Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2022, Az.: 2 AR (Ausl) 67/21
Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei zulässiger Auslieferung; Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei unzulässiger Auslieferung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.02.2022
- Aktenzeichen
- 2 AR (Ausl) 67/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 15417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:0221.2AR.AUSL67.21.00
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 IRG
- § 77 IRG
- § 467 StPO
- § 467a StPO
- § 146 GVG
- § 147 GVG
- StrEG StrEG
Amtlicher Leitsatz
Ist die Auslieferung des Verfolgten unzulässig, kommt eine Erstattung seiner im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Landeskasse nur in Betracht, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für zulässig hält und mit ihrem gemäß § 29 Abs. 1 IRG beim Oberlandesgericht gestellten Antrag das Ziel der Auslieferung des Verfolgten anstrebt. Beantragt die Generalstaatsanwaltschaft dagegen, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist für eine Auslagenerstattung kein Raum.
Tenor:
Der Antrag des Verfolgten vom 14. Februar 2022, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen, wird abgelehnt. Eine Auslagen- oder Entschädigungsentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Torun vom 17. März 2021 (Az.: II Kop 13/21) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 8. Februar 2022 beantragt, den zuvor am 29. September 2021 durch den Senat erlassenen Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und "über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden." In der Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, die Auslieferung sei gemäß § 9 Nr. 2 Alt. 1 IRG offenkundig unzulässig. Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und entschieden, dass - wenngleich auch nach Auffassung des Senats die Auslieferung unzulässig ist - über die Zulässigkeit derzeit nicht zu entscheiden sei. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2022 Bezug genommen. Der Verfolgte hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 beantragt, "die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen".
II.
Der Antrag des Verfolgten war abzulehnen, weil eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlasst ist. Auch für eine Entschädigungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft fehlt eine Grundlage.
1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls in Betracht, wenn bereits ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG gestellt worden war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221; OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2010 - 1 Ausl 7/10, juris; OLG Koblenz, MDR 1983, 691; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252 und StV 2007, 151; OLG Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007, 2 Ausl A 53/07). Erst dieser hat - wie die Erhebung einer zur unmittelbaren Anwendung von §§ 467, 467a StPO führenden Anklage - zur Folge, dass in einem Auslieferungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu ergehen hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1981, 4 ARs 4/81, BGHSt 30, 152 noch zur - im Ergebnis vergleichbaren - Rechtslage nach dem bis zum Erlass des IRG geltenden § 25 DAG).
Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Zuschrift vom 8. Februar 2022 beim Senat beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden. Dieser Antrag war indes nicht geeignet, die Folge einer Auslagenerstattung auszulösen. So, wie die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeschuldigten erfolgt, muss mit einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 1 IRG, der für den Fall der Ablehnung der Zulässigkeit die Kostenfolge der §§ 467, 467a StPO auslöst, von dieser mit ihrem Antrag vertreten werden, dass die Auslieferung zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin zulässig ist. Dies folgt schon daraus, dass für die Generalstaatsanwaltschaft regelmäßig, jedenfalls im Rechtshilfeverkehr mit Nicht-EU-Staaten, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung besteht, wenn sie die vom ersuchten Staat begehrte Auslieferung ihrerseits nicht für bewilligungsfähig hält (Schomburg/Lagodny/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 29 Rn. 2, 5). Dementsprechend kommt eine Auslagenerstattung nicht in Betracht, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits wie hier die Auslieferung bereits für unzulässig hält und lediglich - aus welchem Grund auch immer - eine gerichtliche Bestätigung ihrer Rechtsauffassung begehrt.
Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ausweislich der Begründung ihrer Zuschrift vom 8. Februar 2022 ausdrücklich begehrt, die Auslieferung aufgrund eines aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten gemäß § 9 Nr. 2 IRG folgenden Auslieferungshindernisses für unzulässig zu erklären. Hierzu war sie - unabhängig von der Frage, ob dies verfahrensrechtlich geboten ist - entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift jedenfalls aus behördeninternen Gründen aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Justizministeriums verpflichtet. Hintergrund hierfür wiederum ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach vollstreckende Justizbehörden im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rb-EuHB) weisungsunabhängig sein müssen (EuGH, Urteil vom 24 November 2020 - C-510/19), was auf deutsche Staatsanwaltschaften im Lichte der §§ 146, 147 GVG nicht zutrifft (vgl. insoweit bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18). Ob deutsche Staatsanwaltschaften auf Grundlage dieser Rechtsprechung im Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Rb-EuHB auch nicht mehr eigenständig entscheiden dürfen, ob eine Auslieferung - wie vorliegend - offenkundig unzulässig ist, ist umstritten und Gegenstand einer bislang nicht entschiedenen Anrufung des Bundesgerichtshofes durch den Senat (Beschluss vom 7. Mai 2021 - 2 AR (Ausl) 26/21). Sofern die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Notwendigkeit der Weisungsunabhängigkeit der vollstreckenden Justizbehörde dazu führen sollte, dass nach nationalem Recht nicht mehr die Generalstaatsanwaltschaften, sondern die Oberlandesgerichte über die Unzulässigkeit einer Auslieferung entscheiden müssen, ist nicht erkennbar, warum dies einen Einfluss auf einen Auslagenerstattungsanspruch des Verfolgten haben könnte. Bei ablehnender Entscheidung bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft ist ein solcher Anspruch unzweifelhaft nicht gegeben. Daran kann sich nichts ändern, weil nunmehr - möglicherweise - das Oberlandesgericht entscheiden muss. Die Frage der Unabhängigkeit der Justizbehörden hat mit der Frage der Auslagenerstattung des Verfolgen nichts zu tun.
Unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage war der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich nicht darauf gerichtet, die Auslieferung des Verfolgten - entsprechend einer mit dem Ziel der Verurteilung erhobenen Anklage - durch den Senat für zulässig erklären zu lassen. Dementsprechend ist für eine Auslagenerstattung entsprechend der §§ 467, 467a StPO vorliegend kein Raum.
2. Auch soweit der Antrag auf die Feststellung einer Entschädigungspflicht für zu Unrecht erlittene Auslieferungshaft gerichtet sein sollte, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnehmen (StrEG) scheidet aus, weil diese Maßnahmen der strafrechtlichen Rechtshilfe, insbesondere den Fall der im Inland erlittenen Auslieferungshaft, nicht umfasst. Auch eine entsprechende Anwendung der Entschädigungsregelungen des StrEG kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf ein ausländisches Ersuchen im Inland vollzogene Auslieferungshaft ist jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigungsfähig, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten ist (BGH, a.a.O.; vgl. ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2017 - III-3 AR 153/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16, juris, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Unzulässigkeit der Auslieferung und der damit verbundenen Auslieferungshaft beruht auf einem auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten zurückgehenden Auslieferungshindernis. Nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Torun vom 17. März 2021, der die Grundlage für die vom Senat angeordnete förmliche Auslieferungshaft gebildet hat, war dieses Auslieferungshindernis zunächst nicht ersichtlich. Nach den Angaben zu den Personalien des Verfolgten war dieser polnischer Staatsangehöriger. Erst durch die Vorlage seines deutschen Personalausweises in der gerichtlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Hameln am 6. Dezember 2021 haben sich erste Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten ergeben. Im Zuge der Überprüfung dieses Umstandes ist der Auslieferungshaftbefehl bereits am 14. Dezember 2021 außer Vollzug gesetzt worden, wobei gegen den Verfolgten bis zum 13. Dezember 2021 nicht Auslieferungshaft, sondern eine Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache vollstreckt worden ist. Eine von den deutschen Justizbehörden oder dem Senat zu vertretende unberechtigt vollzogene Auslieferungshaft liegt nach alledem nicht vor.