufliche Erklärung zu seinem Vornamen abzugeben. Zu Lasten des Klägers ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 1999 am Rechtsverkehr unter dem Vornamen "Siegfried" teilnimmt. Er hat auch, nachdem er im Jahr 2005 volljährig geworden ist, über viele Jahre hinweg keine ernsthaften Bemühungen unternommen, seinen Vornamen wieder in "Siegfried" ändern zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hieran etwa wegen Sprachproblemen oder sonstigen Umständen gehindert war, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dennoch hat er den Antrag auf Änderung des Namens bei dem Beklagten erst im Jahr 2015 gestellt.

Soweit sich der Kläger auf seine Religionsfreiheit beruft, rechtfertigt sein Vorbringen nicht die Änderung des Vornamens. Die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, ). Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, geschützt. Die Glaubensfreiheit schließt auch religiöse Überzeugungen ein, die für eine konkrete Lebenssituation eine religiöse Reaktion für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, ). Erheblich ist dabei das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers, solange die religiöse Zielsetzung nicht nur als Vorwand dient (dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, ). Vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Glaubensfreiheit erhält der Belang, den "Taufnamen" als Vornamen zu führen, ein großes Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26/02 -, ). Anerkannt ist in dem Zusammenhang, dass einem Vornamen ein weiterer Vorname vorangestellt werden kann, der nach nachvollziehbaren Vorstellungen mit einer besonderen Glaubenserfahrung verbunden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritts zum katholischen Glauben vorgenommen wird, der sich in der Taufe unter Beilegung eines "Taufnamens" manifestiert hat. Allein entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger ernsthaft der dem Änderungsbegehren zugrunde liegenden religiösen Überzeugung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26/02 -, ).

Unter Zugrundelegung dessen, wird die religiöse Überzeugung des Klägers für sein Änderungsbegehren nicht hinreichend deutlich. Er trägt nur vor, dass er auf dem Namen "Sergej" getauft worden sei und legt als Beleg hierfür seine Taufbescheinigung vor. Umstände, die seine ernsthafte innere - religiöse - Verbundenheit mit dem Taufnamen "Sergej" kundtun, zeigt der Kläger nicht auf. Auch sind solche für das Gericht nicht ersichtlich.

Eine seelische Belastung, die unter Umständen einen "wichtigen Grund" für die Änderung des Vornamens sein kann, hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Schließlich kann der Kläger eine Änderung seines Vornamens auch nicht durch eine Anfechtung der Erklärung nach § 94 BVFG erreichen. Dahinstehen kann, ob diese Erklärung der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB überhaupt unterliegt. Denn jedenfalls scheitert eine Anfechtung daran, dass die Anfechtungsfrist nach §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB von 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung am 26. August 1999 verstrichen ist, selbst wenn man die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers am 20. Mai 2005 berechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.