§ 180 GVGA
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig,
- 1.
die öffentliche Versteigerung oder den freihändigen Verkauf in allen Fällen durchzuführen, in denen das Gesetz einen Berechtigten ermächtigt, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zum Zweck seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen,
- 2.
freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.
(2) 1Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf erfolgt auf Betreiben des Berechtigten. 2Eines Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es nicht.
(3) Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet,
- 1.
Sachen zu versteigern, die ihm, seinen Angehörigen oder seinen anlässlich der Versteigerung zugezogenen Gehilfen gehören,
- 2.
selbst, durch einen anderen oder für einen anderen zu bieten oder zu kaufen,
- 3.
seinen Angehörigen oder seinen Gehilfen das Bieten oder das Kaufen zu gestatten,
- 4.
eine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder (Kaufgeldergewähr) oder für eine bestimmte Höhe des Versteigerungserlöses (Ausbietungsgewähr) zu übernehmen,
- 5.
eine Beteiligung an einem Überpreis oder eine besondere Vergütung für den Empfang des Erlöses und seiner Ablieferung zu vereinbaren,
- 6.
die zu versteigernden Gegenstände anzupreisen.
(4) 1In Gastwirtschaften sollen Versteigerungen nur stattfinden, wenn keine anderen geeigneten Räume vorhanden sind und wenn während der Versteigerung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. 2Betrunkene sind zum Bieten nicht zuzulassen und aus den Versteigerungsräumen zu entfernen.
(5) 1Der Gerichtsvollzieher muss die Versteigerung unterbrechen oder abbrechen, wenn er weiß oder nach den Umständen annehmen muss, dass
- 1.
Personen Verabredungen getroffen haben, nach denen andere vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten werden sollen,
- 2.
Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um von den Beteiligten zum gemeinsamen Vorteil veräußert oder unter ihnen verteilt zu werden,
- 3.
Personen mitbieten, die gewerbsmäßig das Mitbieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten.
2Der Gerichtsvollzieher kann die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe entfernen lassen.