§ 21 NIngG - Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
- 1.
aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Studium mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder
- 2.
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(4) Die in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen
- 1.
die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes und
- 2.
den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt".
(5) 1Den in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Satzes 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 3 untersagt hat. 2§ 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.