Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.2022, Az.: 2 Ws 36/22

Anforderungen an Terminsmitteilung für ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verhandlungstermins nach IRG; Keine Pflicht zum Hinweis auf Möglichkeit der Verurteilung bei Abwesenheit des Angeklagten; Fehlende Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren; Strafvollstreckung in Polen nach Abwesenheitsurteil

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.2022
Aktenzeichen
2 Ws 36/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 20387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0401.2WS36.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.01.2022 - AZ: 75 StVK 116/21

Fundstelle

  • StV 2022, 658-659

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine "Terminmitteilung", die einen Angeklagten von Termin und Ort der gegen ihn geführten Hauptverhandlung unterrichtet und ihn in einer beigefügten Mitteilung über umfangreiche prozessuale Verteidigungsrechte belehrt, genügt inhaltlich den Anforderungen an eine ausreichende Bekanntgabe des Verhandlungstermins im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG und § 84b Abs. 3 Nr. 1 IRG.

  2. 2.

    Der Hinweis an einen Angeklagten (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) IRG und § 84b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) IRG), dass eine Verurteilung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erfolgt sein. Es ist ausreichend, dass der Angeklagte auf Grundlage der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins vernünftigerweise mit seiner Verurteilung in Abwesenheit rechnen musste. Enthält die Bekanntgabe einer Hauptverhandlung an den Angeklagten Informationen dazu, dass seine Teilnahme freiwillig ist, in seiner Abwesenheit Beweiserhebungen erfolgen können und wird er gleichzeitig über mögliche Rechtsmittel gegen ein "Urteil" belehrt, muss er vernünftigerweise mit der Möglichkeit seiner Verurteilung rechnen.

  3. 3.

    Übt die Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren im Rahmen der Vorabbewilligungsentscheidung kein Ermessen aus, ist die Strafvollstreckungskammer zu einer Entscheidung in der Sache berechtigt, wenn ersichtlich keine der tatbestandlichen, das Ermessen eröffnenden Voraussetzungen vorliegt.

  4. 4.

    Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die Staatsanwaltschaft derzeit zur abschließenden Ermessenausübung beim Vorliegen von Bewilligungshindernissen im Sinne des § 84d IRG aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit ohnehin nicht befugt ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover 3. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der bereits seit längerem in Deutschland lebende Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Lodz-Srodemiescie mit seit dem 5. Mai 2017 rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2017 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Justizbehörden der Republik Polen haben erstmals mit Schreiben vom 10. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft Hannover um die Übernahme der Strafvollstreckung ersucht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Januar 2022 hat die Strafvollstreckungskammer das Urteil des Amtsgericht Lodz-Srodemiescie vom 5. Mai 2017 und die hierin erkannte Freiheitsstrafe von zehn Monaten für vollstreckbar erklärt.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wendet ein, das Urteil sei in seiner Abwesenheit ergangen. Zu der dem Erkenntnis vorangehenden Verhandlung sei er nicht ordnungsgemäß geladen worden. Für dieselbe Tat habe er auf Angebot der polnischen Staatsanwaltschaft bei der Polizei in G. bereits eine Geldstrafe bezahlt. Hilfsweise begehrt er die Herabsetzung der zu vollstreckenden Strafe.

II.

Die gemäß § 84g Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckungsübernahme richtet sich für das am 5. Mai 2017 ergangene polnische Urteil gemäß § 102 IRG nach den §§ 84 bis 85f. IRG.

2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 84a bis 84c IRG für die Vollstreckung der durch das Urteil Amtsgericht Lodz-Srodemiescie vom 5. Mai 2017 verhängten Strafe in Deutschland liegen vor.

a) Die nach § 84c IRG erforderlichen Unterlagen liegen vor. Bereits mit dem Übernahmeersuchen 10. September 2020 wurde das der Verurteilung zugrundeliegende Erkenntnis in deutscher Sprache übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 haben die polnischen Justizbehörden sodann die erforderliche, dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen (Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Bescheinigung übersandt, die alle notwendige Angaben enthält.

b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 84a IRG liegen vor. Das eine freiheitsentziehende Sanktion verhängende Urteil des Amtsgericht Lodz-Srodemiescie vom 5. Mai 2017 ist rechtskräftig, § 84a Abs. 1 Nr. 1 IRG, und vollstreckbar. Die dem Urteil zugrundeliegende Tat wären nach deutschem Recht strafbar als Betrug gemäß § 263 StGB (§ 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG). Der Verurteilte besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und hat in Deutschland seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, § 84a Abs. 1 Nr. 3 a) und b) IRG.

c) Auch die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 84b IRG liegen vor.

aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig oder strafrechtlich nicht verantwortlich war (§ 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG), bestehen nicht. Gleiches gilt für Umstände, wonach der Verurteilte wegen derselben Tat in einem anderen Staat verurteilt worden sein könnte oder die zu übernehmende Sanktion bereits vollstreckt wurde oder im Urteilsstaat nicht mehr vollstreckt werden kann (§ 84b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Nach der von den polnischen Justizbehörden übersandten Bescheinigung ist die Strafe noch vollständig zu vollstrecken. Vollstreckungsverjährung tritt in Polen erst im Jahr 2042 ein. Auch in Deutschland wäre die Vollstreckung noch nicht verjährt, § 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von - wie hier - bis zu einem Jahr verjährt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB). Die Vollstreckung des seit dem 5. Mai 2017 rechtskräftigen polnischen Erkenntnisses würde daher erst am 5. Mai 2022 verjähren.

bb) Der Zulässigkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Verurteilte zu der Verhandlung, der das polnische Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist. Die Abwesenheit eines Verurteilten in der zum ausländischen Urteil führenden Verhandlung führt zwar gemäß § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Vollstreckung im Inland. In Umsetzung europäischen Rechts (Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Ratesvom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist) und insofern auch rechtsstaatlich unbedenklich bestimmen die § 84b Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) IRG Ausnahmen vom vorgenannten Grundsatz. Danach ist die Vollstreckung nicht unzulässig, weil der Verurteilte rechtzeitig von der zum polnischen Urteil führenden Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde und dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in seiner Abwesenheit ergehen kann.

(1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er in ausreichender Form Kenntnis von der zum Urteil führenden Verhandlung erlangt. Hierzu ist gemäß § 84b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) IRG, der Art. 5 Nr. 1 des Rb 2008/299/JI in nationales Recht umsetzt, erforderlich, dass der Verurteilte zur Verhandlung geladen oder auf andere Weise tatsächlich offiziell in Kenntnis von Termin und Ort der Gerichtsverhandlung gesetzt worden ist. Beide Alternativen, die persönliche Ladung sowie die von öffentlicher Seite tatsächliche Inkenntnissetzung von dem Termin und Ort der Verhandlung implizieren, dass die betroffene Person nicht nur über das Verfahren informiert wird, sondern ihr die Möglichkeit eröffnet wird, sich in dem Termin zu dem Vorwurf zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen und so ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Die Art und Weise der Unterrichtung richtet sich grundsätzlich nach der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, deren Einhaltung nicht durch den ersuchten Staat bzw. durch die deutschen Gerichte zu überprüfen ist (vgl. zu vorstehendem BT-Drs 18/3562, S. 78f. zum gleichlautenden § 83 Abs. 2 IRG, vgl. zu § 84b insoweit die Verweisung in BT-Drs 18/4347 S. 117).

Daran gemessen besteht an der rechtzeitigen Kenntnis des Verurteilten von der Verhandlung vom 25. April 2017 kein Zweifel. In der per Einschreiben an ihn versandten Terminmitteilung vom 14. März 2017 wurde er "als Angeklagter" durch das polnische Amtsgericht über Zeit und Ort der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung vom 25. April 2017 unter Nennung von Uhrzeit und Gerichtsaal in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Anklage übersandt. Aus dem den Mitteilungen hierzu beigefügten Merkblatt ist darüber hinaus ersichtlich, dass er als Angeklagter als Ausfluss der Gewährung rechtlichen Gehörs umfangreiche prozessuale Rechte hätte geltend machen können und hierzu ein Anwesenheitsrecht gehabt hätte. Dass das Schreiben nicht als "Ladung" bezeichnet ist, ist dabei unschädlich und von deutschen Gerichten hinzunehmen, weil sich die Art und Weise der Unterrichtung grundsätzlich nach der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates richtet, die durch die deutschen Gerichte nicht zu überprüfen ist.

(2) Der Verurteilte wurde mit der Mitteilung von Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung darauf hingewiesen, dass ein Erkenntnis in seiner Abwesenheit ergehen kann. Auch insoweit gilt, dass die Art und Weise der Unterrichtung sich grundsätzlich nach der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates richtet und es ausreicht, dass derjenige Angeklagte, der auf sein bestehendes, aus Art. 6 EMRK folgendes Anwesenheitsrecht verzichtet, vernünftigerweise die Konsequenzen seines Handelns vorhersehen kann (BT-Drs 18/3562, S. 79). Zwar enthält insoweit weder die Terminsmitteilung, noch die mitgesandte Belehrung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Urteil auch auf eine in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung ergehen kann. Vernünftigerweise musste der Verurteilte aber auch damit aufgrund der ihm mit der Terminsmitteilung erteilten Hinweise rechnen. Aus Nr. 2 der mit der Terminsmitteilung vom 14. März 2017 übersandten Belehrung des Angeklagten folgt insoweit bereits, dass es einem Angeklagten - vorbehaltlich einer vorliegend nicht erfolgten Anordnung zum persönlichen Erscheinen - freisteht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen; jedenfalls hat er hierzu aber ein Recht. Aus den Belehrungen ist auch ersichtlich - etwa in Nr. 1 -, dass Beweiserhebungen auch in Abwesenheit erfolgen werden. Unabhängig davon, dass Gerichtsverhandlungen regelmäßig stets mit einer gerichtlichen Entscheidung enden, musste sich dem Verurteilten bei vernünftigem Verständnis spätestens aus dem Hinweis in Nr. 10 aufdrängen, dass die Verhandlung, über die er unterrichtet wurde, mit einem Urteil enden könnte, nachdem er dort ausführlich über mögliche Rechtsmittel hiergegen belehrt wurde.

3. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre gemäß § 84e IRG zu treffende vorläufige Bewilligungsentscheidung nicht ausreichend dahingehend begründet, ob die in § 84d IRG benannten fakultativen Bewilligungshindernisse im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft zu treffenden Ermessensentscheidung geltend gemacht werden sollen (zu den Begründungsvoraussetzungen insoweit Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 84g Rn. 8). Da allerdings bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bewilligungshindernisse aus § 84d Nr. 1 bis 6 IRG offenkundig nicht vorliegen und der Staatsanwaltschaft insoweit keinerlei Ermessen eröffnet war, konnte die Strafvollstreckungskammer gemäß § 84g Abs. 3 S .1 Nr. 1 IRG, ohne die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, in der Sache entscheiden (vgl. Senat, B. v. 19.06.2018, 2 Ws 209/18).

Aus diesem Grund kam es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt noch zur Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 84e IRG befugt ist. Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (Rb-EuHB) hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19) entschieden, dass der dort in Art 6 Abs. 2 Rb-EuHB verwendete Begriff der "vollstreckenden Justizbehörde" die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats nicht umfasst, die - wie für deutsche Staatsanwaltschaften in §§ 146, 147 GVG bestimmt - Einzelweisungen der Exekutive unterworfen werden kann. In Auslieferungsverfahren, denen ein Europäischer Haftbefehl zugrundliegt, steht der dort zuständigen Generalstaatsanwaltschaft daher keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen gemäß § 83b IRG mehr zu. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass deutsche Staatsanwaltschaften wegen des ihnen gegenüber bestehenden Weisungsrechts auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen) nicht mehr als "zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates" (Art. 12 Rb-Freiheitsstrafen) anzusehen sind und sie kein Ermessen mehr in Bezug auf die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen im Sinne des. § 84d IRG ausüben dürfen. Wie im Anwendungsbereich des Rb-EuHB geht es auch im Rahmen der Vollstreckungsübernahme um eine Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Betroffenen. Und während die Staatsanwaltschaft in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ausdrücklich als "Anordnungsbehörde" benannt ist, weshalb die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes zur unabhängigen Justizbehörde im Anwendungsbereich des Rb-EuHB dort nicht zur Anwendung kommen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - C-584/19), ist die Staatsanwaltschaft im Rb-Freiheitsstrafen nicht ausdrücklich als "zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates" benannt. Die Frage konnte vorliegend aber offenbleiben, nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen von Bewilligungshindernissen gemäß § 84d IRG im vorliegenden Fall bereits nicht vorlagen und insofern ohnehin keine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft veranlasst war.

4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel die Ermäßigung der zu vollstreckenden Sanktionshöhe begehrt, bleibt sein Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Sanktion ergibt sich stets aus dem ausländischen Erkenntnis, § 84g Abs. 3 IRG (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG § 84g Rn. 14; s. auch Art. 8 Rb-Freiheitsstrafen). Ein Fall des § 84g Abs. 4 IRG liegt nicht vor, weil die mit dem polnischen Urteil verhängte Strafe von zehn Monaten nicht die im Inland gemäß § 263 Abs. 1 StGB für Betrug als Höchstmaß vorgesehene Freiheitsstrafe von fünf Jahren übersteigt.

5. Weitere, die Zulässigkeit der Vollstreckung hindernde Umstände liegen nicht vor. Insbesondere haben die polnischen Justizbehörden auf wiederholte Nachfrage mitgeteilt, dass irgendwelche, der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehenden Zahlungen des Verurteilten dort nicht bekannt sind. Insofern bestand auch keine Pflicht zur Aufklärung, was und aus welchem Grund der Verurteilte bei der Polizeiinspektion in G. bezahlt haben könnte. Jenseits des - unbelegten - Vortrages des Verurteilten hierzu ist nichts ersichtlich, was einen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren und zur zu vollstreckenden Freiheitsstrafe herstellen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 304 Abs. 4 StPO).