Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.02.2022, Az.: 2 Ws 6/22
Höhe der im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedstaat aus einer Freiheitsstrafe umgewandelten Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.02.2022
- Aktenzeichen
- 2 Ws 6/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 40556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:0222.2WS6.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 23.12.2021 - AZ: 165 StVK 77/21
Rechtsgrundlagen
- § 84g Abs. 5 Nr. 2 IRG
- § 1 JGG
- § 105 JGG
Fundstellen
- StV 2023, 697-700
- StraFo 2022, 405-407
Amtlicher Leitsatz
Wird im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedsstaat eine im ersuchenden Staat gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG verhängte Freiheitsstrafe in eine Jugendstrafe umgewandelt, ist für die Höhe der dann im Inland zu vollstreckenden Jugendstrafe allein die im ersuchenden Staat verhängte Strafhöhe maßgeblich, wenn diese das Höchstmaß der nach dem Jugendgerichtsgesetz für vergleichbare Straftaten angedrohten Jugendstrafe nicht übersteigt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Lüneburg vom 23. Dezember 2021 dahingehend geändert, dass die im Urteil des Landgerichts West (Vestre Landsret) vom 4. Februar 2021 verhängte Freiheitsstrafe in eine Jugendstrafe von neun Jahren umgewandelt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insofern entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der zuletzt in S. wohnhafte Beschwerdeführer wurde durch das dänische Landgericht West (Vestre Landsret) mit seit dem selben Tag rechtskräftigem Urteil vom 4. Februar 2021 wegen Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, die er derzeit in einer dänischen Strafvollzugseinrichtung verbüßt.
Das Justizministerium Dänemarks hat die deutschen Justizbehörden mit Schreiben vom 25. Juni 2021 um die Übernahme der Strafvollstreckung ersucht. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Lüneburg das Urteil des Landgerichts West vom 4. Februar 2021 und die hierin erkannte Freiheitsstrafe von neun Jahren für vollstreckbar erklärt.
Hiergegen wendet sich der zum Zeitpunkt der in Dänemark begangenen Straftaten 19-jährige Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Umwandlung der im dänischen Urteil verhängten Freiheitsstrafe in eine Jugendstrafe "in angemessener Höhe" begehrt.
II.
Die gemäß § 84g Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit mit dem Rechtsmittel die Umwandlung der Freiheitsstrafe erstrebt wird. Eine Ermäßigung der Strafhöhe kam dagegen nicht in Betracht.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 84a bis 84c IRG für die Vollstreckung der durch das Urteil des dänischen Landgerichts West vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe in Deutschland liegen vor.
a) Mit dem Übernahmeersuchen wurden die gemäß § 84c IRG erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung, welche dem Formblatt in Anhang l des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der derzeit gültigen Fassung entspricht, und das der Verurteilung zugrundeliegende Erkenntnis in deutscher Sprache übermittelt.
b) Das Urteil des dänischen Landgerichts West vom 4. Februar 2021 ist rechtskräftig, § 84a Abs. 1 Nr. 1 IRG, und vollstreckbar. Die dem Urteil zugrundeliegenden Taten wären auch nach deutschem Recht strafbar als Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Brandstiftung gemäß §§ 227, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Verurteilte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich in Dänemark auf, wo das Urteil gegen ihn ergangen ist, § 84a Abs. 1 Nr. 3 a) und b) IRG. Seine nach § 84a Abs. 1 Nr. 3c) IRG erforderliche Zustimmung zur Vollstreckung der Strafe in Deutschland hat der Verurteilte erteilt.
c) Auch die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 84b IRG liegen vor. Insbesondere ist das Urteil in Anwesenheit des Verurteilten ergangen, § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten, § 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG.
d) Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre gemäß § 84e IRG zu treffende vorläufige Bewilligungsentscheidung nicht ausreichend dahingehend begründet, ob die in § 84d IRG benannten fakultativen Bewilligungshindernisse im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft zu treffenden Ermessensentscheidung geltend gemacht werden sollen (zu den Begründungsvoraussetzungen insoweit Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 84g Rn. 8). Da allerdings bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bewilligungshindernisse aus § 84d Nr. 1 bis 6 IRG offenkundig nicht vorliegen und der Staatsanwaltschaft insoweit keinerlei Ermessen eröffnet war, konnte die Strafvollstreckungskammer gemäß § 84g Abs. 3 S .1 Nr. 1 IRG, ohne die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, in der Sache entscheiden (vgl. Senat, B. v. 19.06.2018, 2 Ws 209/18).
Aus diesem Grund kam es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt noch zur Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 84e IRG befugt ist. Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (Rb-EuHB) hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19) entschieden, dass der dort in Art 6 Abs. 2 Rb-EuHB verwendete Begriff der "vollstreckenden Justizbehörde" die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats nicht umfasst, die - wie für deutsche Staatsanwaltschaften in §§ 146, 147 GVG bestimmt - Einzelweisungen der Exekutive unterworfen werden kann. In Auslieferungsverfahren, denen ein Europäischer Haftbefehl zugrundeliegt, steht der dort zuständigen Generalstaatsanwaltschaft daher keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen gemäß § 83b IRG mehr zu. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass deutsche Staatsanwaltschaften wegen des ihnen gegenüber bestehenden Weisungsrechts auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Rb-Freiheitsstrafen) nicht mehr als "zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates" (Art. 12 Rb-Freiheitsstrafen) anzusehen sind und sie kein Ermessen mehr in Bezug auf die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen im Sinne des. § 84d IRG ausüben dürfen. Wie im Anwendungsbereich des Rb-EuHB geht es auch im Rahmen der Vollstreckungsübernahme um eine Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Betroffenen. Und während die Staatsanwaltschaft in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ausdrücklich als "Anordnungsbehörde" benannt ist, weshalb die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes zur unabhängigen Justizbehörde im Anwendungsbereich des Rb-EuHB dort nicht zur Anwendung kommen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - C-584/19), ist die Staatsanwaltschaft im Rb-Freiheitsstrafen nicht ausdrücklich als "zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates" benannt. Die Frage konnte vorliegend aber offenbleiben, nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen von Bewilligungshindernisse gemäß § 84d IRG im vorliegenden Fall bereits nicht vorlagen und insofern ohnehin keine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft veranlasst war.
2. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer war die in Dänemark, dessen Rechtsordnung dem deutschen Jugendstrafrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt, verhängte Freiheitsstrafe in eine Jugendstrafe im Sinne des Vierten Abschnittes des JGG umzuwandeln.
a) Gemäß § 84g Abs. 5 S.1 Nr. 2 IRG, der Artikel 8 Abs. 3 Rb-Freiheitsstrafen in nationales Recht umsetzt, wandelt das Gericht die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn die verurteilte Person - wie hier - zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist in diesen Fällen im ausländischen Erkenntnis gegen einen Heranwachsenden im Sinne von § 1 JGG eine Erwachsenenstrafe verhängt worden, bedarf es einer Prüfung durch das Gericht, ob im Fall einer Verurteilung des Betroffenen in Deutschland eine Sanktion des Jugendstrafrechts zur Anwendung gekommen wäre. Das von § 84g Abs. 5 S.1 Nr. 2 IRG in Bezug genommene Jugendgerichtsgesetz sieht in § 105 Abs. 1 JGG die Anwendung jugendstrafrechtlicher Sanktionen für einen Heranwachsenden vor, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Lässt sich auf Grundlage der dem Gericht im Vollstreckungshilfeverfahren vom ersuchenden Staat übersandten Unterlagen eine an § 105 JGG gemessene Bewertung nicht treffen, kann es gehalten sein, im Rechtshilfeverfahren gemäß § 84f Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 2 IRG weitere Beweise zu erheben (BT-Drs. 18/4347, S. 129). Kann nicht sicher festgestellt werden, ob der zur Tatzeit Heranwachsende in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist nach dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drs. a.a.O) im Zweifelsfall Jugendstrafrecht anzuwenden. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116) geht der Gesetzgeber davon aus, dass kriminalpolitisch die Gefahr, dass ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht behandelt wird, nicht so bedeutungsvoll ist wie die umgekehrte Gefahr eines Missgriffs durch unzulängliche Berücksichtigung der erzieherischen Bedürfnisse.
b) Daran gemessen war die in Dänemark verhängte Freiheitsstrafen in eine Jugendstrafe umzuwandeln.
Die Urteilsgründe der dänischen Erkenntnisse verhalten sich - abgesehen vom äußeren Ablauf der Tat sowie dem unmittelbaren Vor- und Nachtatverhalten - nicht zu solchen Umständen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten zulassen. Im Vollstreckungsübernahmeverfahren ist allerdings bekannt geworden, dass der Verurteilte zur Tatzeit noch bei seinen Eltern wohnte und mit diesen einen gemeinsamen Urlaub in Dänemark verbrachte. Nach Abschluss seiner Schulausbildung befand er sich im ersten Lehrjahr einer Ausbildung zum Chemikanten. Zu diesen Informationen tritt das in den dänischen Urteilen mitgeteilte Vor- und Nachtatverhalten. Der Verurteilte begleitete nach den Feststellungen der dänischen Erkenntnisse die ihm bis dahin unbekannten späteren Tatopfer C. L. H. und E. N. in deren Haus. Die Situation nach der Tatbegehung filmte er mit einem Mobiltelefon.
In einer Zusammenschau geht der Senat abweichend von der Strafvollstreckungskammer davon aus, dass der Verurteilte in seiner Persönlichkeitsentwicklung zur Tatzeit eher einem Jugendlichen gleichstand. Beim Vortatverhalten ist - vom Senat freibeweislich durch eine Internetrecherche ermittelt - insbesondere zu berücksichtigen, dass die späteren Opfer 61 und 85 Jahre alt waren. Dass der zur Tatzeit 19-jährige Verurteilte die beiden deutlich älteren Zufallsbekanntschaften spät abends in deren Haus begleitete, dürfte naheliegend eher als Ausdruck jugendlichen Leichtsinns zu werten sein. Auch das Filmen der Situation nach dem Tod von C. L. H. und der Brandlegung mit einem Mobiltelefon deutet auf ein eher unreifes Verhalten hin. Es erscheint dem Senat unwahrscheinlich, dass weitere Ermittlungen geeignet wären, ein gänzlich anderes Bild von der Persönlichkeit des Verurteilten zur Tatzeit zu zeichnen. Auf einen vorherigen entsprechenden Hinweis des Senats an die Verfahrensbeteiligten sind keine Stellungnahmen oder Anträge eingegangen.
3. Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits gegenüber der Strafvollstreckungskammer - die Ermäßigung der zu vollstreckenden Sanktionshöhe begehrt, bleibt sein Rechtsmittel ohne Erfolg.
Zwar erwähnt das Gesetz zu einer denkbaren Reduzierung einer nach § 84g Abs. 5 IRG umgewandelten Sanktion nichts. In § 84g Abs. 5 S. 2 Hs. 2 IRG ist lediglich bestimmt, dass die im anderen Mitgliedsstaat verhängte Sanktion nach Art und Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden darf. Überlegungen, die Norm im Umkehrschluss dahingehend auszulegen, eine Milderung sei zulässig, steht indes bereits § 84g Abs. 5 S. 2 Hs. 1 IRG entgegen: Danach ist für die Höhe der umgewandelten Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgeblich. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung zu § 84g Abs. 5 S. 2 IRG (BT-Drs. a.a.O.) stellt die Vorschrift klar, dass mit der Umwandlung einer Sanktion "gleichzeitig keine Strafmaßanpassungen der im anderen Mitgliedsstaat festgesetzten Höhe der Sanktion nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts stattfindet". Auch an anderer Stelle weisen die gesetzgeberischen Motive daraufhin, dass eine Anpassung der Sanktionshöhe nach Umwandlung einer ausländischen Sanktion in eine Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz zu unterbleiben hat. Gemäß § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG soll eine Vollstreckungsübernahme nicht zulässig sein, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 JGG war. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/4347 S. 114) führen hierzu aus, dass einen Heranwachsenden betreffende Übernahmeersuchen nicht nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG abgelehnt werden können, da diesem nach § 105 Abs. 1 JGG eine strafrechtliche Verantwortung regelmäßig unterstellt werde. "Die ausländische Sanktion ist dann grundsätzlich auch ihrer Höhe nach anzuerkennen [...]." Auch eine europarechtskonforme Auslegung von § 84g Abs. 5 IRG lässt keinen anderen Schluss zu. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 Rb-Freiheitsstrafen ist eine Anpassung der Dauer der mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbaren Sanktion nur zulässig, wenn die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet, was der deutsche Gesetzgeber in § 84g Abs. 4 S. 1 IRG in innerstaatliches Recht transformiert hat (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17, juris).
Das dänische Erkenntnis, mit dem der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, überschreitet das in Deutschland vorgesehene Höchstmaß der Jugendstrafe nicht. § 105 Abs. 3 JGG begrenzt dieses für Heranwachsende - abgesehen von Verurteilungen wegen Mordes - auf zehn Jahre, mithin mehr als die im dänischen Urteil gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen waren der Landeskasse aufzuerlegen, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel - an dessen Begründung gemessen - im Wesentlichen Erfolg hatte.