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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 179 GVGA - (Artikel 85 Absatz 2 WG, Artikel 55 Absatz 3 ScheckG)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) Von jedem Wechsel- oder Scheckprotest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

(2) 1Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks ist ein Vermerk aufzunehmen, der enthalten muss:

  1. 1.

    den Betrag des Wechsels oder des Schecks;

  2. 2.

    die Verfallzeit;

  3. 3.

    den Ort und den Tag der Ausstellung;

  4. 4.

    den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;

  5. 5.

    falls eine vom Bezogenen (oder beim eigenen Wechsel vom Aussteller) verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung bewirkt werden soll, den Namen dieser Person;

  6. 6.

    die Namen der etwaigen Notadressaten und Ehrenannehmer.

2Wegen des Vermerks bei Wechseln in fremder Sprache vergleiche § 170.

(3) Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks sowie die Protestabschrift sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu schreiben.

(4) 1Die Protestabschriften und die Vermerke sind nach der zeitlichen Reihenfolge in Protestsammelakten einzuheften. 2Die Protestabschriften erhalten innerhalb eines jeden Bandes laufende Nummern. 3Enthält ein Band 200 Nummern, so ist ein neuer Band anzulegen.